Sitzung vom 3. Juni 2021

Gewährung von außerplanmäßigen freien Tagen zugunsten der durch die Deutschsprachige Gemeinschaft organisierten und subventionierten Grund- und Sekundarschulen zur Eindämmung der Corona-Pandemie

1. Beschlussfassung:

Die Regierung gewährt zur Eindämmung der Corona-Pandemie den von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten und subventionierten Grundschulen am 9., 10., 12. und 13. November 2020 vier und den von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten und subventionierten Sekundarschulen am 9. und 10. November 2020 zwei außerplanmäßige freie Tage gemäß Artikel 58 des Dekrets vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen.

Die Ministerin für Bildung, Forschung und Erziehung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Artikel 58 des Dekrets vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen gibt der Regierung die Möglichkeit, den Schulen außerplanmäßige freie Tage zu gewähren.

Zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie wurden im Schuljahr 2020-2021 die Allerheiligenferien verlängert. Es fand in den Grundschulen am 9., 10., 12., und 13. November 2020 und in den Sekundarschulen am 9. und 10. November 2020 kein Unterricht statt.

Der Regierungsbeschluss wird erst zum jetzigen Zeitpunkt verabschiedet, da nun Sicherheit darüber besteht, dass es darüber hinaus keine weiteren zusätzlichen außerplanmäßigen freien Tage im Schuljahr 2020-2021 geben wird. Um den Verwaltungsaufwand zu minimieren, wurde vereinbart, alle zusätzlichen außerplanmäßigen freie Tage im Schuljahr 2020-2021 über einen einzigen Regierungsbeschluss zu gewähren.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

  • Gesetz vom 29. Mai 1959 zur Abänderung gewisser Bestimmungen der Unterrichtsgesetzgebung, Artikel 7
  • Dekret vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen, Artikel 58 Absatz 1, abgeändert durch die Dekrete vom 5. Mai 2014 und vom 6. Mai 2019