Sitzung vom 15. Juli 2021

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung.

Die Ministerin für Bildung, Forschung und Erziehung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

2.1. Bezuschussung der allgemeinen Dienste der Kinderbetreuung

Vorliegende Erlassabänderung nimmt Anpassungen vor, um die Finanzierbarkeit der Dienste der Kinderbetreuung, insbesondere der Kinderkrippen zu erhöhen und somit den Fortbestand bestehender Strukturen zu sichern sowie das Entstehen von neuen Kinderkrippen und neuen Trägerschaften zu fördern. Dementsprechend wurde die Bezuschussung neu überdacht, erweitert und angehoben.

2.1.1. Kinderkrippen

Artikel 20: Die Pauschale für Weiterbildungen wird (von bisher maximal 806,41€ indexiert) auf höchstens 2.000 € jährlich (indexiert) pro Kinderkrippe rückwirkend zum 1. Januar.2020 erhöht.

Artikel 2 Nummer 3 und Artikel 21: Zur Abdeckung der Funktionskosten wird für alle Kinderkrippen eine Pauschale für Verwaltungskosten von 500 € jährlich (indexiert) pro Kinderkrippenplatz rückwirkend zum 1. September 2020 eingeführt.

Artikel 19 Nummer 2 und Artikel 34: Zur Aufhebung der durch Personalkosten entstehenden Defizite und zur Sicherung der Qualität und der Kontinuität der Kleinkindbetreuung wird für alle Kinderkrippen die Bezuschussung des Personals um die Funktionen Raumpflege und Koch um jeweils 0,6 Vollzeitäquivalent pro 24 Betreuungsplätze rückwirkend zum 1. September 2020 erweitert.

Die Bezuschussung des Betreuungspersonals wird rückwirkend zum 1. März 2020 erheblich erhöht um 1,5 Vollzeitäquivalent Kinderbetreuer pro 24 Betreuungsplätze. Die Berechnung der Personalkosten erfolgt im vorliegenden Abschnitt im Proporz zur Anzahl Betreuungsplätze (siehe kumulative Tabellen in Artikel 19 Nummer 2 und Artikel 34).

Artikel 19 Nummer 3: Zur Vermeidung eines durch Personalkosten entstehenden Defizits wird für Kinderkrippen, die keinem Zentrum für Kinderbetreuung angehören zusätzlich zu den in Artikel 19 Nummer 2 genannten Bezuschussungen künftig eine Bezuschussung von 0,5 Vollzeitäquivalent Verwaltungskraft/Sachbearbeitung für 18 Betreuungsplätze vorgesehen. Zudem wird die Bezuschussung des sozial-pädagogischen Fachpersonals um 0,5 Vollzeitäquivalent für 18 Betreuungsplätze erweitert. Bei beiden Arbeitsstellen steigt die Bezuschussung im Proporz zur Anzahl Betreuungsplätze (siehe kumulative Tabelle in Artikel 19 Nummer 3).
Die Bezuschussung dieser Personalkosten ist nicht für Kinderkrippen vorgesehen, die einem Zentrum für Kinderbetreuung angehören, da diese auf eine umfassende Verwaltung zurückgreifen können, dessen Bezuschussung ebenfalls deutlich aufgestockt wird (siehe Artikel 28).

2.1.2. Tagesmütterdienste

Artikel 14: Durch die zum 1. Juli 2017 eingeführten Überstundenregelung der konventionierten Tagesmütter sind in den Tagesmütterdiensten Kosten zur Verwaltung entstanden. Diese werden rückwirkend zum 1. Januar 2020 anhand einer Pauschale pro geleistete Überstunde der konventionierten Tagesmutter bezuschusst.

2.1.3. Standorte der außerschulischen Betreuung

Artikel 2 Nummer 5 und 23: Die Pauschalen für eine Ganztags- Halbtags- oder Dritteltagsbetreuung werden indexiert, so als hätte man bei der Einführung der Pauschalen am 1. Januar 2015 ihre Bindung an den Index vorgesehen. Diese Indexierung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft. Die Indexierung kommt allen Standorten der außerschulischen Betreuung, die aktuell oder künftig die Bezuschussungskriterien erfüllen, zu gute.

2.2. Zukunftsfähiges Zentrum für Kinderbetreuung

Das RZKB ist ein wichtiger Partner zur Umsetzung des Masterplans 2025 für die Kinderbetreuung in der Deutschsprachigen Gemeinschaft und des REK III Zukunftsprojektes „Eltern entlasten, Eltern stärken“.

Um die Finanzlage des Zentrums für Kinderbetreuung abzusichern und um es als zukunftsfähigen Dienst der Kinderbetreuung auszurüsten, welcher mittlerweile rund 200 Mitarbeiter zählt und in Ausführung der in 2017 durchgeführten Organisationsanalyse durch BDO, wird eine an den Index gebundene (Artikel 2 Nummer 5) Bezuschussung folgender Posten vorgesehen:

Artikel 29: Eine Pauschale für Weiterbildungen des gesamten Personals eines Zentrums für Kinderbetreuung in Höhe von höchstens 15.000€ pro Jahr rückwirkend zum 1. Januar 2020.

Artikel 30: Eine Pauschale zum Ankauf von Informationstechnikdienstleistungen in Höhe von höchstens 30.000€ pro Jahr rückwirkend zum 1. September 2020.

Artikel 31: Die Möglichkeit zur Bezuschussung eines Unternehmensberaters für einen begrenzten Zeitraum rückwirkend zum 1. Januar 2021.

Artikel 32: Die Möglichkeit zur Übernahme eines Defizites rückwirkend zum 1. Januar 2020. Diese Bestimmung dient auch als Rechtsgrundlage für die im Jahr 2020 erfolgte Übernahme des Defizites des Regionalzentrums für Kleinkindbetreuung (RZKB) des Jahres 2019, welche zwingend zur Finanzierung dieses Zentrums notwendig war.

Artikel 28: Die Personalbezuschussung von:

  • 1 Vollzeitäquivalent Dienstleitung Verwaltung, Finanzen und Informationstechnik rückwirkend zum 1.01.2018;
  • 1 Vollzeitäquivalent Dienstleitung der Personalverwaltung rückwirkend zum 1.01.2018;
  • 1 Vollzeitäquivalent Projekt- und Expansionsmanager rückwirkend zum 19.06.2020;
  • 1 Vollzeitäquivalent Dienstleitung der Kleinkindbetreuung rückwirkend zum 1.09.2020;
  • 1 Vollzeitäquivalent Dienstleitung der Standorte der außerschulischen Betreuung rückwirkend zum 1.09.2020;
  • 0,5 Vollzeitäquivalent pädagogische Fachkraft rückwirkend zum 1.09.2020;
  • 1 Vollzeitäquivalent Buchhalter rückwirkend zum 1.09.2020;
  • 1 Vollzeitäquivalent Hilfsbuchhalter rückwirkend zum 1.09.2020;
  • 0,5 Vollzeitäquivalent Mitarbeiter für Informationstechnik rückwirkend zum 1.09.2020;
  • 0,75 Vollzeitäquivalent Sachbearbeiter für einen Gefahrenverhütungsberater rückwirkend zum 1.09.2020;
  • 1 Vollzeitäquivalent Sachbearbeiter für das Onlineportal rückwirkend zum 1.09.2020;
  • 1 Vollzeitäquivalent Sachbearbeiter für Betreuungsplanungen für die Standorte der außerschulischen Betreuung rückwirkend zum 1.09.2020;
  • 0,25 Vollzeitäquivalent Sachbearbeiter pro Kinderkrippe rückwirkend zum 1.09.2020;
  • 1 Vollzeitäquivalent Hausmeister für die Standorte der außerschulischen Betreuung und das Zentrum für Kinderbetreuung rückwirkend zum 1.09.2020 (Diese Stelle kann bei Bedarf auch auf Raumpflegeaufgaben beinhalten);
  • 0,5 Vollzeitäquivalent Mitarbeiter Logistik rückwirkend zum 1.01.2021;
  • 1 Vollzeitäquivalent Mitarbeiter Kundenservice, Kommunikation und Beschwerdemanagement rückwirkend zum 1.01.2021.

Vorliegender Erlass legt, in Analogie zu den schon bestehenden Personalbestimmungen in anderen Kapiteln des Erlasses vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung, eine Ausnahmeregelung zu den Diplomvoraussetzungen fest.
Außerdem wird, in Kohärenz zu den Kapiteln des Erlasses vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung, in denen auch eine direkte Personalbezuschussung vorgesehen ist (Tagesmütterdienst und Kinderkrippen), eine Bestimmung vorgesehen, die besagt, dass etwaige erhaltene Zuschüsse für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen von der vorliegenden Personalbezuschussung in Abzug gebracht werden. Somit ist eine Doppelbezuschussung der in Artikel 28 vorgesehenen neuen Funktionen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft nicht möglich.

2.3. Verschiedene Maßnahmen

2.3.1. Alle Dienste der Kinderbetreuung

Anhand von Artikel 1 Nummer 3 wird die Definition des Onlineportals eingefügt. Dieselbe Formulierung wurde auch in dem Erlass vom 22. Mai 2014 über die selbstständigen Tagesmütter/-väter vorgesehen.

In Artikel 4 Nummer 1. ist eine technische Umformulierung zur Erneuerung der Brandschutzgutachten vorgesehen, damit die bestehende Regelung durch die Dienste der Kinderbetreuung umsetzbar ist.

Artikel 4 Nummer 2 sowie Artikel 5 Nummer 2 führt die neue Bestimmung zu den Brandschutzgutachten in Schulgebäuden auf, die durch das Programmdekret vom

10. Dezember 2020 in Artikel 7 Absatz 2 des Dekretes vom 31. März 2014 über die Kinderbetreuung vorgesehen wurde.

2.3.2. Kinderkrippen

Artikel 17: Die vorliegende Erlassanpassung sieht, rückwirkend zum 1. September 2020, eine Erweiterung der Anzahl Betreuungsplätze, die in den Tabellen zum Personalschlüssel der Kinderkrippen festgelegt sind vor, um größere Kinderkrippenstrukturen anerkennen und bezuschussen zu können.

Artikel 18: Zudem werden, rückwirkend zum 1. Januar 2020, die Abwesenheiten kranker Kinder bei der Berechnung der Mindestauslastung von 70% in den Kinderkrippen berücksichtigt, insofern die Abwesenheiten durch ein ärztliches Attest belegt werden.

2.3.3. Mini-Krippen

Durch die Artikel 1 Nummer 1, Artikel 2 Nummer 4, Artikel 3, Artikel 5 Nummer 1 und Artikel 22 werden alle derzeit bestehenden Bestimmungen zu den Mini-Krippen aufgehoben.

Der Masterplan 2025 für die Kinderbetreuung sieht Maßnahmen zur Förderung von Mini-Kinderkrippen vor. Diese beinhalten auch die Anpassung der bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen. Die Mini-Kinderkrippen (6 bis 14 Betreuungsplätze) erfahren eine deutlich geringere finanzielle Förderung vonseiten der Deutschsprachigen Gemeinschaft als die Kinderkrippen (ab 18 Betreuungsplätze). Deshalb werden auf Ebene potenzieller Träger, in deren Einzugsgebiet „nur“ Betreuungsbedarf für eine Mini-Kinderkrippe besteht, entsprechende Projekte nicht weiterverfolgt. Es besteht jedoch die Notwendigkeit kleine, ortsnahe kollektive Betreuungsstrukturen aufzubauen, insbesondere im ländlichen Raum.

Vorliegende Erlassabänderung ermöglicht es, durch die Aufhebung der derzeitigen Regelung, zukünftig eine verbesserte Finanzierung für die Mini-Kinderkrippen vorzusehen. Der unabgedeckten Nachfrage kann aufgrund von Artikel 202 des Erlasses vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung im Rahmen von örtlich und zeitlich begrenzten Projekten nachgekommen werden. Die Modalitäten sowie die Finanzierung von Mini-Kinderkrippen können künftig in einer Konvention zwischen dem Dienstleister und der Regierung geregelt werden. Neben der höheren Bezuschussung würde eine Konvention mit der Regierung einen flexibleren Rahmen für neue Mini-Kinderkrippenprojekte gewährleisten.

2.3.4. Tagesmütterdienst und konventionierte Tagesmütter/-väter

Artikel 11, 12 und 13: Die Anzahl der Betreuungstage bei den konventionierten Tagesmüttern sinkt seit dem Jahr 2016 kontinuierlich, unter anderem aufgrund der Einhaltung der in dem Erlass vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung festgelegten Höchstanzahl der Kinder, die gleichzeitig betreut werden dürfen.

Eine Beibehaltung der bisherigen Regelung hätte demnach ab dem 1. September 2019 die Kürzung der Bezuschussung von 0,5 Vollzeitäquivalent zur Folge gehabt. Das RZKB stellte eine Anfrage zur Abänderung der Berechnung des Personalschlüssels für das sozial-pädagogische Fachpersonal um künftig die Anzahl der konventionierten Tagesmütter (anstatt wie bisher die Anzahl der Betreuungstage) als Grundlage zu definieren. Zur Gewährleistung der Qualität dieser Form der Kinderbetreuung ist es notwendig, dass die konventionierten Tagesmütter sowohl regelmäßig als auch bei Bedarf durch das sozial-pädagogische Fachpersonal begleitet, beraten und beaufsichtigt werden. Um diese Aufgaben weiterhin fachgerecht durchführen zu können und da sie mehr in Zusammenhang mit der Anzahl Tagesmütter als den geleisteten Betreuungstagen stehen, ist eine Bindung des Personalschlüssels an die Anzahl Tagesmütter erforderlich.

Die kumulative Tabelle zum Personalschlüssel wird demnach rückwirkend zum

1. September 2019 entsprechend angepasst. Die Anzahl des sozial-pädagogischen Fachpersonals wird jährlich aufgrund der Höchstanzahl konventionierter Tagesmütter festgelegt.

Die konventionierten Tagesmütter, die zurzeit inaktiv sind (z.B. wegen Krankheit), die ihre Tätigkeit jedoch noch nicht definitiv eingestellt haben und demnach noch zugelassen sind, werden zur Berechnung mitgezählt. Die Inaktivität einer konventionierten Tagesmutter ist maximal während sechs Jahren möglich, da die jeweiligen, erneuerbaren Zulassungen für höchstens sechs Jahre erteilt werden können.

Artikel 15 Nummer 2: Aufgrund der Einführung des Onlineportals schaffte das RZKB Tablets für die konventionierten Tagesmütter an und stellt ihnen diese zur Verfügung. Zudem bezuschusst die Deutschsprachige Gemeinschaft rückwirkend zum 1. Januar 2020 die Bereitstellung von mobilem Internet für die konventionierten Tagesmütter für Anwendungen, die sie zur digitalen Kommunikation mit dem RZKB benötigen (Onlineportal, E-Mail Software sowie Programm für Videokonferenzen).

Artikel 25: Der Masterplan 2025 für die Kinderbetreuung beinhaltet die finanzielle Aufwertung für konventionierte Tagesmütter. Vorliegende Erlassabänderung sieht die Erhöhung der Kostenentschädigung der konventionierten Tagesmütter ab dem

1. Oktober 2021 vor. Diese wurde mit dem Föderalen Finanzministerium abgestimmt, um die weitere Steuerbefreiung der Unkostenentschädigung zu garantieren.

Die Tagesentschädigung für eine Ganztagsbetreuung liegt aktuell in der Flämischen Gemeinschaft bei 21,19 € und in der Französischen Gemeinschaft bei 22,02 €.

 

 

Aktuelle Basissumme in Euro

Aktuelle indexierte Summe in Euro

Neue Basissumme in Euro

Neue indexierte Summe in Euro

Ganztagsbetreuung

12,20

21,24

13,21

23,00

Halbtagsbetreuung

7,32

12,74

7,93

13,80

Dritteltagsbetreuung

4,88

8,50

5,28

9,20

Neunte Stunde

0,60

1,04

0,64

1,12

Zehnte Stunde

0,90

1,56

0,96

1,68

Ab der elften Stunde

2,09

3,64

2,26

3,93

 

Artikel 2 Nummer 2 und Artikel 16: Durch die Anhebung der Kostenentschädigung der konventionierten Tagesmütter ab der elften Stunde steigt auch der Elternbeitrag für diese Betreuungsstunde(n) ab dem 1. Oktober 2021. Dabei ist zu vermerken, dass die Kinder selten länger als zehn Stunden in Folge bei den konventionierten Tagesmüttern betreut werden.

Artikel 15 Nummer 1 und Artikel 26: Die Pauschale, die die konventionierten Tagesmütter bei dem Besuch von Weiterbildungen erhalten, wird rückwirkend zum 1. Januar 2020 erweitert.

Artikel 24: Zudem wird, rückwirkend zum 1. Januar 2020, vorgesehen, dass die konventionierten Tagesmütter diese Pauschale auch erhalten, wenn sie an externen Weiterbildungen teilnehmen (die nicht durch das RZKB organsiert werden), insofern der Tagesmütterdienst sie für gut befindet.

Die in Artikel 15 Nummer 1, 24 und 26 festgelegten Bestimmungen werden auch in dem Erlass vom 22. Mai 2014 über die selbstständigen Tagesmütter/-väter vorgesehen.

2.3.5. Außerschulische Betreuung

Artikel 6, 7, 8, 9 und 10:

Für die Standorte der außerschulischen Betreuung wird künftig vorgesehen, dass, bei einer neuen Anerkennung oder bei einer Änderung bzw. Erweiterung der Räumlichkeiten, diese nicht mehr im Vorfeld durch den Fachbereich geprüft und durch die Ministerin genehmigt werden müssen, insofern die Betreuung in einer Niederlassung einer von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten oder subventionierten Regel- oder Fördergrundschule gewährleistet wird..

Dies mit der Begründung, dass wenn die AUBE in Schulräumlichkeiten stattfindet, man davon ausgehen kann, dass die Träger die räumlichen Bestimmungen zur außerschulischen Betreuung einhalten können, da eine Grundschule nur anerkannt werden kann, wenn sie in Räumlichkeiten untergebracht ist, die den Hygiene- Sicherheits- und Bewohnbarkeitskriterien entsprechen (Artikel 23 Nummer 2 des Dekretes vom 26. April 1999 über das Regelgrundschulwesen).

Die Bestimmungen zu den Standorten der außerschulischen Betreuung bleiben in dem Erlass vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung weiterhin bestehen.

Die Träger dieser Standorte tragen somit auch künftig die Verantwortung, die Vorgaben einzuhalten. Dem Fachbereich bzw. der Ministerin obliegt weiterhin die Aufsicht über die Räumlichkeiten. Der Fachbereich hat noch immer die Möglichkeit durch die von der Regierung dazu bestellten Inspektoren, Kontrollen durchzuführen.

2.3.6. Zentrum für Kinderbetreuung

Artikel 27: In den Zentren für Kinderbetreuung wird die Verpflichtung, über eine vollzeitbeschäftigte Assistenz in der Verwaltung zu verfügen aufgehoben. Auch die Besetzung der in Artikel 28 aufgeführten Arbeitsstellen ist nicht verpflichtend.

Somit kommt das RZKB nicht mit der Regelgebung in Konflikt, wenn es eine der Verwaltungsstellen zeitweise nicht oder nur teilweise besetzten kann, oder wenn sich der Personalbedarf/die Personalstruktur verändert.

2.3.7. Übergangsbestimmungen

Artikel 35: Aufgrund eines technischen Fehlers in dem Erlass vom 19. April 2018 zur Abänderung des Erlasses vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung trat die Bestimmung zur Einbindung der Müllprämie in die Kostenentschädigung der konventionierten Tagesmütter vier Monate zu spät in Kraft.

Die Kostenentschädigung wurde jedoch ab dem angekündigten Zeitpunkt ausgezahlt, so dass die konventionierten Tagesmütter keinen finanziellen Schaden erlitten haben.

Das Inkrafttreten dieser Bestimmung wird nun rückwirkend zum 1. Januar 2018 korrigiert.

Artikel 33: Die Übergangsbestimmung zur Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten lief am 31. Dezember 2020 aus. Die aktuelle Form der Berechnung der Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten ist nicht mehr zeitgemäß. Zurzeit wird eine umfangreiche Reform der Elternbeiträge erarbeitet. Bis dahin soll die bestehende Regelung beibehalten werden. Aufgrund dessen wird die entsprechende Übergangsbestimmung rückwirkend zum 1. Januar 2021 bis zum 31. August 2025 verlängert. Eine Umsetzung der Reform kann vor dem Ende der Frist der Übergangsbestimmung erfolgen.

2.4. Inkrafttreten des Abänderungserlasses

Artikel 36: Vorliegender Abänderungserlass tritt am 15. Juli 2021 in Kraft. Einige Artikel bilden jedoch eine Ausnahme. Die genauen Daten des Inkrafttretens dieser Artikel wurden obenstehend, bei den entsprechenden Erläuterungen, genannt.

2.5. Gutachten des Staatsrats

Das Gutachten Nr. 69.353/1 des Staatsrates vom 3. Juni 2021 wurde zur Kenntnis genommen. Den Bemerkungen wurden wie folgt Rechnung getragen:

Die Bemerkungen Nummer 3 und 5 des Staatsrates bzgl. der Rechtsgrundlage wurden umgesetzt.

Auf die, unter Nummer 4 aufgeführten, allgemeinen Bemerkungen, die die Dienstleistungsrichtlinie betreffen wurde wie folgt geantwortet:

„Es wird auf die Stellungnahme verwiesen, die dem Staatsrat bei der Überprüfung des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 übermittelt wurde (siehe Gutachten Nr. 55.982/3, in dem auch auf das Gutachten Nr. 48.162/3 verwiesen wird). Die Deutschsprachige Gemeinschaft ist weiterhin der Meinung, dass die Dienste der Kinderbetreuung, mit Ausnahme der selbstständigen Tagesmütter/-väter, in den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe j) der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG fallen.

Da sich in der Zwischenzeit keine neuen Elemente ergeben haben, die Zweifel an dem damaligen Standpunkt vorbringen würden, soll an dieser Position festgehalten werden“.

Die in Nummer 6, 7, 8, 9 und 10 vorgeschlagenen Korrekturen bzw. Verdeutlichungen wurden vorgenommen.

Der in Nummer 11 aufgeführte Anmerkung wurde zur Kenntnis genommen und der Erlass wurde entsprechend angepasst. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses auf den 15. Juli 2021 festgelegt.

Der in Nummer 12 aufgeführten Anmerkung zum „Verleihen einer Rückwirkung an Erlasse“ wird Rechnung getragen. Alle vorliegenden rückwirkenden Bestimmungen verschaffen, unter Berücksichtigung des Gleichheitsprinzips, ausschließlich Vorteile.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Artikel 2, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 19, 20, 21, 23, 25, 26, 28, 29, 30, 31, 32 und 34 des vorliegenden Erlassvorentwurfes haben folgende finanzielle Auswirkungen:

3.1. Für das Jahr 2020

Für die Bestimmungen, die rückwirkend für das Jahr 2020 in Kraft treten, wurden die Finanzmittel teilweise im Ursprungshaushalt frei, da aufgrund von Personalmangel nicht alle angestrebten Projekte realisiert werden konnten und die Zahl der konventionierten Tagesmütter weiter sank. Zudem wurden in der ersten Haushaltsanpassung 2020 zusätzliche Mittel zur zukunftsfähigen Entwicklung des RZKB vorgehen.

Die genaue Höhe der Mittel, die 2020 ausgezahlt wurden, steht noch nicht fest, da die definitive Abrechnung im Frühjahr des Folgejahres, also im Jahr 2021, erfolgt.

Artikel 11, 12, 13, 14, 15, 19, 20, 21, 26 und 34: Für die Kinderkrippen und den Tagesmütterdienst standen im Haushalt 2020 entsprechend 229.705 € zur Verfügung (OB 50/PR23/ZW33.01).

Artikel 2 Nummer 5 und 23: Für die Standorte der außerschulischen Betreuung standen im Haushalt 2020 entsprechend 16.800 € zur Verfügung (OB50/PR23/ZW33.02).

Artikel 2 Nummer 5, Artikel 28, 29, 30 und Artikel 32: Zur Bezuschussung des Zentrums für Kinderbetreuung standen im Haushalt 2020 entsprechend 425.902 € zur Verfügung (OB50/PR23/ZW33.01).

3.2. Für das Jahr 2021

Für die Bestimmungen, die rückwirkend für das Jahr 2020 in Kraft traten, sowie für die Bestimmungen, die am 1. Januar 2021 oder zum 1. Oktober 2021 in Kraft treten, sind die entsprechenden Mittel im Ursprungshaushalt 2021 vorgesehen.

Artikel 11, 12, 13, 14, 15, 16, 19, 20, 21, 25, 26 und 34: Für die Kinderkrippen und den Tagesmütterdienst stehen im Haushalt 2021 entsprechend 355.863 € bereit (OB50/PR23/ZW33.01).

Artikel 2 Nummer 5 und 23: Für die Standorte der außerschulischen Betreuung stehen im Haushalt 2021 entsprechend 38.000 € bereit (OB50/PR23/ZW33.02).

Artikel 2 Nummer 5, Artikel 28, 29, 30, 31 und 32: Zur Bezuschussung des Zentrums für Kinderbetreuung stehen im Haushalt 2021 entsprechend 893.633 € bereit (OB50/PR23/ZW33.01).

4. Gutachten:

Das Gutachten des Staatsrates Nr. 69.353/1 vom 3. Juni 2021 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 31. März 2014 über die Kinderbetreuung, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 §3 Nummer 2, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2 Nummern 1 bis 4.