Sitzung vom 27. Mai 2021

Erlass der Regierung zur Bestellung der Mitglieder des Beirats für Raumordnung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Bestellung der Mitglieder des Beirats für Raumordnung.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Das Gesetzbuch über die räumliche Entwicklung (GRE) sieht in Buch I, Kapitel III Ausschüsse und Kommissionen, Abschnitt 1 die Einberufung eines Beirates für Raumordnung vor (vgl. Art. D.I.4 GRE).

Der Beirat hat z.B. die Aufgabe Stellungnahmen abzugeben über

• die Raumordnungs- und Stadtplanungsinstrumente,

• die von der Regierung erteilten Genehmigungen, für die es zwingende Gründe des Allgemeininteresses gibt;

• die Ziele des Projekts unter Berücksichtigung der in Artikel D.I.1 §1 angegebenen Ziele und über die Qualität der Umweltverträglichkeitsstudie für bestimmte Fälle

sowie die Regierung in allen Fragen in Sachen städtische oder ländliche Raumentwicklung, Raumordnung und Städtebau zu beraten.

Artikel D.I.5 GRE legt die Zusammensetzung des Beirates fest:

Neben dem Vorsitzenden besteht der Beirat aus den folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:

  • zwei Vertreter der Gemeinden des deutschen Sprachgebiets;
  • zwei Vertreter des Wirtschafts- und Sozialrates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, wovon ein Vertreter der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen und ein Vertreter der überberuflichen Arbeitgeberorganisationen mit Sitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft;
  • ein Vertreter der Umweltorganisationen;
  • ein Vertreter des Landwirtschaftssektors;
  • ein Vertreter von Organisationen im Bereich der Wirtschaftsförderung;
  • drei Fachleute im Bereich Raumordnung und Städtebau, darunter mindestens ein Architekt und ein Stadtplaner.

Ausgehend von den Vorschlägen der Gemeinden, des Wirtschafts- und Sozialrates, der Umweltorganisationen, des Landwirtschaftssektors und der Wirtschaftsförderung sowie ausgehend von den seitens der Fachleute im Bereich Raumordnung und Städtebau eigegangenen Bewerbungen werden durch vorliegenden Erlass die Mitglieder des Beirates bestellt.

Laut Art. D.I.5.1 §1 bestellt die Regierung den Vorsitzenden und die Mitglieder des Beirats und für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied auf Vorschlag der im Beirat vertretenen Organisationen.

Die Mandatszeit der Mitglieder beträgt höchstens fünf Jahre und ist erneuerbar.

Ein Vertreter des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft nimmt an den Sitzungen des Beirats mit beratender Stimme teil.

Die Regierung sorgt für die Protokollführung der Sitzungen des Beirats.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Mitglieder des Rates erhalten eine Fahrtentschädigung und Anwesenheitsgelder, gemäß dem Regierungserlass vom 12. Juli 2001 zur Harmonisierung der Anwesenheitsgelder und Fahrtentschädigungen in Gremien und Verwaltungsräten der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Die damit einhergehenden Kosten sind im OB 50, Programm 22 Zuweisung 12.11. vorgesehen.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 12. Mai 2021 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Gesetzbuch über die räumliche Entwicklung, Artikel D.I.5.1 §1
  • Dekret vom 3. Mai 2004 zur Förderung der ausgewogenen Vertretung von Männern und Frauen in beratenden Gremien, abgeändert durch das Dekret vom 14. Februar 2011