Sitzung vom 22. April 2021

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 14. Mai 2009 über die Jugendhilfe und den Jugendschutz

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 14. Mai 2009 über die Jugendhilfe und den Jugendschutz.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer 30-Tage-Frist zu beantragen.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die Pflegschaft ist eine Jugendhilfemaßnahme, die durch das Dekret vom 19. Mai 2008 über die Jugendhilfe und zur Umsetzung von Jugendschutzmaßnahmen geregelt ist.

Die Pflegefamilien versorgen, betreuen und erziehen die bei ihnen untergebrachten Kinder unter Berücksichtigung der Vorgaben des Pflegefamiliendienstes und der auftraggebenden Instanz (Jugendhilfedienst oder Gerichtsbehörden).

Gemäß Artikel 47 des Erlasses erhalten die Pflegefamilien zur Deckung der Lebenshaltungskosten der Pflegekinder derzeit monatlich ein Pflegegeld (indexierte Tagespauschale von 24,76 EUR/Kind und 27,37 EUR/Kind, bei gleichzeitiger Betreuung von mehr als zwei Pflegekindern), von dem das Kindergeld, das der Pflegefamilie für den Jugendlichen gezahlt wird, abgezogen wird (mit Ausnahme gewisser Zuschläge).

Zusätzlich zum Pflegegeld können den Pflegefamilien gemäß Artikel 48 des Erlasses gewisse Sonderauslagen, die sie für das Pflegekind getätigt haben, rückerstattet werden: Gesundheitspflegekosten, Kosten für das Studium, Kosten für Nachhilfestunden, Therapiekosten, Kosten für alternativmedizinische Behandlungen und Fahrtkosten.

Der Abzug des Kindergeldes vom Pflegegeld ist nicht erst seit Inkrafttreten des Dekrets vom 23. April 2018 über die Familienleistungen vor dem Hintergrund des administrativen Aufwands, der Unvorhersehbarkeit für die Pflegefamilien und der Gleichberechtigung zwischen den Pflegefamilien, aber auch in Bezug auf andere Familien, mit Schwierigkeiten verbunden.

Die Situation hat sich jedoch seit der Kindergeldreform verstärkt. Finanzielle Ungleichbehandlungen werden deutlicher und es hat sich in den letzten Jahren gezeigt, dass die Regelung der Sonderauslagen gewisse Bedarfe nicht abdeckt und die Modalitäten ihrer Erstattung nicht klar geregelt sind. Eine Abänderung dieser Regelungen ist daher erforderlich.

Durch vorliegenden Erlassvorentwurf werden folgende Änderungen vorgenommen:

  • Artikel 47 des Erlasses wird ersetzt, um eine Berechnung des monatlichen Pflegegeldes nach Pflegschaftsform und Alter der betreuten Jugendlichen zu ermöglichen und um den Abzug des Kindergeldes vom Pflegegeld aufzuheben.

Dennoch wurde das Kindergeld bei der Berechnung der neuen Tagessätze berücksichtigt, da sowohl das Kindergeld als auch das Pflegegeld zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten des Kindes dienen sollen.

Im Rahmen einer Langzeitpflege erhalten die Pflegeeltern das Kindergeld für das Pflegekind. Da dieses nicht mehr vom Pflegegeld abgezogen wird, fällt der Tagessatz niedriger aus als der aktuelle Tagessatz. Dennoch erhalten die Eltern mit der neuen Regelung am Ende des Monats insgesamt mehr Geld zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten des Pflegekindes.

Im Rahmen einer befristeten Vollzeitpflege erhalten die Pflegeeltern kein Kindergeld für das Pflegekind. Daher fällt der Tagessatz höher aus als der Tagessatz für Langzeitpflegen. Ebenfalls soll dieser erhöhte Tagessatz auch den durch die Bereitschaft anfallenden zusätzlichen Betreuungsaufwand angemessen entschädigen.

In einigen Ausnahmefällen erhalten Pflegeeltern, die eine Langzeitpflege wahrnehmen, kein Kindergeld für das Pflegekind, da das Pflegekind kein Anrecht auf Kindergeld eröffnet. Dies ist zum Beispiel der Fall bei einem Kind, das keine gültige Aufenthaltsgenehmigung hat. In diesem Fall würde der Tagessatz für Langzeitpflegen nicht ausreichen, um die Lebenshaltungskosten des Kindes zu decken. In diesen Ausnahmefällen können die Pflegeeltern eine höhere Kostenentschädigung erhalten.

  • Artikel 48 des Erlasses wird ersetzt, um die Übernahme folgender zusätzlicher Sonderauslagen zu ermöglichen:
  1. sportliche und kulturelle Aktivitäten (Freizeitaktivitäten, Lager, Vereinsbeiträge, etc.) mit einem jährlichen Höchstbetrag von 500,00 EUR pro Jugendlichen;
  2. schulische Aktivitäten (Klassenfahrten, …);
  3. Erstausstattung (Mobiliar, Autokindersitz, Spielzeug, Bekleidung, etc.) mit einem einmaligen Höchstbetrag von 700,00 EUR bei Aufnahme des Pflegekindes.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Nach Anwendung der neuen Tagessätze konnten für das Pflegegeld monatliche Mehrausgaben in Höhe von 5.354,79 EUR simuliert werden (siehe Anlage). Die Finanzierung dieser Mehrausgaben erfolgt über den Organisationsbereich 50, Programm 14, Zuweisung 12.11. Die Mittel wurden bereits im Haushalt 2021 vorgesehen.

Bei durchschnittlich 60 begleiteten Pflegekindern und 7 Neuaufnahmen von Pflegekindern pro Jahr, belaufen sich die Mehrausgaben für die Sonderauslagen auf insgesamt 4.158,33 EUR monatlich.

 

Sonderauslagen

Betrag

Total/Jahr

Total/Monat

Sportliche und kulturelle Aktivitäten

500,00 EUR/Jahr

30.000,00 €

2.500,00 €

Schulische Aktivitäten

Zirka 250,00 EUR/Jahr

15.000,00 €

1.250,00 €

Erstausstattung

700,00 EUR einmalig

4.900,00 €

408,33 €

Ergebnis

 

49.900,00 €

4.158,33 €

 

Die Finanzierung der Mehrausgaben für die Sonderauslagen erfolgt über den Fonds für besondere Hilfe für Kinder und Jugendliche (Organisationsbereich 50, Programm 12, Zuweisung 34.41) und wurde ebenfalls bereits im Haushalt 2021 vorgesehen.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 9. April 2021 liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 14. April 2021 liegt vor.
  • Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 16. April 2021 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 19. Mai 2008 über die Jugendhilfe und zur Umsetzung von Jugendschutzmaßnahmen, Artikel 20 §1 Nummer 3 und Artikel 25 §1 Absatz 1.