Sitzung vom 1. Juli 2021

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Ausführung von Titel 4 Kapitel 4 („Die Finanzen“) des Gemeindedekrets vom 23. April 2018

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Ausführung von Titel 4 Kapitel 4 („Die Finanzen“) des Gemeindedekrets vom 23. April 2018.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Durch das Dekret vom 25. Januar 2021 wurde Titel 4 Kapitel 4 („Die Finanzen“) des Gemeindedekrets vom 23. April 2018 grundlegend abgeändert. Die neuen Bestimmungen wurden in Anlehnung an das Dekret vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft verfasst, das bereits auf die Dienste der Hauptverwaltung, auf die Dienste mit getrennter Geschäftsführung und auf die Einrichtungen öffentlichen Interesses in der Deutschsprachigen Gemeinschaft anwendbar ist.

Das erwähnte Dekret vom 25. Januar 2021 wird für die neun Gemeinden des deutschen Sprachgebiets schrittweise in Kraft treten. Somit wird sichergestellt, dass eine intensive Begleitung der Gemeindeverwaltungen bei der Implementierung der neuen Vorgaben und Informatikprogramme gewährleistet werden kann. Für die Pilotgemeinden Lontzen und Raeren ist dies seit dem 1. Januar 2021 der Fall (siehe Erlass der Regierung vom 28. Januar 2021).

Damit diese Gemeinden jedoch für das Haushaltsjahr 2021 in einem vollständigen und rechtsicheren Rahmen handeln können, sind eine Reihe verschiedener Ermächtigungen an die Regierung, die in das Gemeindedekret eingefügt wurden, konkret auszuführen. Dabei wurden zahlreiche Bestimmungen aus dem Erlass der Regierung vom 15. Juni 2011 zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft übernommen, um den „Parallelismus“ und die Kohärenz zur Haushaltsordnung auch auf Erlassebene zu sichern.

Dagegen werden insbesondere die Bestimmungen des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 5. Juli 2007 zur Einführung der allgemeinen Gemeindebuchführungsordnung in Ausführung von Artikel L1315-1 des Kodex für lokale Demokratie und Dezentralisierung aufgehoben, mit Ausnahme des Kapitels zur Endabrechnung für scheidende Finanzdirektoren. Diese werden nur leicht angepasst und in den vorliegenden Erlass verschoben.

Konkret umfasst der Erlass folgende Inhalte:

  • Festlegung der Art und Weise, wie die Haushaltspläne der Gemeinden aufzustellen sind (Ausführung von Artikel 170 §6 des Gemeindedekrets)
  • Präzisierung einiger Haushaltsregeln, wie der genaue Zeitpunkt des Bestehens einer Zahlungsverpflichtung (Ausführung von Artikel 170.2), die Aufnahme von Anleihen (Ausführung von Artikel 170.1 Absatz 2) oder den Rückgriff auf provisorische Haushaltsmittel (Ausführung von Artikel 170.10 Absatz 1)
  • Ermächtigung an den Minister für lokale Behörden, den jährlichen Zeitplan zur Verabschiedung der Unterlagen (Ausführung von Artikel 163 und 170.9) oder das Format der Veröffentlichung festzulegen (Ausführung von Artikel 170.6 Absatz 3)
  • Festlegung des anwendbaren Kontenplans (Ausführung von Artikel 165.1 §1 Absatz 2)
  • Präzisierung einiger Buchhaltungsregeln, wie die Festlegung der Gliederungs- und Bewertungsvorschriften (Ausführung von Artikel 165.1 §1 Absatz 2), die Dauer der Aufbewahrung der Belege (Ausführung von Artikel 165.1 §4 Absatz 2) oder die Verwendung des Datenverarbeitungssystems (Ausführung von Artikel 165.1 §5)
  • Vorschriften zum Anweisungsbefugten, wie die Art und Weise wie bevollmächtigte Anweisungsbefugte bestellt werden können (Ausführung von Artikel 164.9 juncto allgemeine Ausführungsbefugnis) oder die Festlegung des Höchstbetrags, bis zu dem der Anweisungsbefugt gleichzeitig die Mittelbindung und die Feststellung der Ausgabe vornehmen darf (Ausführung von Artikel 164.10 §6 Nr. 2)
  • Vorschriften zum Rechnungspflichtigen, wie die Art und Weise wie Vollmachten gewährt werden können (Ausführung von Artikel 164.11 §5 juncto allgemeine Ausführungsbefugnis) oder die Präzisierung seiner Aufgaben (Ausführung von Artikel 164.11 §4 juncto allgemeine Ausführungsbefugnis)
  • Vorgaben zur Endabrechnung für scheidende Finanzdirektoren (Ausführung von Artikel 107 juncto allgemeine Ausführungsbefugnis)
  • Festlegung der Richtlinien für die interne Kontrolle (Ausführung von Artikel 98 §4 juncto allgemeine Ausführungsbefugnis)
  • Festlegung des Musters für die Mitteilung der Haushalts- und Buchhaltungsdaten an die Regierung (Ausführung von Artikel 60 Absatz 3)
  • Festlegung des Inhalts des Berichts des kommunalen Haushalts- und Finanzrates (Ausführung von Artikel 60.1 Absatz 4)
  • Präzisierung der Umstände, unter denen Zahlungserleichterungen gewährt werden können (Ausführung von Artikel 168.1)

Der Erlass soll an dem Tag in Kraft treten, an dem das Dekret vom 25. Januar 2021 zur Abänderung des Gemeindedekrets vom 23. April 2018 jeweils für die einzelnen Gemeinden in Kraft tritt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors ist beantragt.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 20
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 7
  • Gemeindedekret vom 23. April 2018, Artikel 60 Absatz 3, 60.1 Absatz 4, 98 §4, 107, 163, 164.9, 164.10 §6 Nummer 2, 164.11 §§1 und 4, 165.1 §1 Absatz 2, §4 Absatz 2 und §5, 168.1, 170 §6, 170.1 Absatz 2, 170.2 Absatz 2, 170.6 Absatz 3, 170.9 und 170.10 Absatz 1, eingefügt bzw. abgeändert durch das Dekret vom 25. Januar 2021