Sitzung vom 10. Juni 2021

Dekretvorentwurf über die elektronische Überwachung im Rahmen der Strafvollstreckung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf über die elektronische Überwachung im Rahmen der Strafvollstreckung.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer 30-Tage-Frist zu beantragen.

Die Regierung beschließt, das Gutachten der Datenschutzbehörde zu beantragen.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Infolge der sechsten Staatsreform hat die Deutschsprachige Gemeinschaft die Zuständigkeit für die Organisation, die Arbeitsweise und die Aufgaben der Justizhäuser und des Dienstes, der für die Durchführung und die Weiterverfolgung der elektronischen Überwachung zuständig ist, übernommen (Art. 5 § 1 III des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen).

Der Fachbereich Justizhaus des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist zuständig für die vom Föderalstaat erteilten Aufträge gemäß Artikel 1 des Zusammenarbeitsabkommens vom 17. Dezember 2013 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Durchführung der Aufträge der Justizhäuser. Bei diesen Aufträgen handelt es sich vor allem um diejenigen, die im Gesetz vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte definiert sind.

Das Inkrafttreten dieses Gesetzes bezüglich der Betroffenen, die zu einer oder mehreren Freiheitsstrafen von höchstens drei Jahren verurteilt sind, ist mehrfach verschoben worden, hauptsächlich wegen der möglichen Auswirkungen der Bestimmungen auf die Überbelegung der Gefängnisse. Ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes vom 17. Mai 2006 wurde schließlich am 5. Mai 2019 veröffentlicht. Ein Gesetz vom 16. März 2021 legt das Inkrafttreten der oben genannten Bestimmungen auf den 1. Dezember 2021 fest.

Die Beantragung von Strafvollstreckungsmodalitäten für diese Verurteilten werden von nun an durch den Strafvollstreckungsrichter bearbeitet und nicht mehr wie bisher von föderalen Verwaltungsbehörden auf Grundlage von ministeriellen Rundschreiben des Justizministers entschieden. Durch die Umsetzung des Gesetzes vom 17. Mai 2006 wird es demzufolge ermöglicht, die Strafen all dieser Verurteilten, denen Maßnahmen auf Grundlage der Entscheidungen vom Strafvollstreckungsrichter bewilligt werden, durchzuführen.

Die Gesetzesänderungen wirken sich auf die Fristen, innerhalb derer die Anbringung einer elektronischen Überwachungsvorrichtung erfolgen muss, sowie auf die Dauer der elektronischen Überwachung, welche erwartungsgemäß zunehmen wird, aus. Um sich diesen Änderungen zu stellen, besteht das Hauptziel des vorliegenden Dekretes in der Organisation der Verwaltung aller Arten von Aufträgen einer elektronischen Überwachung.

Im vorliegenden Dekret ist vorgesehen, dass der zuständige Dienst seine Aufgabe je nach Kapazität wahrnimmt, welche auf Grundlage der Kriterien der Materialressourcen und der Anzahl der ihm von den auftraggebenden Behörden erteilten Aufträge bestimmt werden. Im Falle von Schwierigkeiten werden die Kriterien festgelegt, die zur Bestimmung der Vorrangigkeit bei den Anbringungen Berücksichtigung zu finden haben.

Dieses Dekret befasst sich ebenfalls mit der Frage der Anwesenheits- und Ausgangszeiten der Betroffenen, die zu einer oder mehreren Strafen von höchstens drei Jahren unter elektronischer Überwachung verurteilt sind, sowie mit der Verwaltung der Verstöße gegen die vorgegebenen Zeiten.

Für weitere Erläuterungen wird auf die allgemeine Begründung des Dekretvorentwurfes verwiesen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Kosten für das Material und das Verwaltungssystem der elektronischen Überwachung von Straftätern zahlt die Deutschsprachige Gemeinschaft im Rahmen des Vereinbarungsprotokolls vom 16. Dezember 2015 zwischen der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Justizhäuser und das Zentrum für elektronische Überwachung in Form von Pauschalbeträgen in Höhe von 16 Euro/Person/Tag aus.

Diese Kosten sind im Haushalt 2021, OB 50, Programm 18, Zuweisung 12.11 vorgesehen.

Die Gesetzesänderungen wirken sich unter anderem auf die Dauer der elektronischen Überwachung, welche erwartungsgemäß zunehmen wird, aus. Die daraus schließende eventuelle Kostenerhöhung wird für das Haushaltsjahr 2022 berücksichtigt.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 21. Mai 2021 liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 4. Juni 2021 liegt vor.
  • Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 3. Juni 2021 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Artikel 5 §1 III des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen
  • Artikel 4 §2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft