Sitzung vom 26. August 2021

Dekretentwurf zur Abänderung des Dekrets vom 6. Dezember 2011 zur Förderung der Jugendarbeit

1. Beschlussfassung:

Der Regierung verabschiedet in dritter und letzter Lesung den Dekretentwurf zur Abänderung des Dekrets vom 6. Dezember 2011 zur Förderung der Jugendarbeit.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird damit beauftragt, den Dekretentwurf im Parlament zu hinterlegen.

2. Erläuterungen:

Am 6. Dezember 2011 hat das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft das aktuelle Dekret zur Förderung der Jugendarbeit verabschiedet. Dieses Dekret kam mit der Einführung einer wissensbasierten, verifizierbaren Jugendförderpolitik und dem damit verbundenen Strategieplan einem wahren Paradigmenwechsel gleich. Aufgrund dieser zahlreichen weitreichenden Neuerungen hatte die Regierung sich selbst dazu verpflichtet, zeitnah zu evaluieren, wie sich der neue Förderansatz auf die Jugendeinrichtungen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft auswirkt.

Der Auftakt zu diesem Evaluationsprozess ist im März 2017 anlässlich eines Arbeitsfrühstücks mit den Jugendeinrichtungen erfolgt. Der Prozess hat mehrere Etappen durchlaufen:

  • Oktober 2017: Online-Umfrage im Jugendbereich
  • Mai 2018: Open-Space-Konferenz für den Jugendsektor
  • September 2018: Identifizierung der Themenschwerpunkte auf Grundlage der Onlineumfrage und des Berichts der Open-Space-Konferenz
  • Januar-April 2019: Klausurtagungen mit Vertretern des Sektors, der Regierung und des Ministeriums

Der Evaluationsprozess hat gezeigt, dass:

  • sich viele Reformpunkte aus dem Jahr 2011 bewährt haben:
    • Die Hauptpfeiler des aktuellen Jugenddekrets, d.h. das Prinzip der wissensbasierten Jugendarbeit, die Einführung eines Jugendberichts, die Verankerung von Themenschwerpunkten in einem übergeordneten Strategieplan usw. wurden im Rahmen des Evaluationsprozesses nicht in Frage gestellt.
    • Viele Jugendeinrichtungen haben sich in den letzten Jahren positiv entwickelt, ihre Tätigkeiten ausgebaut und sich stark professionalisiert.
  • für eine Reihe von größeren Herausforderungen in der Jugendarbeit neue Lösungen gefunden werden müssen:
    • die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Jugendarbeit, um den Fachkräftemangel anzugehen; 
    • die Flexibilisierung des aktuellen Förderrahmens, um passgenauer auf die Bedarfe der Jugendeinrichtungen reagieren zu können, dies gilt insbesondere für die offene Jugendarbeit.
  • auch neue Themen Eingang in das Jugenddekret finden müssen:
    • Der Ausbau der mobilen Jugendarbeit als weiterer Bereich der Jugendarbeit muss weiter vorangetrieben werden.
    • Die Digitalisierung hat die Lebenswelt der jungen Menschen in erheblichem Maße beeinflusst. Hier gilt es für die Jugendarbeit neue Wege zu finden.
    • Die Strukturen der Jugendeinrichtungen haben sich teilweise verändert, z.B. wird es ab 2021 nur noch einen Träger für die Jugendinformation geben.

Der vorliegende Dekretentwurf übernimmt die inhaltlichen Anregungen aus den Klausurtagungen. Die größten inhaltlichen Anpassungen betreffen die Anpassungen zur Personalbezuschussung, um bessere Rahmenbedingungen zur Gewinnung und Bindung von Fachkräften zu schaffen, und Flexibilisierung des Förderrahmens zur Anpassung an die effektiven Bedarfe der Jugendeinrichtungen.

Darüber hinaus wurden die Gutachten der Datenschutzbehörde, des Rats der deutschsprachigen Jugend und des Staatsrates in dem vorliegenden Entwurf berücksichtigt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Anpassungen im Vergleich zum aktuellen Jugenddekret beinhalten die Erhöhung gewisser Zuschüsse wie etwa für die Jugendferienlager oder die neue Baremenstruktur für die Jugendarbeiter. Eine definitive Hochrechnung ist erst möglich, wenn zum einen die definitive Berechnungsgrundlage für die Personalzuschüsse vorliegt, die im Ausführungserlass festgehalten werden wird, und zum anderen die Regierung 2022 über die Förderanträge inkl. des beantragten Stellenkontingents entschieden haben wird.

Dennoch wurde eine Simulation der möglichen finanziellen Auswirkungen erstellt. Für diese Simulation wurden Zahlen aus den Haushaltsjahren 2019 und 2020 als Referenz verwendet.

  1. Jugendinformation

Die Beteiligung der Gemeinden an den Personalzuschüssen betrug 2019: 21.600,69EUR.

Der vorliegende Dekretentwurf sieht folgende Abänderung des Artikels 21, §2 gemäß Artikel 18 vor: Die Kostenbeteiligung der Gemeinden liegt bei einer jährlichen Pauschale in Höhe von 1,20 Euro pro Jugendlichen zwischen 10 und 30 Jahren mit Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde. Am 1.01.2020 entsprachen 18.669 Personen diesen Kriterien, sodass sich die Beteiligung der Gemeinden entsprechend der vorgesehenen Regelung auf 22.402,80 EUR belaufen würde (Differenz +802,11 EUR).

  1. Offene Jugendarbeit

Der vorliegende Dekretentwurf sieht eine Abänderung des Artikels 28 gemäß Artikel 24 vor.

Durch diese Abänderung verändern sich die Pauschalzuschüsse. Hinzu kommt eine Kostenbeteiligung der Gemeinden mit einer jährlichen Pauschale in Höhe von 4 Euro pro Jugendlichen zwischen 10 und 30 Jahren mit Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde.

Durch diese Abänderung erhöht sich die Kostenbeteiligung der Gemeinden von 69.660,55 EUR um 5.015,45 EUR auf insgesamt 74.676,00 EUR.

  1. Baremenanpassung

2020 wurden Personalzuschüsse in Höhe von 1.303.102,41 EUR gezahlt. Die Beteiligung der Gemeinden betrug 69.660,55 EUR. Somit übernahm die Deutschsprachige Gemeinschaft 1.211.841,17 EUR.

Als Bezuschussungsgrundlage für die Personalkosten soll der Erlass der Regierung vom 22. Juni 2001 zur Bemessung der Personalzuschüsse im Personal- und Gesundheitsbereich dienen.

Wenn man das zum jetzigen Zeitpunkt bezuschusste Personal diesen neuen Barementabellen zuordnet, belaufen sich die Gesamtpersonalzuschüsse auf 1.462.211,23 EUR. Abzüglich der Kostenbeteiligung der Gemeinden in Höhe von insgesamt 97.078,80 EUR (74.676,00 EUR + 22.402,80 EUR), würde sich der Personalzuschuss auf 1.365.132,43 EUR belaufen (Differenz +135.291,26 EUR).

  1. Jugendlager

Der vorliegende Dekretentwurf sieht eine Abänderung des Artikels 14 gemäß Artikel 13 vor. Hierbei wird der Zuschuss pro Teilnehmer pro Tag von 1 EUR auf 1,50 EUR erhöht. 2019 belief sich dieser Zuschuss auf insgesamt 20.268 EUR. Bei einem Zuschuss in Höhe von 1,50/Teilnehmer/Tag, würde sich dieser Zuschuss auf 30.402 EUR belaufen (Differenz +10.134 EUR).

4. Gutachten:

Das Gutachten des Staatsrates Nr. 69.441/3 vom 25. Juni 2021 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 4 Nr. 7
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 4 §1