Sitzung vom 10. Juni 2021

Zusammenarbeitskommen vom 7. Mai 2021 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission zur Änderung des Zusammenarbeitsabkommens vom 9. Dezember 2011 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission zur Prävention und Bekämpfung von Doping im Sport sowie Dekretvorentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitskommens vom 7. Mai 2021 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission zur Änderung des Zusammenarbeitsabkommens vom 9. Dezember 2011 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission zur Prävention und Bekämpfung von Doping im Sport

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt das Zusammenarbeitskommen vom 7. Mai 2021 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission zur Änderung des Zusammenarbeitsabkommens vom 9. Dezember 2011 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission zur Prävention und Bekämpfung von Doping im Sport.

Die Regierung verabschiedet in zweiter Lesung den Dekretvorentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitskommens vom 7. Mai 2021 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission zur Änderung des Zusammenarbeitsabkommens vom 9. Dezember 2011 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission zur Prävention und Bekämpfung von Doping im Sport.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Am 9. Dezember 2011 wurde ein Zusammenarbeitsabkommen zwischen den drei Gemeinschaften und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, die im Bereich der Dopingbekämpfung zuständig sind, geschlossen.

Ziel war - und ist - die Förderung von Konsultationen zwischen den Parteien um die Wirksamkeit der Dopingbekämpfung in Belgien im Rahmen der notwendigen Einhaltung des Welt-Anti-Doping-Codes zu stärken.

Am 17. Dezember 2014 wurde zwischen denselben Parteien ein Änderungsabkommen über die Zusammenarbeit geschlossen, um einerseits den grundlegenden Text im Lichte der Änderungen des Codes, die 2015 in Kraft getreten sind, zu aktualisieren und andererseits einige spezifische Bestimmungen zur Verbesserung der Zusammenarbeit in diesem Bereich hinzuzufügen.

Angesichts der auf der Welt-Anti-Doping-Konferenz vom 7. November 2019 angenommenen Änderungen des Codes und der Notwendigkeit, diese Änderungen in nationales Recht umzusetzen, sollte das Zusammenarbeitsabkommen vom 9. Dezember 2011 erneut aktualisiert werden. Es wird präzisiert, dass der revidierte Code am 1. Januar 2021 in Kraft treten wird.

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft hatte das vorliegende Zusammenarbeitsabkommen und den Dekretentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitskommens zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission zur Prävention und Bekämpfung von Doping im Sport in erster Lesung am 2. Juli 2020 verabschiedet.

Anschließend wurde das Gutachten des Sportrates der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Datenschutzbehörde angefordert.

Das Gutachten des Sportrates der Deutschsprachigen Gemeinschaft liegt seit dem 1. November 2020 vor.

Als Teil des Prozesses der Verabschiedung dieser Kooperationsvereinbarung und ihrer Zustimmungsinstrumente haben die Französische Gemeinschaft und die Flämische Gemeinschaft die Stellungnahmen der gemeinsamen Kammern der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrats eingeholt. Diese hat ihre Stellungnahmen 68.007/VR und 68.109/VR am 16. Oktober 2020 übermittelt.

Am 2. Oktober 2020 wurde die Stellungnahme 94/2020 der Datenschutzbehörde an die Französische Gemeinschaft übermittelt.

Am 5. November 2020 antwortete die Datenschutzbehörde auf die Anfrage der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 25. September 2020 und der gemeinsamen Gemeinschaftskommission Brüssel-Hauptstadt vom 12. Oktober 2020 mit der Stellungnahme 106/2020 und verwies in dieser Stellungnahme auf ihren Bericht 94/2020 der bereits der Französischen Gemeinschaft übermittelt wurde.

Die Parteien haben die abgegebenen Stellungnahmen berücksichtigt und sind den in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen weitgehend gefolgt. Das Zusammenarbeitsabkommen wurde daher entsprechend angepasst. Einzelheiten zu diesen Anpassungen finden Sie in den Kommentaren zu den Artikeln, auf die sich die Kommentare beziehen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten des Sportrates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 1. November 2020 liegt vor.
  • Das Gutachten der Datenschutzbehörde Nr. 106/2020 vom 5. November 2020 liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 4. Juni 2021 liegt vor.
  • Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 8. Juni 2021 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, Artikel 5 §1 I. Nummer 2 und Artikel 92bis §1
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft Artikel 4 und Artikel 55bis