Sitzung vom 29. April 2021

Vorentwurf eines Dekrets zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Wallonischen Region und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission über besondere Verarbeitungen personenbezogener Daten zur Rückverfolgung und Untersuchung von Clustern und Personengemeinschaften, zur Durchsetzung der Quarantäne- und Testpflicht sowie zur Überwachung der Einhaltung von Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 am Arbeitsplatz durch die zuständigen Sozialinspektoren

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt das Vereinbarungsprotokoll zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Wallonischen Region und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission über besondere Verarbeitungen personenbezogener Daten zur Rückverfolgung und Untersuchung von Clustern und Personengemeinschaften, zur Durchsetzung der Quarantäne- und Testpflicht sowie zur Überwachung der Einhaltung von Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 am Arbeitsplatz durch die zuständigen Sozialinspektoren.

Die Regierung genehmigt den Entwurf eines Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Wallonischen Region und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission über besondere Verarbeitungen personenbezogener Daten zur Rückverfolgung und Untersuchung von Clustern und Personengemeinschaften, zur Durchsetzung der Quarantäne- und Testpflicht sowie zur Überwachung der Einhaltung von Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 am Arbeitsplatz durch die zuständigen Sozialinspektoren.

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Dekrets zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Wallonischen Region und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission über besondere Verarbeitungen personenbezogener Daten zur Rückverfolgung und Untersuchung von Clustern und Personengemeinschaften, zur Durchsetzung der Quarantäne- und Testpflicht sowie zur Überwachung der Einhaltung von Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 am Arbeitsplatz durch die zuständigen Sozialinspektoren.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 3 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer Frist von fünf Arbeitstagen zu beantragen, ggf. im Rahmen einer gemeinschaftlichen Beantragung dieses Gutachtens mit den anderen am Zusammenarbeitsabkommen beteiligten Parteien. Die Dringlichkeit ist wie folgt begründet:

  • Der vorliegende Entwurf betrifft drei Arten der unterstützenden Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19. Diese Verarbeitungen ermöglichen es den zuständigen Teilstaaten, Infektionsquellen am Arbeitsplatz besser zu erkennen und gegebenenfalls schneller einzugreifen, und erleichtern die Durchsetzung der Quarantäne- und Testpflicht. Darüber hinaus liefern diese Prozesse auch anonyme Statistiken für politische Entscheidungsträger und Forscher. Außerdem unterstützt die Verarbeitung die Überwachung der Einhaltung der COVID-Maßnahmen am Arbeitsplatz durch die zuständigen Sozialinspektoren;
  • Aufgrund der dringenden Notwendigkeit wird derzeit in Artikel 22 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 in Verbindung mit den Zusammenarbeitsabkommen vom 25. August 2020 und 24. März 2021, mit Artikel 17 §2 Absatz 1 und Artikel 238 des Sozialstrafgesetzbuches, mit Artikel 15 des Sondervollmachtenerlasses Nummer 37 vom 24. Juni 2020 zur Ausführung der Artikel 2 und 5 des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (II) und mit verschiedenen Dekreten und Ordonnanzen ein provisorischer Rechtsrahmen in dieser Angelegenheit gebildet, bis eine dauerhaftere Lösung, die die Prinzipien der Legalität und Rechtssicherheit respektiert, in Form eines Zusammenarbeitsabkommens gefunden wird;
  • Artikel 6 des Vereinbarungsprotokolls vom 15. April 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Wallonischen Region und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission über besondere Verarbeitungen personenbezogener Daten zur Rückverfolgung und Untersuchung von Clustern und Personengemeinschaften, zur Durchsetzung der Quarantäne- und Testpflicht sowie zur Überwachung der Einhaltung von Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 am Arbeitsplatz durch die zuständigen Sozialinspektoren sieht vor, dass auf der Grundlage dieses Vereinbarungsprotokolls ein Zusammenarbeitsabkommen im Sinne von Artikel 92bis §1 Absatz 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen abgeschlossen werden soll;
  • Sowohl die Kontaktrückverfolgung als auch die Durchsetzung von Quarantäne und Tests sowie die Durchsetzung der Coronamaßnahmen am Arbeitsplatz durch die zuständigen Sozialinspektoren spielen eine entscheidende Rolle im Kampf gegen die COVID-19-Pandemie;
  • Es ist notwendig, so schnell wie möglich einen soliden Rechtsrahmen für die betreffende Datenverarbeitung zu schaffen;
  • Es ist daher wichtig, dass dieses Zusammenarbeitsabkommen so schnell wie möglich verabschiedet und gleichzeitig mit den verschiedenen Billigungsakten im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.

