Sitzung vom 24. Juni 2021

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Festlegung der Anerkennungsbedingungen und -modalitäten des Direktors eines anerkannten Zentrums für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Festlegung der Anerkennungsbedingungen und -modalitäten des Direktors eines anerkannten Zentrums für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tage-Frist zu beantragen.

Die Ministerin für Bildung, Forschung und Erziehung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Artikel 31 des Dekretes vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen sieht vor, dass die Regierung die Anerkennungsbedingungen und -modalitäten für die Direktoren der anerkannten Zentren nach Gutachten des IAWM festlegt.

Parallel wurde mittels Abänderungsvorschlags zum Dekret über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2021 die Regierung ermächtigt die Bedingungen und Modalitäten zum Entzug der Anerkennung und die Aufgaben des Direktors festzulegen.

Am 8. April 2021 verabschiedete die Regierung den Erlassvorentwurf in erster Lesung.

Das Gutachten des Instituts für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen vom 26. Mai 2021 liegt vor.

Der erste Vorentwurf enthielt in seinem Artikel 7 bereits eine Übergangsperiode vor dem Anerkennungsentzug und wird demzufolge beibehalten. Im Falle eines Bewertungsberichts mit Vorbehalten oder einer negativen Bewertung schlägt die Evaluationskommission eine Aussetzung der Anerkennung vor und legt einen Aufholplan und eine äußerste Frist für eine neue Bewertung durch die Evaluationskommission fest.

Der Erlass der Regierung vom 21. März 2002 zur Bezuschussung von Personal- und Funktionskosten in der Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen regelt in seinem Artikel 6 die Bezuschussung der anerkannten Direktorenstelle.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine direkten Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft. Die Bezuschussung der Direktorenstelle erfolgt über die Dotation an das IAWM. Nach der definitiven Umsetzung der Fusion der ZAWM St. Vith und Eupen soll es, lediglich einen Direktor für beide Zentren geben.

4. Gutachten:

Die Gutachten des IAWM und der Finanzinspektion liegen vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft
  • Dekret vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen