Sitzung vom 7. April 2022

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung über den Nachteilsausgleich und den Notenschutz in der mittelständischen Ausbildung

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet in zweiter Lesung den Vorentwurf eines Erlasses der Regierung über den Nachteilsausgleich und den Notenschutz in der mittelständischen Ausbildung.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tage-Frist zu beantragen.

Die Ministerin für Bildung, Forschung und Erziehung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

In Anlehnung an die geltenden Bestimmungen für die Primar- und Sekundarschulen verabschiedete die Regierung am 28. Oktober 2021 den Vorentwurf eines Erlasses der Regierung über den Nachteilsausgleich und den Notenschutz in der mittelständischen Ausbildung in erster Lesung.

Der Vorentwurf erfuhr nach Erhalt der Gutachten des Instituts für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen vom 11. Januar 2022 und der Datenschutzbehörde vom 21. Januar 2022 folgende Anpassungen:

  • der Begriff „Lehrling“ wurde durch „Auszubildender“ ersetzt, 
  • beim Wechsel eines Auszubildenden von einer Schule zum ZAWM ist ein neuer Antrag auf Nachteilsausgleich oder Notenschutz zu stellen, 
  • die Empfänger der Mitteilungen der Entscheidungen über die Nachteilsausgleichmaßnahmen (künftiger Artikel 36.3 des Grundausbildungserlasses der Regierung vom 27. Juni 2013) und über den Notenschutz (künftiger Artikel 36.8 des Grundausbildungserlasses der Regierung vom 27. Juni 2013) wurden präzisiert, damit ausschließlich die „Betreuer“ des Auszubildenen die entsprechenden Mitteilungen erhalten, 
  • in der künftigen Nummer 6 des Artikels 36.3 § 1 des Grundausbildungserlasses der Regierung vom 27. Juni 2013 wurden „die bereits dokumentierten Maßnahmen zum Nachteilsausgleich“ gestrichen, 
  • in der künftigen Nummer 8 des Artikels 36.3 § 1 des Grundausbildungserlasses der Regierung vom 27. Juni 2013 wurden das „Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen“ durch das „Zentrum für Förderpädagogik“ ersetzt, 
  • die in Artikel 11 des Vorentwurfes bezüglich des Inhalts des Antrags des Direktors des ZAWM angegebene Nummer „4. alle anderen für relevant erachteten Unterlagen“ wurde gestrichen, 
  • zwei neue Artikel 20 und 21 zu den Verantwortlichkeiten der Erhebungen und Verarbeitungen von personenbezogenen Daten sowie zu der Aufbewahrungsfrist dieser Daten wurden in den Vorentwurf eingefügt. 

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine direkten Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft. 

4. Gutachten: 

Die Gutachten des IAWM vom 11. Januar 2022, der Datenschutzbehörde vom 21. Januar 2022 und der Finanzinspektion vom 24. März 2022 liegen vor.

5. Rechtsgrundlage: 

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen 
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft 
  • Dekret vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen