Sitzung vom 23. Juni 2021

Vorentwurf eines Dekrets zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem digitalen COVID-Zertifikat der EU, dem Covid Safe Ticket, dem PLF und die Verarbeitung personenbezogener Daten von im Ausland wohnenden oder sich dort aufhaltenden Arbeitnehmern und Selbstständigen, die in Belgien Tätigkeiten verrichten

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt den Entwurf eines Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem digitalen COVID-Zertifikat der EU, dem Covid Safe Ticket, dem PLF und die Verarbeitung personenbezogener Daten von im Ausland wohnenden oder sich dort aufhaltenden Arbeitnehmern und Selbstständigen, die in Belgien Tätigkeiten verrichten.

Die Regierung genehmigt den Entwurf des ausführenden Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem digitalen COVID-Zertifikat der EU, dem Covid Safe Ticket, dem PLF und die Verarbeitung personenbezogener Daten von im Ausland wohnenden oder sich dort aufhaltenden Arbeitnehmern und Selbstständigen, die in Belgien Tätigkeiten verrichten.

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Dekrets zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem digitalen COVID-Zertifikat der EU, dem Covid Safe Ticket, dem PLF und die Verarbeitung personenbezogener Daten von im Ausland wohnenden oder sich dort aufhaltenden Arbeitnehmern und Selbstständigen, die in Belgien Tätigkeiten verrichten.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 3 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten zum Vorentwurf des Billigungsdekrets in einer Frist von fünf Arbeitstagen zu beantragen, ggf. im Rahmen einer gemeinschaftlichen Beantragung dieses Gutachtens mit den anderen am Zusammenarbeitsabkommen beteiligten Parteien. Die Dringlichkeit ist wie folgt begründet:

  • Der vorliegende Entwurf des Zusammenarbeitsabkommens soll teilweise am 16. Juni 2021 und teilweise zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten. Der Entwurf bezieht auf die Einführung des ‚Covid Safe Tickets‘, der ‚COVIDScan‘-, und der ‚COVIDSafe‘-App, die notwendig sind, um einerseits das Reisen innerhalb der Europäischen Union auf eine Art und Weise, die die Volksgesundheit nicht gefährdet, ab dem 1. Juli 2021 zu ermöglichen sowie andererseits um Test- und Pilotprojekte für Veranstaltungen ab Veröffentlichung des Abkommens zu organisieren oder daran teilzunehmen, damit der Zugang zu Großveranstaltungen, ebenso auf einer Art und Weise, die die Volksgesundheit nicht gefährdet, ab dem 13. August 2021 organisiert werden kann. Es handelt sich hierbei um essenzielle und dringende Instrumente, damit Bürger und Bürgerinnen ihre Aktivitäten auf eine Art und Weise, die die Volksgesundheit nicht gefährdet, wie vor der COVID-19 Pandemie wiederaufnehmen können. Die Organisatoren von Test- und Pilotprojekten für Veranstaltungen müssen hierfür ausreichend Zeit verfügen, um sich über die Tragweite des ‚Covid Safe Tickets‘ informieren zu können, sich organisieren zu können und ihre Mitarbeiter instruieren zu können, damit das ‚Covid Safe Ticket‘ korrekt angewendet wird, was notwendig ist, um die Volksgesundheit nicht zu gefährden.
  • Eine genaue rechtliche Regelung über die Verarbeitung personenbezogener Daten, die sich aus der Organisation von Reisen innerhalb der Europäischen Union, von Pilot- und Testprojekten für Veranstaltungen und von Großveranstaltungen ergibt, konnte erst dann erarbeitet werden, als die Infektions-, Hospitalisierungs- und Todeszahlen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ausreichend gesunken sind, sodass es möglich war, solche Aktivitäten wieder zu organisieren.
  • Da die ‚COVIDSafe‘-App ab dem 16 Juni 2021 zur Verfügung der Bürger und Bürgerinnen steht und sie ab dem 1. Juli 2021 für das Reisen innerhalb der Europäischen Union angewendet werden kann und da es ab Veröffentlichung des Abkommens möglich sein soll, Test- und Pilotprojekte für Veranstaltungen auf eine sichere Art und Weise zu organisieren, sodass Großveranstaltungen ab dem 13. August 2021 auf eine sichere Art und Weise organisiert werden können, ist es wichtig, dass dieses Zusammenarbeitsabkommen so schnell wie möglich mit den verschiedenen Billigungsakten im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, um spätestens am 1. Juli 2021 in Kraft zu treten.
  • Der EU-Standard für den Inhalt und die Form der verschiedenen Zertifikate und der Vertrauensrahmen für die Validierung der Zertifikate wurden erst Ende Mai fertiggestellt, daher konnte nicht früher mit der Implementierung der notwendigen Werkzeuge und der Ausarbeitung des SWA begonnen werden.
  • Daher ist es wichtig, dass dieses Zusammenarbeitsabkommen so schnell wie möglich verabschiedet und gleichzeitig mit den verschiedenen Billigungsakten im belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, um einen soliden Rechtsrahmen in Bezug auf die notwendige Datenverarbeitung für die Verwendung des digtiaalen COVID-Zertifikats der EU und des Covid Safe Tickets für den Inlandsgebrauch zu schaffen, und zwar im Hinblick auf die europäische Verordnung zur Gewährleistung des freien Personenverkehrs innerhalb der Europäischen Union und zur Erleichterung des Reisens der Bürger und der Möglichkeit, an Großveranstaltungen teilnehmen zu können.

