Sitzung vom 29. April 2021

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 21. Januar 2021 zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19)

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 21. Januar 2021 zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19).

Das Gutachten des Staatsrates wird in Anwendung von Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 bedingt durch die Dringlichkeit nicht angefragt. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet, dass die indische Variante des Coronavirus (COVID-19) B.1.617 in Belgien aufgetaucht ist. Der Konzertierungsausschusses hat am 23. April 2021 folglich beschlossen, die Einreisebestimmungen für Reisende aus Indien zu verschärfen. Aufgrund dieser Verschärfung sollen Reisende aus Indien nicht mehr für die Anwendung der 48-Stunden-Regelung berücksichtigt werden. Die in den jeweils zuständigen Teilstaaten entsprechend anwendbaren Rechtsvorschriften müssen dringend angepasst werden.

Der Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Personen, die sich in einem Risikogebiet im Ausland aufgehalten haben und nach Belgien (zurück-)reisen unterliegen grundsätzlich einer Test- und Quarantänepflicht. Dies sieht Artikel 10.6.1 §2 des Dekrets vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention vor. Dieser Artikel sieht jedoch auch vor, dass die Regierung Ausnahmen zu diesem Grundsatz erlassen kann. Artikel 3.2 des Erlasses vom 21. Januar 2021 zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) enthält eine Liste von Personenkategorien, die in den Genuss dieser Ausnahmeregelung kommen.

Vor einigen Tagen ist in Belgien jedoch die indische Variante B.1.617 des Coronavirus aufgetaucht. Da die Infektionszahlen in Indien zurzeit rasant steigen, ist diesbezüglich besondere Vorsicht geboten. Ein weiterer Import dieser Variante soll unter allen Umständen vermieden werden. Aus diesem Grund soll die Test- und Quarantänepflicht für Personen, die sich in Indien aufgehalten haben, auch dann gelten, wenn sie sich dort weniger als 48 Stunden aufgehalten haben.

Durch vorliegenden Erlass soll diese Änderung vorgenommen werden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 15. März 2021 liegt vor.

Das Gutachten des Finanzinspektors liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 10.6.1 §2 Absatz 4 Nummern 1 und 4 des Dekrets vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention