Sitzung vom 3. Juni 2021

Erlass der Regierung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" entsprechen muss, um zugelassen zu werden

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Erlass der Regierung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" entsprechen muss, um zugelassen zu werden.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen

Im Rahmen einer Übergangsbestimmung in Bezug auf die Krankenhausgesetzgebung wurde festgehalten, dass es gestattet ist, dass neben den Notfallmedizinern auch andere Ärzte in der Notaufnahme praktizieren dürfen. Diese Bestimmung betrifft den Königlichen Erlass vom 27. April 1998 sowie den Königlichen Erlass vom 10. August 1998. Die aktuellen Bestimmungen laufen zum 31. Dezember 2020 aus. 

Angesichts der Schwierigkeit, Ende 2020 eine interföderale Arbeitsgruppe auf Ebene der Kabinette („GTI Hôpitaux“) auszurichten, und in Anbetracht der diesbezüglichen Einstimmigkeit innerhalb der interadministrativen Plattform wurde vereinbart, dass jede Gemeinschaft die notwendigen Maßnahmen zur Anpassung der Normen und damit zur Verlängerung der Ausnahmeregelung ergreift.

Den formalen Bemerkungen des Staatsrates und des Rechnungshofs wurde Rechnung getragen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten Nummer 68.905/3 des Staatsrates vom 16. März 2021 liegt vor.
    Der Staatsrat hatte keine besonderen Anmerkungen in Bezug auf den Erlassentwurf.
  • Das Gutachten des Rechnungshofs vom 21. April 2021 liegt vor.
    Der Rechnungshof stellte fest, dass die im Erlassentwurf enthaltenen Änderungen keine langfristigen Folgen auf den Haushalt des Föderalstaates haben und hatte daher ebenfalls keine besonderen Bemerkungen.

5. Rechtsgrundlage:

  • Artikel 66 des Koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008 über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen,
  • Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Anwendung gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser auf die Funktion "Mobiler Rettungsdienst"