Der Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

A) In Bezug auf das Zusammenarbeitsabkommen

Am 11. März 2020 hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) den Ausbruch des Virus SARS-CoV-2, das die Krankheit COVID-19 verursacht, zur Pandemie erklärt.

Belgien ist von dieser Pandemie ebenfalls nicht verschont geblieben. Vor dem Hintergrund der COVID-19-Gesundheitskrise und um die weitere Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (nachstehend "Coronavirus COVID-19") zu verhindern, wurde der Nationale Sicherheitsrat, in dem Vertreter der Föderalregierung und der Teilstaaten zusammengetreten sind, beauftragt worden, konzertierte Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu treffen.

Während es von wesentlicher Bedeutung ist, die weitere Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) zu begrenzen, muss auch die Wiederaufnahme der Aktivitäten der Bürger wie vor der COVID-19-Pandemie berücksichtigt werden, einschließlich der Möglichkeit, innerhalb der Europäischen Union zu reisen und kulturelle und andere Veranstaltungen und Aktivitäten zu besuchen. Es ist auch notwendig, sich auf die wirtschaftliche Erholung nach der COVID-19-Pandemie zu konzentrieren.

Da eine einheitliche Regelung für die Reise- und Aufenthaltsfreiheit von EU-Bürgern im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboten ist, hat die Europäische Union einen Rechtsrahmen geschaffen, der aus der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 ‚über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie‘ und der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 ‚über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie‘ besteht.

Diese Verordnungen treten jedoch erst am 1. Juli in Kraft. Angesichts der Dringlichkeit, den freien Personenverkehr innerhalb der Mitgliedstaaten vollständig zu erleichtern, hat sich Belgien dafür entschieden, seinen Bürgern das digitale EU-COVID-Zertifikat bereits ab dem 16. Juni 2021 zur Verfügung zu stellen.

Die Verordnung erlaubt auch die weitere inländische Nutzung des digitalen EU-COVID-Zertifikats, solange diese inländische Nutzung auf einer gesetzlichen Grundlage beruht.

In Übereinstimmung mit den Notzifizierungen des Konzertierungsausschusses vom 11. Mai und 4. Juni 2021 wurde beschlossen, den Zugang zu Test- und Pilotprojekten ab dem 1. Juli 2021 und den Zugang zu Großveranstaltungen auf der Grundlage des Covid Safe Tickets ab dem 13. August zu regeln.

Das Covid Safe Ticket ist das Ergebnis des Auslesens des digitalen EU-COVID-Zertifikats mit Hilfe der COVIDScan-Anwendung, um den Zugang zu einem Test- oder Pilotprojekt oder einer Großveranstaltung im Rahmen der COVID-19-Pandemie zu regeln. Das Covid Safe Ticket ermöglicht somit die Nutzung des digitalen EU-COVID-Zertifikats im Inland.

