Sitzung vom 8. Juli 2021

Anerkennung der Steuerabzugsfähigkeit bestimmter Spenden für die VoG Freunde des Marienheims, Spitalstraße 30, 4730 Raeren während der Jahre 2022 und 2023 NE: 0861 997 428

1. Beschlussfassung:

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft erteilt in Anwendung von Artikel 145³³ des Steuereinkommengesetzbuches 1992 der VoG Freunde des Marienheims, für die Jahre 2022 und 2023 die Anerkennung zur Ausstellung von Bescheinigungen zur Steuerabzugsfähigkeit bestimmter Spenden.

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen wird beauftragt, den föderalen Finanzminister über diesen Beschluss zu informieren.

2. Erläuterungen:

Artikel 145³³ des Steuereinkommengesetzbuches 1992 regelt die Bedingungen zur Anerkennung von Organisationen, die Bescheinigungen zur Steuerspendenabzugsfähigkeit ausstellen können.

Die Anerkennungsanträge müssen beim Finanzminister eingereicht werden. Der Finanz-minister beauftragt daraufhin die lokale zuständige Steuerbehörde ein Gutachten zu erstellen. Zeitgleich wird die Akte der zuständigen Gemeinschaftsregierung übermittelt, die ebenfalls über die Anerkennung entscheidet. Der Königliche Erlass sieht vor, dass die Entscheidung über die Anerkennung Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der Föderalregierung und der jeweiligen zuständigen Gemeinschaftsregierung sein muss.

Die Anerkennung trägt den allgemeinen Namen « Agrément aux institutions d’aide aux personnes handicapées, personnes âgées, mineurs d'âge protégés ou indigents ». Um in den Genuss zu kommen, muss die Institution in einer dieser Arbeitsfelder tätig sein.

Vor dem Hintergrund, dass die Anerkennung der VoG Freunde des Marienheims zur Ausstellung von abzugsfähigen Spendenquittungen zum 31.12.2018 auslief, reichte die Einrichtung am 16. Juli 2018 einen Antrag auf Verlängerung der Spendenabzugsfähigkeit für die Jahre 2019-2024 beim Föderalen öffentlichen Dienst Finanzen ein.

Im Jahr 2019 wurde diesem Antrag nicht stattgegeben, da die VoG Freunde des Marienheims einige Bedingungen nicht erfüllten konnte (siehe Note vom 17. Juli 2019 und Regierungsbeschluss vom 3. Oktober 2019).

In einem Schreiben an INAGO teilte die Vizepräsidentin und Ministerin für Beschäftigung, Ausbildung, Gesundheit, soziale Maßnahmen, Chancengleichheit und Frauenrechte, Frau Christie Moreale mit, dass es keine gesetzlichen Änderungen gegeben hat, die es erlaubt, eine Zulassung abzulehnen, die immer wieder in der Vergangenheit erteilt wurde (siehe Schreiben anbei).

Aufgrund dieses Schreibens, von dem das Marienheim in Kenntnis erlangte, hat die VoG „Freunde des Marienheims“ einen neuen Antrag gestellt. Laut vorliegender Anfrage der VoG Freunde des Marienheims erfolgt die Anerkennung für zwei Jahre (2022 und 2023).

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Steuergesetzgebungsbuch 1992, Artikel 145³³, § 1er, alinéa 1er, 1°, e.