Sitzung vom 8. Juli 2021

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 2. März 2017 zur Einsetzung des Beirates für Gesundheitsförderung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster und letzter Lesung den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 2. März 2017 zur Einsetzung des Beirates für Gesundheitsförderung.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Mit dem Dekret vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung wurde der Beirat für Gesundheitsförderung geschaffen. Mit dem Erlass vom 2. März 2017 wurden die Mitglieder für die vierte Mandatsdauer des Beirates bezeichnet. Das Mandat der Mitglieder begann am 6. März 2017 und endete am 7. März 2021.

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft plant eine baldige Novellierung des Beirates zur Gesundheitsförderung. Bis zur Einsetzung des neuen Beirates wird der Beirat für Gesundheitsförderung weiter tagen. Aus diesem Grund hat man die Organisationen und Einrichtungen gebeten, die Bezeichnung Ihres Vertreters per Mail zu bestätigen. Durch den vorliegenden Erlass werden die Mitglieder des Beirates bestellt.

Gemäß Artikel 8 §3 des Dekretes zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention vom 1. Juni 2004 hat der Beirat in seiner ersten Sitzung des Jahres 2021, die am 15. März stattgefunden hat, den Vorschlag für den Vorsitzenden erarbeitet.

In Anwendung von Artikel 3 §1 Absatz 2 des Dekretes zur Förderung der ausgewogenen Vertretung von Männern und Frauen in beratenden Gremien vom 3. Mai 2004 erachtet die Regierung die Begründung der Unmöglichkeit für ausreichend an. Die durch das Dekret festgelegte Ausgewogenheit für den Beirat für Gesundheitsförderung kann nicht eingehalten werden. Es wird durch die Tatsache begründet, dass in den Organisationen und Einrichtungen fast ausschließlich weibliche Mitarbeiter tätig sind und somit kein männlicher Mitarbeiter für das effektive Mandat oder Ersatzmitglied kandidieren kann.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Keine finanziellen Auswirkungen, insofern die Sitzungen weiterhin innerhalb der gewöhnlichen Dienstzeit der Vertreter stattfinden. Andernfalls müssten die Entschädigungen gemäß den anwendbaren Rechtsgrundlagen gewährt werden.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 29. Juni 2021 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Dekret vom 3. Mai 2004 zur Förderung der ausgewogenen Vertretung von Männern und Frauen in beratenden Gremien, abgeändert durch das Dekret vom 14. Februar 2011;
  • Dekret vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention.