Sitzung vom 10. Juni 2021

Erneuerung der Erklärung zur Zusammenarbeit zwischen dem Landschaftsverband Rheinland und der Deutschsprachigen Gemeinschaft ab dem Jahr 2021 sowie Arbeitsprogramm zur Zusammenarbeit zwischen dem Landschaftsverband Rheinland und der Deutschsprachigen Gemeinschaft für die Jahre 2021 und 2022

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet das erneuerte Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Landschaftsverband Rheinland und der Deutschsprachigen Gemeinschaft ab dem Jahr 2021.

Die Regierung nimmt das Arbeitsprogramm zur Zusammenarbeit zwischen dem Landschaftsverband Rheinland und der Deutschsprachigen Gemeinschaft für die Jahre 2021 und 2022 zur Kenntnis.

Die zuständigen Minister werden mit der Durchführung der Zusammenarbeit in ihren jeweiligen Ressorts beauftragt.

2. Erläuterungen:

Der Landschaftsverband Rheinland (nachstehend „LVR“) erfüllt rheinlandweit Aufgaben in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und der Kultur. Er ist der größte Leistungsträger für Menschen mit Beeinträchtigung in Deutschland. Er betreibt 41 Schulen, zehn Kliniken, drei heilpädagogische Netze sowie 20 Museen und Kultureinrichtungen. Er engagiert sich für eine inklusive Gesellschaft in allen Lebensbereichen.

Seit 1998 besteht eine Zusammenarbeit zwischen dem LVR und der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens. Anfangs betraf diese die Betreuung von Jugendlichen durch Erziehungshilfeeinrichtungen. Seitdem gab es mehrere neue Abkommen und entsprechende Arbeitsprogramme, die inzwischen verschiedenste Sachbereiche betreffen, für die beide Parteien gleichermaßen zuständig sind.

Das letzte gemeinsame Abkommen wurde am 4. Mai 2006 unterzeichnet. Es trat für eine Laufzeit von fünf Jahren in Kraft und wurde seitdem von Rechts wegen kontinuierlich um jeweils zwei Jahre verlängert.

Nun, 15 Jahre später, möchten die Parteien ihre enge und erfolgreiche Zusammenarbeit, fortsetzen und neu auflegen. Diese neue Erklärung sieht eine verstärkte Zusammenarbeit der beiden Verwaltungen und den Austausch von Erfahrungen vor. Insbesondere werden sie weiter in den Bereichen Soziales und Gesundheit, Jugend und Schule, Kultur, Umwelt- und Klimaschutz, Europa sowie Verwaltung zusammenarbeiten.

Darüber hinaus begrüßen die Parteien die Zusammenarbeit zwischen kommunalen Gebietskörperschaften, Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen, die in den erwähnten Bereichen tätig sind. Die Parteien unterstützen den Austausch von Erfahrungen und vorbildlichen Verfahrensweisen zwischen ihren jeweiligen Verwaltungen.

Vorliegende erneuerte Erklärung zur Zusammenarbeit wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen und tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft. Danach wird sie von Rechts wegen für aufeinander folgende Zeitspannen von jeweils zwei Jahren verlängert.

Der LVR wird dem Abkommen im Herbst zustimmen.

Ein Arbeitsausschuss trifft sich mindestens alle zwei Jahre zur Evaluierung der vergangenen Zusammenarbeit und zur Erstellung entsprechender neuer Arbeitsprogramme.

Das Arbeitsprogramm zur Zusammenarbeit zwischen dem Landschaftsverband Rheinland und der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens für die Jahre 2021 und 2022 basiert auf einer digitalen Sitzung des Arbeitsausschusses. Das Programm führt folgende Themenschwerpunkte auf: Energie, Hospitationen, EU-Politik, Inklusion, Schule, Jugend, Jugendhilfe, Opferentschädigung, Soziales, Mobilität, Digitalisierung, Gesundheit und Kultur.

Alle zuständigen Fachbereiche wurden bei der Erarbeitung des Abkommens und des Arbeitsprogramms einbezogen.

Zusätzlich kann die Deutschsprachige Gemeinschaft Nutzen aus der LVR-Europa-Projektförderung ziehen. Mit dem Ziel, die Lebenssituation von Menschen mit Beeinträchtigung und psychischen Erkrankungen im europäischen Raum zu verbessern, richtet sich die LVR Europa-Projektförderung an Projekte mit dieser Zielgruppe. Gleichzeitig sollen Kooperationen und Netzwerke im europäischen Raum dadurch unterstützt, genutzt und verbessert werden. Es gibt bereits erste Interessenten aus der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Vorliegendes Abkommen und Arbeitsprogramm haben keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Kein Gutachten erforderlich

5. Rechtsgrundlage:

Sondergesetz vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen sowie die gemeinsame Erklärung zur Zusammenarbeit zwischen dem Landschaftsverband Rheinland und der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens vom 4. Mai 2006.