Sitzung vom 24. Juni 2021

Dekretentwurf zur Zustimmung zu dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus, geschehen zu Warschau am 16. Mai 2005

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Dekretentwurf zur Zustimmung zu dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus, geschehen zu Warschau am 16. Mai 2005.

Der Ministerpräsident wird beauftragt, den Entwurf im Parlament zu hinterlegen und das beschleunigte Behandlungsverfahren von Dekretentwürfen zur Zustimmung zu völkerrechtlichen Verträgen (Artikel 64 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft) zu beantragen.

2. Erläuterungen:

1. Der Europarat hat dieses Übereinkommen angenommen, um bereits bestehenden internationalen Texten bezüglich des Kampfs gegen den Terrorismus mehr Wirksamkeit zu verleihen. Damit sollen die Bemühungen der Mitgliedsstaaten in der Terrorismusprävention gestärkt werden. Zwei Wege werden aufgezeigt, um dieses Ziel zu erreichen:

  • Unter Strafe Stellung bestimmter Handlungen, die zum Begehen von terroristischen Angriffen führen können, wie öffentliche Provokation, Rekrutierung und Ausbildung;
  • Verstärkte Zusammenarbeit in der Prävention, und zwar durch nationale Präventionspolitik wie auch internationale Prävention (Änderung bestehender Vereinbarungen hinsichtlich von Auslieferungen und der Rechtshilfe in Strafsachen sowie zusätzliche Mittel).

Die Konvention enthält eine Bestimmung zum Schutz und zur Entschädigung von Opfern des Terrorismus.

2. Bei diesem Übereinkommen, handelt es sich um einen „gemischten Vertrag“ im Sinne von Artikel 167 §4 der Verfassung, wie die Arbeitsgruppe für Gemischte Verträge am 8. Mai 2015 feststellte.

Die Arbeitsgruppe hatte ursprünglich lediglich die Zuständigkeit des Föderalstaats festgestellt, weshalb keine Vollmacht seitens der Deutschsprachigen Gemeinschaft erstellt wurde. Das Gutachten Nr. 57.106/VR/3 vom Staatsrat vom 30. März 2015 (über den föderalen Gesetzentwurf zur Ratifizierung des Übereinkommens) besagt allerdings, dass die Gemeinschaften ebenfalls zuständig für dieses Übereinkommen sind.

3. Die Zuständigkeiten der Deutschsprachigen Gemeinschaft sind in zwei Artikeln wiederzufinden. Es handelt sich hierbei um die Artikel 3 und 13 (Verhütung des Terrorismus durch Bildung, Lehre und Ausbildung, und verschiedene Maßnahmen zum Schutz und zur Unterstützung der Opfer von Terrorismus).

Artikel 3 des Übereinkommens sieht vor, dass die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, um Terroranschläge zu verhindern. Genauer beleuchtet Artikel 3 vier Aspekte der Prävention: (a) Ausbildung, Bildung, Kultur, Medien und öffentliches Bewusstsein; (b) Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden; (c) Förderung von Toleranz, auch durch interreligiösen und interkulturellen Dialog; und (d) Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Existenz, die Ursachen und die Schwere von terroristischen Straftaten.

Diese Verpflichtungen sind relativ flexibel formuliert und es wird jeder Partei überlassen, zu definieren, was sie als "geeignete Maßnahmen" ansieht, sowie in welcher Art und in welchem Umfang dieser Artikel implementiert wird.

Artikel 13 des Übereinkommens verpflichtet die Staaten, Maßnahmen zum Schutz und zur Unterstützung für Opfer von Terrorismus, der auf ihrem Territorium begangen wurde, bereitzustellen. Allerdings haben die Staaten auch hier einen großen Handlungsspielraum bei der Umsetzung dieser Bestimmung da diese Maßnahmen, die insbesondere die finanzielle Unterstützung und Entschädigung für Opfer und ihre unmittelbaren Familienangehörigen, der nationalen Gesetzgebung unterliegen.

Damit das Abkommen in Kraft treten kann, bedarf es der Zustimmung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

4. Der Staatsrat hat am 12. Oktober 2020 sein Gutachten Nr. 68.033/4 abgegeben. Ein neuer Artikel 2 wurde in den Text eingefügt, um der Bemerkung des Staatsrates bezüglich der Zustimmung von künftigen Abänderungen Rechnung zu tragen. Somit wird auch künftigen Änderungen des Anhangs des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus, so wie in der Artikel 28 aufgeführten Prozedur festgelegt, ausdrücklich zugestimmt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Staatsrates Nr. 68.033/4vom 12.10.2020 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, Artikel 16 §1
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 5 §1