Sitzung vom 26. August 2021

Erlass der Regierung zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise im Bereich des bezahlten Bildungsurlaubs

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Abfederung der Corona-Krise im Bereich des bezahlten Bildungsurlaubs.

Das Gutachten des Staatsrates wird in Anwendung von Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 bedingt durch die Dringlichkeit nicht angefragt. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet:

  • dass die seit dem 13. März 2020 geltenden Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19), die die Föderalregierung ergriffen hat, weiterhin andauern;
  • dass diese Maßnahmen weitreichende Auswirkungen auf das gesellschaftliche Leben haben, die nach wie vor flächendeckend spürbar sind;
  • dass Weiterbildungen, die nur in Präsenzform möglich sind, nicht vollständig im erforderlichen Jahr stattfinden konnten und somit die jährliche Mindestanzahl Stunden nicht erreicht wurden, um die Rückerstattung des bezahlten Bildungsurlaubs zu erhalten, sodass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet.

Die Ministerin für Bildung, Forschung und Erziehung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die seit dem 13. März 2020 geltenden Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19), die die Föderalregierung auf Anraten des Nationalen Sicherheitsrats ergriffen hat, haben Auswirkungen auf die Weiterbildungen, die für den bezahlten Bildungsurlaub anerkannt sind und machen die Festlegung einer dringenden Abweichungsregel notwendig.

Die Abweichungsregel betrifft die Mindestanzahl Stunden, die die Weiterbildungen dauern müssen.

Eine Weiterbildung muss jährlich mindestens 32 Stunden dauern, um Anrecht auf bezahlten Bildungsurlaub zu geben. Aufgrund der oben erwähnten Maßnahmen wurden und werden viele Weiterbildungen stundenweise gekürzt oder auf das nächste Jahr verschoben und erreichen somit nicht mehr unbedingt die 32 Stunden.

Das Inkrafttreten gilt ab 1. März 2020 für die Schuljahre 2019-2020 und 2020-2021.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 22. Juli 2021, das Einverständnis des Haushaltsministers vom 27. Juli 2021 und das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 13. Juli 2021 liegen vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sanierungsgesetz vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen
  • Königlicher Erlass vom 23. Juli 1985 zur Ausführung von Kapitel IV Abschnitt 6 – Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs im Rahmen der ständigen Weiterbildung der Arbeitnehmer – des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen