Sitzung vom 1. Juli 2021

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise im Bereich des Unterrichtswesens (II)

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise im Bereich des Unterrichtswesens (II).

Die Regierung beschließt den Vorentwurf dem Sektorenausschuss XIX der Deutschsprachigen Gemeinschaft sowie dem Unterausschuss für Lokal- und Provinzialbehörden zwecks Verhandlung vorzulegen.

Die Ministerin für Bildung, Forschung und Erziehung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Im Rahmen des Programmdekrets vom 10. Dezember 2020 wurde die im Unterrichtswesen gültige und im Dekret vom 30. Juni 2003 über dringende Maßnahmen im Unterrichtswesen 2003 verankerte Regelung betreffend den Ersatz abwesender Personalmitglieder dahingehend angepasst, dass während des Schuljahres 2020-2021 auch Personalmitglieder ersetzt werden durften, die weniger als sechs aufeinanderfolgende Arbeitstage aufgrund eines Urlaubs, einer Abwesenheitsform oder einer Zurdispositionstellung abwesend sind. Diese Anpassung erfolgte, da im Zuge der Coronavirus (COVID-19) Gesundheitskrise eine ganze Reihe von Personalmitgliedern zum Teil wegen Krankheit, zum Teil, weil sie unter Quarantäne gestellt wurden, mitunter weniger als sechs aufeinanderfolgende Arbeitstage ausfielen und ohne Einstellung eines Ersatzes, die berechtigte Befürchtung bestand, dass es zeitweise schwierig werden könnte, eine Aufrechterhaltung des regulären Schulbetriebs und der Kontaktblasen zu gewährleisten. Im Zuge der Dekretanpassung wurde vorgesehen, dass die Regierung die Maßnahme für maximal ein weiteres Schuljahr, also bis zum 31. August 2022 verlängern kann.

Vor dem Hintergrund der noch immer andauernden Corona-Pandemie wird von dieser Möglichkeit der Verlängerung Gebrauch gemacht und die hierüber beschriebene Ersatzregelung im Rahmen des vorliegenden Erlasses nun um ein weiteres Schuljahr verlängert. Sie findet somit Anwendung bis zum 31. August 2022.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgeschlagene Maßnahme ist mit Mehrkosten verbunden. Diese exakt zu beziffern erweist sich allerdings als recht schwierig, da nicht vorhersehbar ist wie viele Personalmitglieder ausfallen und wie viele Personalmitglieder letztendlich ersetzt werden.

Als Referenz kann gegebenenfalls der Monat Januar 2021 herangezogen werden – ein Monat, in dem generell viele Abwesenheiten auf Grund von Krankheit verzeichnet werden. Im Januar 2021 waren 269 Personen während weniger als 6 Arbeitstagen abwesend. Manche Personen waren mehrfach abwesend, so dass in diesem Monat insgesamt 290 Abwesenheitsperioden verzeichnet wurden. Gleichzeitig wurden in dem Monat 14 Personen registriert, die ein Personalmitglied, das weniger als 6 aufeinanderfolgende Arbeitstage abwesend war, ersetzt haben. Auch hier haben manche Personen mehrfach einen Ersatz gemacht, so dass insgesamt 16 Ersatzperioden verzeichnet wurden (umgerechnet 0,81 VZÄ über den gesamten Monat Januar). Die mit der Einstellung dieser Ersatzpersonalmitglieder verbundenen Gehaltskosten beliefen sich auf knapp 3.400 €. Die vorliegende Maßnahme kann auf das Schuljahr betrachtet folglich Mehrkosten von ca. 41.000 € verursachen.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom
15. Juni 2021 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 30. Juni 2003 über dringende Maßnahmen im Unterrichtswesen 2003