Sitzung vom 20. Mai 2021

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Ausführung des Sportdekrets vom 19. April 2004

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Ausführung des Sportdekrets vom 19. April 2004.

Die Regierung beschließt, das Gutachten des Dachverbandes für den Sport in der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu beantragen.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Das Sportdekret vom 19. April 2004, so wie es abgeändert wurde, sieht in Artikel 16 §2 vor, dass die Regierung die Zusammensetzung, die Arbeitsweise und die Vorgehensweise bei Befangenheit der Fachjury für Sportförderkonzepte festlegt.

Diese Fachjury begutachtet die von den Sportfachverbänden beim Dachverband für den Sport in der Deutschsprachigen Gemeinschaft eingereichten Sportförderkonzepte und legt der Regierung dieses Gutachten vor.

Im vorliegenden Erlass werden die Kriterien zur Bewertung der eingereichten Sportförderkonzepte festgelegt und Regeln zum Umgang mit Interessenkonflikten und Befangenheit aufgestellt.

Außerdem wurde im neuen Sportdekret die Kategorie der Nachwuchs-Kader Athleten hinzugefügt. Deshalb werden im Erlass die Nachwuchs-Kader Athleten neu mit einer Fördersumme von 150 € für u.a. sportmedizinische Untersuchungen eingebracht.

Der Erlass der Regierung vom 3. September 2015 zur Festlegung der Förderung von C-Kader, B-Kader und A-Kader Athleten in der Deutschsprachigen Gemeinschaft soll aufgehoben und die entsprechenden Bestimmungen in den vorliegenden Erlass übernommen werden.

Hintergrund

Zur Umsetzung des REK III Projektes Sportstrukturen stärken wurde das Sportdekret angepasst. Das Sportdekret vom 19. April 2004, so wie es abgeändert wurde, sieht keine Leistungszentren für den Sport in der Deutschsprachigen Gemeinschaft mehr vor. Diese wurden durch die Sportförderkonzepte ersetzt, die der Dachverband für den Sport in der Deutschsprachigen Gemeinschaft zusammen mit den Sportfachverbänden umsetzt. Dazu reichen die Sportfachverbände einen ausführlichen Antrag bei der Regierung ein.

Nach Begutachtung durch eine Fachjury kann die Regierung das eingereichte Sportförderkonzept genehmigen und fördern. Die Förderung umfasst höchstens 80% der im Sportförderkonzept genehmigten Kosten.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Im Geschäftsführungsvertrag zwischen der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft und dem Leitverband des Ostbelgischen Sports ist bereits ein Budget für das Förderzentrum und die Umsetzung der Förderanträge vorgesehen. Sollte dies nicht ausreichen, kann die entsprechende Dotation über den Haushaltsposten 40.16.33.42 von der Regierung erhöht werden.

Die Kosten für die Nachwuchs-Kader Athleten werden über den Haushaltsposten 40.16.33.70 bereitgestellt.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Kanzlei und lokale Behörden liegt vor

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 20;
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 7;
  • Sportdekret vom 19. April 2004, Artikel 16 §2 und Artikel 22 §1 und §3