Sitzung vom 17. Juni 2021

Vereinbarung zwischen der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft und dem Studienbüro für nachhaltiges Wohnen in der Wallonie GoE (CEHD) bezüglich der Durchführung des Mietspiegels für das Zuständigkeitsgebiet der Deutschsprachigen Gemeinschaft

1. Beschlussfassung:

Die Regierung stimmt der Vereinbarung zwischen der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft und dem Studienbüro für nachhaltiges Wohnen in der Wallonie GoE, nachstehen „CEHD“ genannt bezüglich der Durchführung des Mietspiegels für das Zuständigkeitsgebiet der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Seit dem 1. Januar 2020 sind durch die Zuständigkeitsübertragung des Wohnungswesens von der Wallonischen Region hin zur Deutschsprachigen Gemeinschaft, die 9 deutschsprachigen Gemeinden aus dem Mietspiegel der Wallonie gestrichen worden. Mit vorliegender Vereinbarung werden die 9 deutschsprachigen Gemeinden wieder, ab dem 01.06.2021, in den Mietspiegel der Wallonie aufgenommen. Vorliegende Vereinbarung tritt am 01.06.2021 in Kraft und endet am 31.05.2023. Die Parteien können durch einen Nachtrag beschließen, die Laufzeit des Vertrages zu verlängern.

Die CEHD wird folgende Aufgaben im Auftrag der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezogen auf den Mietspiegel ausführen:

  • Umsetzung des Mietspiegels für die Gemeinden im Zuständigkeitsbereich der Deutschsprachigen Gemeinschaft ab dem 1. Juni 2021. Für das Jahr 2021 werden die bisherigen verfügbaren Daten um den Index erhöht, da eine Erhebung für 2021 nicht mehr möglich ist;
  • Aktualisierung des indikativen Mietspiegels ab dem 1. Juni 2022;
  • Den Einwohnern der Gemeinden des Zuständigkeitsgebiets der Deutschsprachigen Gemeinschaft die Möglichkeit zu geben, für Wohnsitzgemeinde auf der Website www.loyerswallonie.be den Mietspiegel gemäß den Ausarbeitungs- und Berechnungsmethoden, die im Dekret der wallonischen Regierung vom 29. April 2019 zur Einführung eines indikativen Mietspiegels in Ausführung von Artikel 89 des Dekrets vom 15. März 2018 über die Wohnraummiete vorgesehen sind, abzurufen.
  • Erhebung einer Stichprobe von Daten über die Mieten auf dem Gebiet der Deutschsprachigen Gemeinschaft im Verhältnis zum geschätzten Gesamtmietbestand in Wallonie und gemäß der Erhebungsmethode, die im Erlass der wallonischen Regierung vom 29. April 2019 zur Festlegung eines indikativen Mietspiegels in Umsetzung von Artikel 89 des Dekrets vom 15. März 2018 über die Wohnungsmiete vorgesehen ist
  • In Ermangelung verfügbarer Daten für einen Mietspiegel, für die Gemeinden im Zuständigkeitsbereich der Deutschsprachigen Gemeinschaft mit einer spezifischen Indexierung anzugeben;
  • Bereitstellung vom Mietspiegel für die Gemeinden des Zuständigkeitsgebiets der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die ab dem 1. Juni 2022 entsprechend den Berechnungskriterien aktualisiert werden.

Um die aktuellen Wohnungsbauprämie zu erhalten, für die die Deutschsprachige Gemeinschaft seit dem 1. Januar 2020 zuständig ist, ist die Einhaltung dieses Mietspiegels, nach denen durch die Wallonische Region festgelegten Kriterien, eine Bedingung.

Aufgrund des Betrages und der Spezifizität des Auftrags, dadurch bedingt, dass der Mietspiegel im Vergleich zu den frankophonen Gemeinden erstellt werden muss und nach den gleichen Kriterien, wurden keine weiteren Angebote eingeholt und die CEHD beauftragt diese Dienstleistung durchzuführen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Für die Durchführung der oben beschriebenen Aufgaben erhält die CEHD eine pauschale Vergütung in Höhe von 15.250,00€ +21% MwSt. = 18.452,50€ MwSt. inkl.

In diesem Preis sind erhalten:

  • die Kosten für die Durchführung einer Stichprobe von Mietspiegeln auf dem Gebiet der deutschsprachigen Gemeinschaft
  • die Kosten für spezifische Entwicklungen auf der Website
  • die Kosten für Personal und Material zur Durchführung wissenschaftlicher und administrativer Aufgaben.

Dieser Betrag bleibt jährlich geschuldet, solange bis die beiden Regierungen die Vereinbarung einvernehmlich beenden oder nicht verlängern.

Die Auszahlung der Vergütung erfolgt über OB 50 Pr. 21.12.11

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 9. Juni 2021 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 29. April 2019 über die Ausübung der Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich des Wohnungswesens durch die Deutschsprachige Gemeinschaft.