Sitzung vom 7. April 2022

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 15. März 2012 zur Ausführung des Dekretes vom 6. Dezember 2011 zur Förderung der Jugendarbeit

1. Beschlussfassung: 

Der Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 15. März 2012 zur Ausführung des Dekretes vom 6. Dezember 2011 zur Förderung der Jugendarbeit.

Die Regierung beschließt, das Gutachten des Jugendrats der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu beantragen.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft verabschiedete am 14. Dezember 2021 das Dekret zur Abänderung des Dekrets vom 6. Dezember 2011 zur Förderung der Jugendarbeit. Dieses schafft neue Perspektiven im Jugendbereich, verbessert die Rahmenbedingungen für Haupt- und Ehrenamtliche und ermöglicht eine erhöhte Flexibilisierung.

Jugendarbeiter verlassen den Jugendsektor u. a., weil in anderen Zuständigkeitsbereichen der Deutschsprachigen Gemeinschaft höhere Löhne gezahlt werden. Dies ist u. a. darauf zurückzuführen, dass die Personalbezuschussung durch die Deutschsprachige Gemeinschaft im Gesundheits- und Sozialbereich höher liegt. Zukünftig sollen die Fachkräfte aus der Jugendarbeit bei gleicher Qualifikation in derselben Höhe wie im Gesundheits- und Sozialbereich entlohnt werden.

Zudem wurde im Rahmen des abgeänderten Dekrets eine größere Bandbreite an förderbaren Funktionen in der Jugendarbeit eingeführt (Jugendarbeiter-Assistenten, Jugendsozialarbeiter, Führungskräfte) sowie das Verfahren zur Gleichstellung von Diplomen ausgeweitet.  

Ein weiterer Anreiz im Jugendbereich zu arbeiten, soll ab dem 23. Lebensjahr die Anerkennung aller nachweisbaren Dienstjahre ungeachtet des Sektors oder der Funktion, in der die Betreffenden beschäftigt waren, mit sich bringen.  

Des Weiteren wurde die Grenze der annehmbaren Dienstjahre von 7 auf 10 Jahre erhöht.

Im vorliegenden Entwurf wurden die Modalitäten der 300-stündigen Weiterbildung der Jugendarbeiter-Assistenten festgehalten. Hinsichtlich der inhaltlichen Themenschwerpunkte wurde das im Jahr 2018 erarbeitete „Modulhandbuch für eine berufsbegleitende Ausbildung zum/r Jugendarbeiter/in“ genutzt. 

Abschließend wurde, entsprechend dem Wunsch des Sektors, für die finanzielle Kostenbeteiligung durch die Gemeinden an den Funktions- und Aktivitätskosten der Offenen Jugendarbeit und der Jugendinformation eine Zahlungsfrist vorgesehen. 

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die neue Baremenstruktur der Jugendarbeiter-Assistenten, Jugendsozialarbeiter und Führungskräfte beeinflussen den Organisationsbereich 40, Programm 11, Zuweisung 33.20 des Haushalts der Deutschsprachigen Gemeinschaft. 

Eine erste Hochrechnung hat ergeben, dass rund 1.130.000,00 EUR für das Jahr 2022 vorgesehen werden müssen. Dies sind im Vergleich zum Vorjahr Mehrkosten i.H.v. rund 310.000 EUR. Hierbei wurde lediglich eine Indexanpassung berücksichtigt. 

Durch die pauschale Kostenbeteiligung der Gemeinden an den Funktions- und Aktivitätskosten im Bereich der Offenen Jugendarbeit und der Jugendinformation wird der Organisationsbereich 40, Programm 11, Zuweisung 33.21 für das Jahr 2022 ebenfalls modifiziert. Damit geht im Vergleich zum Vorjahr eine Einsparung i.H.v. rund 59.000 EUR einher.  

Einrichtung 

Anzahl Jugendliche Referenz-jahr 2019 

Kosten-beteiligung Gemeinde 

Kosten-beteiligung Regierung 

Höhe des Funktions-zuschusses 

OJA Eupen 

4995 

19.980,00 EUR 

25.020,00 EUR 

45.000,00 EUR 

OJA Kelmis  

2529 

10.116,00 EUR 

19.884,00 EUR 

30.000,00 EUR 

OJA Lontzen  

1399 

5.596,00 EUR 

9.404,00 EUR 

15.000,00 EUR 

OJA Raeren 

2340 

9.360,00 EUR 

20.640,00 EUR 

30.000,00 EUR 

OJA Bütgenbach 

1422 

5.688,00 EUR 

9.312,00 EUR 

15.000,00 EUR 

OJA Büllingen 

1391 

5.564,00 EUR 

9.436,00 EUR 

15.000,00 EUR 

OJA St. Vith 

2401 

9.604,00 EUR 

20.396,00 EUR 

30.000,00 EUR 

OJA Amel 

1382 

5.528,00 EUR 

9.472,00 EUR 

15.000,00 EUR 

Jugendinformation Ostbelgien 

Nicht zutreffend 

13.515,60 EUR Nordgemeinden   

9.068,40 EUR Südgemeinden 

57.416,00 EUR Regierung 

80.000,00 EUR 

 

4. Gutachten: 

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 30.03.2022 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage: 

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 20 
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 7 
  • Dekret vom 14. Dezember 2021 zur Abänderung des Dekrets vom 6. Dezember 2011 zur Förderung der Jugendarbeit, Artikel 5.1 §2 Absatz 4 und §4, eingefügt durch das Dekret vom 14. Dezember 2021, Artikel 21 §2 und Artikel 28 §2, ersetzt durch das Dekret vom 14. Dezember 2021