Um das digitale EU-COVID-Zertifikat den Bürgern auf benutzerfreundliche und zugängliche Weise zur Verfügung zu stellen, wird eine App entwickelt. Diese App wird aus zwei Teilen bestehen, nämlich der COVIDSafe-App und der COVIDScan-App. Der Zweck der COVIDSafe-App ist es, dem Inhaber des digitalen EU-COVID-Zertifikats zu ermöglichen, das Zertifikat anzufordern und den Barcode zu scannen. Die Anwendung COVIDScan ermöglicht es, durch Scannen des Barcodes des digitalen EU-COVID-Zertifikats die Echtheit und Gültigkeit des digitalen EU-COVID-Zertifikats zu überprüfen und ggf. das Covid Safe Ticket zu erzeugen.

Die COVIDSafe-Anwendung wird den Bürgern ab dem 16. Juni 2021 zur Verfügung gestellt und kann ab dem 1. Juli 2021 für Reisen innerhalb der Europäischen Union genutzt werden.

Ebenfalls ab dem 1. Juli 2021 kann das Covid Safe Ticket über die COVIDScan-App für den Hausgebrauch generiert werden, und zwar für Test- oder Pilotprojekte ab dem 1. Juli 2021 und für Großveranstaltungen ab dem 13. August 2021, die im Rahmen des geltenden Erlasses über die verwaltungspolizeilichen Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 organisiert werden.

Die Aufbewahrungsfristen der für den Zweck des digitalen EU-COVID-Zertifikats verarbeiteten personenbezogenen Daten sind streng auf den Zweck des digitalen EU-COVID-Zertifikats oder auf den Zeitpunkt beschränkt, zu dem das digitale EU-COVID-Zertifikat nicht mehr für die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit gemäß der Verordnung über das digitale EU-COVID-Zertifikat verwendet werden darf. Das frühere Inkrafttreten des Zusammenarbeitsabkommens und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Aufbewahrungs- und Gültigkeitsdauer werden berücksichtigt. Die vom Covid Safe Ticket verarbeiteten personenbezogenen Daten werden nach der Verarbeitung sofort gelöscht.

Neben den Bestimmungen zum digitalen COVID-Zertifikat der EU, dem Corona Safety Ticket und den für ihre Nutzung benötigten Apps enthält das Abkommen noch je ein Kapitel zum Passenger Locator Form (PLF) und zur Datenverarbeitung von Arbeitnehmern und Selbstständigen, die im Ausland wohnen und Arbeit in Belgien verrichten. Was das Kapitel zum PLF angeht, soll eine allgemeine Grundlage für die Nutzung dieses Formulars vorgesehen werden. Bereits mehrmals hatte der Staatsrat darauf hingewiesen, dass die Rechtsvorschriften rund um das PLF lückenhaft sind, was mit diesem Kapitel behoben werden soll. Das Kapitel zur Datenverarbeitung von Arbeitnehmern und Selbstständigen, die im Ausland wohnen und Arbeit in Belgien verrichten wird eingefügt, um einen Rahmen für die Datenverarbeitung dieser Personen zu schaffen, der aus dem Blickwinkel der Rechtssicherheit und des Legalitätsprinzips einwandfrei ist. Bisher wurde dieser Rahmen in einem föderalen Ministererlass vorgesehen und soll nun in das Zusammenarbeitsabkommen übertragen werden.

b) In Bezug auf das ausführende Zusammenarbeitsabkommen

Das ausführende Zusammenarbeitsabkommen führt einige Bestimmungen des hiervor beschriebenen Zusammenarbeitsabkommens aus. Es hält insbesondere einige technische Details zur Funktionsweise des Covid Safe Tickets sowie die Kriterien, die Zugang zu den Pilotprojekten und Großveranstaltungen geben, fest.

Der Föderalstaat wird hierzu die nötigen Gutachten einholen. Das ausführende Abkommen kann nach Billigung des Basis-Zusammenarbeitsabkommens definitiv durch alle Regierungen genehmigt werden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 22. Juni 2021 liegt vor.
  • Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 22. Juni 2021 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Artikel 5 §1 I Nummer 8 und Artikel 92bis §1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen.
  • Artikel 4 §2 und 55bis des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.