Der Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt

2. Erläuterungen:

Dieses Zusammenarbeitsabkommen zielt darauf ab, eine solide Rechtsgrundlage für drei genau definierte Arten besonderer Verarbeitungen personenbezogener Daten zu schaffen, die für die Bekämpfung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 wichtig sind, indem die wesentlichen Elemente dieser Verarbeitungen festgelegt werden.

Die erste Art der Verarbeitung betrifft die Anreicherung von drei personenbezogenen Daten infizierter Personen aus der Datenbank I (die NISS-Nummer, das Datum des COVID-19-Tests, die Postleitzahl) durch das Landesamt für Soziale Sicherheit (LSS). Das LSS tätigt dies in seiner Eigenschaft als Auftragsverarbeiter für die zuständigen Teilstaaten. Jeder Teilstaat fungiert für seinen Zuständigkeitsbereich als für die Datenverarbeitung Verantwortlicher, mit dem Ziel, Cluster und Personengemeinschaften zu erkennen und zu untersuchen. Darüber hinaus liefern diese Verarbeitungen auch anonyme Statistiken für politische Entscheidungsträger und Forscher.

Die zweite Art der unterstützenden Verarbeitung betrifft die Anreicherung einer Auswahl von PLF-Daten in Bezug auf Arbeitnehmer und Selbstständige, die in Belgien wohnen und/oder im Ausland arbeiten, durch das LSS in seiner Eigenschaft als Auftragsverarbeiter für die zuständigen Teilstaaten, die jeweils als Datenverantwortliche handeln. Diese Verarbeitung ermöglicht es den zuständigen Teilstaaten, Infektionsquellen am Arbeitsplatz effektiver zu erkennen und gegebenenfalls schneller einzugreifen, und erleichtert die Durchsetzung der Quarantäne- und Testpflicht.

Die dritte Art der Verarbeitung betrifft die Anreicherung einer Auswahl von PLF-Daten durch das LSS (Verantwortlicher) zur Unterstützung der Überwachung der Einhaltung der COVID-19-Maßnahmen am Arbeitsplatz durch die zuständigen Sozialinspektoren. Personen, die sich in Quarantäne befinden, müssen grundsätzlich telearbeiten, wenn ihre Funktion telearbeitsfähig ist, und sollten nicht am Arbeitsplatz anwesend sein, es sei denn, es gilt eine Ausnahme. Diese Verarbeitungen liefern Hinweise, die immer vor Ort von den Sozialinspektoren überprüft werden, wobei die betroffenen Personen die Möglichkeit haben, ihren Standpunkt zu rechtfertigen.

Artikel 1 enthält eine Reihe von Begriffsbestimmungen.

Artikel 2 legt die wesentlichen Elemente der unterstützenden Verarbeitung bestimmter personenbezogener Daten infizierter Personen aus der Datenbank I durch das LSS in seiner Eigenschaft als Auftragsverarbeiter für die zuständigen Teilstaaten fest, von denen jeder im Rahmen seiner Zuständigkeit als für die Datenverarbeitung Verantwortlicher handelt, um Cluster und Personengemeinschaften zu erkennen.

In Artikel 3 werden die wesentlichen Elemente der unterstützenden Verarbeitungen bestimmter Daten aus der PLF-Datenbank durch das LSS in seiner Eigenschaft als Auftragsverarbeiter für die zuständigen Teilstaaten festgelegt, die jeweils in ihrer Eigenschaft als für die Verarbeitung Verantwortliche handeln.

Artikel 4 definiert die wesentlichen Elemente der Weiterverarbeitung bestimmter Daten aus der PLF-Datenbank durch das LSS in seiner Eigenschaft als für die Verarbeitung Verantwortlicher, um die Überwachung der Einhaltung der COVID-19-Maßnahmen am Arbeitsplatz durch die zuständigen Sozialinspektoren zu unterstützen.

Artikel 5 regelt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Parteien durch ein Zusammenarbeitsgericht.

Artikel 6 weist die Interministeriellen Konferenz „Volksgesundheit“ an, die Umsetzung und Einhaltung der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens zu überwachen und Anpassungen vorzuschlagen.

Artikel 7 regelt das Inkrafttreten des Zusammenarbeitsabkommens und sieht seine Überarbeitung oder Kündigung vor.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Es liegen keine Gutachten vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Artikel 5 §1 I Nummer 8 und Artikel 92bis §1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen.
  • Artikel 4 §2 und 55bis des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.