Sitzung vom 22. April 2021

Erlass der Regierung zur Abänderung des verordnungsrechtlichen Teils des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Erlass zur Abänderung des verordnungsrechtlichen Teils des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.

Die Regierung beschließt, gemäß Artikel D.I.4 §1 Absatz 4 des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung auf das Gutachten des Beirats für Raumordnung zu verzichten. Dies ist dadurch begründet, dass die Abänderungen des vorliegenden Erlasses sich auf nebensächliche oder systemkonforme Anpassungen des verordnungsrechtlichen Teils des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung beschränken und diese somit nicht von allgemeiner Tragweite sind; dass die Abänderungen dennoch eine gewisse Dringlichkeit besteht, für die kontinuierliche Gewährleistung des öffentlichen Dienstes und eine größtmögliche Rechtssicherheit für die Bürger, Unternehmen und Verwaltungen zu sorgen.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Am 1. Januar 2020 hat die die Deutschsprachige Gemeinschaft aufgrund von Artikel 139 der Verfassung von der Wallonischen Region die Ausübung der Zuständigkeit Raumordnung im Sinne von Artikel 6 §1 I. des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen übernommen.

Es ist notwendig den verordnungsrechtlichen Teil des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung nochmals anzupassen um die Bestimmungen des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung noch besser auf die Gegebenheiten in der Deutschsprachigen Gemeinschaft anzupassen und somit für die kontinuierliche Gewährleistung des öffentlichen Dienstes und eine größtmögliche Rechtssicherheit für die Bürger, Unternehmen und Verwaltungen zu sorgen. Zudem wurden sprachliche Korrekturen vorgenommen, die zum besseren Verständnis der Gesetzgebung beitragen sollen.

Durch den vorliegenden Erlass sollen folgende Änderungen vorgenommen werden:

  • Allgemeine technische Anpassungen (gesamter Text):
  • Das Wort „Eigentum“ wird durch das Wort „Gut“ ersetzt.
  • Das Wort „Veranda“ wird durch das Wort „Wintergarten“ ersetzt.
  • In Bezug auf Windkraftanlagen wurde „die Türme“ durch „der Mast“ ersetzt.
  • „am Dachrand“ wird durch „an der Attika“ ersetzt.
  • Das Wort „Zufahrtsstraße“ wird durch „öffentliche Zufahrtsstraße“ ersetzt damit sich die Frage privat/öffentlich nicht stellt.
  • Das Wort „landwirtschaftlich“ wird zu „landschaftlich“ in Artikel R.IV.4-4. Dies ist eine Angleichung an Artikel D.II.21 §2 Ziffer 3 und korrigiert einen Übersetzungsfehler.
  • In Artikel R.IV.4-5 wird bei der Definition der Hecke „gepflanzt werden“ durch „stehen“ ersetzt sowie „Anpflanzung“ durch „Anordnung“.

Dies sind alles sprachliche Anpassungen, die der Verdeutlichung und Klarheit des Textes beitragen sollen.

  • In Artikel R.II.36-9 Nummer 3 wird „Pultdach“ hinzugefügt, da dies bei der Übersetzung vergessen wurde.
  • Die Anhänge, die durch die Überarbeitung wegfallen, werden ebenfalls aus Artikel R.IV.26-1 §1 gestrichen. Zudem wird die Bezeichnung der Anhänge, die bestehen bleiben, angepasst.
  • In Artikel R.IV.35-1 wird die Stellungnahme der Abteilung Natur und Forstwesen bei den Kommunikationsinfrastrukturen/Wasserlauf und der Anpassung bei Naturerbe hinzugefügt.
  • Art. R.II.36-5 (Tümpel): bei Nummer 3 wird „ein Teil“ durch „mindestens ein Drittel“ ersetzt. Dies ist eine Präzisierung. Zudem wird Nummer 6 („die Wasseroberfläche wird durch Baumbepflanzungen teilweise beschattet“) als weitere kumulative Bedingung für Tümpel eingefügt.
  • Art. R.IV.1-1 Absatz 4 (Definitionen):
    • Nummer 2bis: Eine Definition für „Gebäude“ wird eingefügt. Ein Gebäude ist eine „selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und geeignet oder bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen“.
    • Nummer 4: „als Zierde dienende“ wird entfernt, da die Spezifizierung nicht notwendig ist.
    • Nummer 7: Das Wort „Eigentum“ wird durch das Wort „Gut“ ersetzt. Dies ist eine sprachliche Anpassung zur Verdeutlichung.
    • Nummer 11: Die Definition der funktionellen Einheit wird angepasst. Das Wort „unmittelbarer“ wird durch das Wort „tatsächlicher“ ersetzt. Zudem wird ein Zusatz eingebracht „ohne unbedingt angrenzend zu sein“. Diese Anpassung dient dazu mehr Szenarien als bisher in die Definition der funktionellen Einheit einzuschließen.
    • Nummer 12: Das Wort „Anbauvolumen“ wird durch das Wort „Nebenvolumen“ ersetzt. Dies ist ein Übersetzungsfehler. Ein Nebenvolumen ist per Definition ein vereinzeltes Volumen, das sich auf demselben Eigentum wie das Hauptgebäude befindet. Wohingegen ein Anbauvolumen per Definition ein an das Hauptgebäude angrenzendes Volumen ist. Diese Anpassung wird ebenfalls in der gesamten Nomenklatur vorgenommen.
    • Nummer 13: Das Wort „Nebenvolumen“ wird durch das Wort „Anbauvolumen“ ersetzt. Dies ist ein Übersetzungsfehler. Ein Anbauvolumen ist per Definition ein an das Hauptgebäude angrenzendes Volumen. Wohingegen ein Nebenvolumen per Definition ein vereinzeltes Volumen ist, das sich auf demselben Eigentum wie das Hauptgebäude befindet. Diese Anpassung wird ebenfalls in der gesamten Nomenklatur vorgenommen.
    • Nummer 14: Eine Definition für „Schwimmteich“ wird eingefügt. Ein Schwimmteich ist „ein künstlich zum Schwimmen oder Baden angelegtes Stillgewässer mit Bepflanzungen, dessen Wasser biologisch und keines falls chemisch gereinigt wird“.
    • Nummer 15: Eine Definition für „Schottergarten“ wird eingefügt. Ein Schottergarten ist „eine nicht auf einen Weg beschränkte mit Steinen (Geröll, Splitt, Kies, Blähton, etc. egal welchen Durchmessers, Herkunft, Farbe oder Formgebung) bedeckte Gartenfläche, in welcher die Steine das hauptsächliche Gestaltungs- oder Bodenabdeckungsmittel sind und Pflanzen nicht oder nur in geringer Zahl vorkommen“.
    • Nummer 16: Eine Definition für „Baute oder Bauwerk“ wird eingefügt. Eine Baute oder Bauwerk ist „eine von Menschen errichtete Konstruktion, die nur schwer lösbar mit dem Untergrund verbunden ist oder zumindest in ruhendem Kontakt mit ihm steht“.
  • Artikel R.IV.1-1 (Nomenklatur/Tabelle)

Sprachliche Anpassungen:

  • A3: Das Wort „Begrünung“ wird durch das Wort „Bepflanzung“ ersetzt.
  • A4: Das Wort „Gebäude“ wird durch das Wort „Bauwerk“ ersetzt.
  • A7 und A9: „des entsprechenden aufgehenden Mauerwerks“ wird durch „der entsprechenden Fassade bzw. Dachfläche“ ersetzt.
  • A8: Das Wort „Ebene“ wird durch das Wort „Geschossebene“ ersetzt.
  • B4: Das Wort „denselben“ wird in folgendem Satz gestrichen: „die Erweiterung wird mittels derselben Materialien mit ähnlichen Farbtönen wie diejenigen des bestehenden Gebäudes ausgeführt.“ Dies ist ein Übersetzungsfehler.
  • B4, C1, E1, E2, E4, F1, G1, I1: Der Satzteil „das heißt, es gibt auf dem Eigentum keinen weiteren Carport/keine weitere Veranda/keine weitere Anlage/…“  wird überall aus der Nomenklatur gestrichen, da bereits ausreichend präzisiert wird, dass von einem einzigen Carport usw. die Rede ist.
  • B7: Das Wort „Einbau“ wird durch „Anbringen/Aufstellung“ ersetzt. Das Wort „Klimagerät“ wird durch „Lüftungs- oder Klimaanlage“ ersetzt.
  • E: Der Titel wird angepasst „Einrichtung von technischen Anlagen und Bau oder Wiederaufbau eines Nebenvolumens wie (…)“.
  • E2, E3 und E4: Die Wortgruppe „wird nicht vorausgesetzt“ wird durch „die Arbeiten erfordern nicht“ ersetzt.
  • E3: Das Wort „Verlagerung“ wird durch das Wort „Versetzung“ ersetzt, „Stockwerk“ wird durch „Geschoss“ ersetzt, „des Hauptgebäudes“ wird durch „der bestehenden Gebäude“ ersetzt.
  • E5: „Anlage“ wird durch „technische Anlage“ ersetzt.
  • E6: „Nebengebäudes“ wird durch „Nebenvolumens“ ersetzt.
    • F1: das Wort „unmittelbar“ wird gestrichen. Der Satzteil „darf sich nicht weiter als das aufgehende Mauerwerk des hinteren Teils“ wird durch „darf nicht weiter zurückgelegen sein, als das hinterste aufgehende Mauerwerk“ ersetzt.
  • : das Wort „unmittelbar“ wird gestrichen. Das Wort „Bauteilen“ wird durch das Wort „Materialien“ ersetzt.
    • G1: Das Wort „Verkehrsfläche“ wird durch das Wort „Zufahrtstrasse“ ersetzt.
    • H: Der Titel „Schwimmbad“ wird zu „Pool/Schwimmteiche“. Ein klarer Unterschied zwischen den beiden Kategorien wird somit geschaffen.
    • L1 und L2: Das Wort „unbeweglichen“ wird gestrichen.
    • M: Der Titel wird in „Einfriedungsmaßnahmen“ geändert.
  • : Das Wort „Umfriedungsmauern“ wird durch das Wort „Einfriedungsmauern“ ersetzt.
    • O3: Der Satzteil „zur Sammlung oder Lagerung von Wasser oder Tierzuchtabwässern oder Anlage von Güllebeuteln“ wird gestrichen und durch „Wasserzisternen und Güllebecken“ ersetzt.
    • S: Der Titel wird in „Bäume und Hecken und Veränderung der Vegetation“ geändert.

Präzisierungen/Zusätze:

  • A6: „Anbringen oder“ wird gestrichen.
  • A8 a): „zum betreffenden Hauptgebäude“ gestrichen.
  • A8 c): zu „jede Öffnung oder Veränderung erfolgt“ wird „einzeln betrachtet“ hinzugefügt.
  • B8: am Ende des Satzes wird „und die Traufhöhe und/oder die Höhe der Attika des bestehenden Gebäudes nicht überschreitet.“ eingefügt.
  • D1: Das Wort „zweiten“ wird gestrichen. Somit begrenzt sich diese Kategorie nicht nur auf die zweite Wohnung.
  • E2: Der Satzteil „und entspricht weniger als 50% des Hauptgebäudes“ wird gestrichen.
  • E2 und E3: Der Satzteil „vom zugelassenen Hauptgebäude“ wird durch „von einer legal bestehenden Anlage oder einem legal bestehenden Gebäude“ ersetzt. Durch diese Anpassung beinhalten die Kategorien mehr, da jetzt nicht nur zugelassene Anlagen unter diese Kategorien fallen, sondern da die Formulierung legal bestehende gewählt wurde bedeutet dies konkret, dass die vor dem Sektorenplan errichtet oder nach dem Sektorenplan genehmigten Gebäude inbegriffen sind.
  • F4, F5, M4, T2, X4, Y11 und Y15: „ordnungsgemäß zugelassen“ wird durch „legal bestehenden“ ersetzt. Diese Kategorien beinhalten durch die Änderung mehr Szenarien, da jetzt nicht nur zugelassene Gebäude unter diese Punkte fallen, sondern die Formulierung „legal bestehende“ Gebäude gewählt wurde (d.h. vor dem Sektorenplan errichtet oder nach dem Sektorenplan genehmigt).
  • I1: Dies ist nur ohne Genehmigung möglich, wenn man sich außerhalb von Natura 2000 befindet und es werden Bedingungen hinzugefügt. Es gibt jedoch eine Ausnahme für Höfe und Gärten.
  • J2 und J6: „im Boden verankerten oder eingelassenen“ wird vor Gartenmöbel bzw. Einrichtungen eingefügt.
  • J3: „mit Ausnahme von Schottergärten“ wird am Ende eingefügt.
  • J3bis: Die Kategorie Schottergärten benötigt eine kleine Genehmigung.
  • : „in Bezug auf die öffentliche Zufahrtsstraße“ wird vor hinter dem Gebäude eingefügt.
    • L1: Ein Zusatz wird eingefügt. Für Wärmepumpen muss die Entfernung zum nächsten Wohngebäude 15m betragen oder diese muss mit einem Schallgehäuse versehen werden. Wärmepumpen dürfen von der öffentlichen Straße nicht sichtbar sein.
    • M1: Das Wort „sichtdurchlässigen“ wird vor Zäunen eingefügt, „ein oder zwei waagerechte Querstücke“ wird durch „Verbindungselemente aus Holz“ ersetzt, „oder aus hölzernen Palisaden oder aus Gambionen, die nicht dicker als 20 cm sind“ wird gestrichen“.
    • M2: Die Kategorie wird gestrichen.
    • N2: bei b) und c) wird „bei Großtieren“ eingefügt. „20m2 für eine oder mehrere Unterkünfte“ wird gestrichen und „einschließlich eines Taubenhauses“ wird gestrichen.
    • N3 und N3bis: Die Mistplatte ist ohne Genehmigung möglich, wenn die Bedingungen erfüllt sind ansonsten benötigt man eine Genehmigung.
    • O1: Lagersilos erfordern eine Genehmigung ohne Gutachten der Regierung.
    • O2: Mistplatten erfordern eine Genehmigung ohne Gutachten der Regierung.
    • O3: Wasserzisternen oder Güllebecken erfordern eine Genehmigung ohne Gutachten der Regierung.
    • O3bis und O3ter: Güllebeutel mit einer Frist von 4 Monaten sind ohne Genehmigung möglich. Andere Güllebeutel erfordern eine Genehmigung ohne Gutachten der Regierung.
    • O5: „Foliengewächshäuser“ wird eingefügt.
    • O6bis: Viehübergänge sind ohne Genehmigung möglich.
    • R1: Genehmigungsbefreite Hochsitze Fläche werden begrenzt auf 4 m2.
    • R1bis: Andere Hochsitze erfordern eine Genehmigung ohne Gutachten der Regierung.
    • S2: Die Kategorie Agroforstwirtschaft wird gestrichen.
    • S4, S5 und S6: „Sofern von Artikel D.IV.4, Abs.1 Nummer 11 betroffen“ wird eingefügt. Dies ist eine Verdeutlichung, dass man sich erst in der Nomenklatur befindet, wenn dies genehmigungspflichtig im Sinne von Artikel D.IV.4 ist.
  • Art. R.IV.4-1 (Änderung der Zweckbestimmung eines Gutes im Ganzen oder zum Teil): Es wird ein Absatz eingefügt („Bei der Änderung der Zweckbestimmung eines Gutes im Ganzen oder zum Teil im Sinne von Artikel D.IV.4 Absatz 1 Ziffer 7 handelt es sich auch um die Umwandlung in Wohnflächen von im Straßen-Erdgeschoss gelegenen Flächen in einem bestehenden Bauwerk, die für den Verkauf oder Austausch von Waren und Dienstleistungen oder für den Ausschank benutzt werden, unabhängig der Größe der Flächen und selbst wenn es sich nicht um die Schaffung einer neuen Wohnung handelt.“). Dies ist ein Zusatz zur Präzisierung für die Umwandlung von Lokalen oder Flächen in Wohnflächen.
  • Art. R.IV.4-6 (Hecken und Alleen): Es wurden einige Präzisierungen bzw. Anpassungen in Bezug auf die kumulativen Bedingungen für Hecken und Alleen im Sinne von Artikel D.IV.4 Ziffer 11 Buchstabe b) des GRE vorgenommen.
  • Art. R.IV.4-8 (Bemerkenswerte Hecken): Es wurden einige Präzisierungen bzw. Anpassungen in Bezug auf die Definition der bemerkenswerten Hecken im Sinne von Artikel D.IV.4 Ziffer 12 des GRE vorgenommen.
  • Art. R.IV.4-10 (Bemerkenswerte Hecken): Es wurden einige Präzisierungen bzw. Anpassungen in Bezug auf die Liste der Arbeiten, die das Aussehen der bemerkenswerten Bäume, Sträucher oder Hecken verändern, vorgenommen.
  • Art. R.VII.19-1:
    • Nummer 14 (Berechnung der Vergleichssumme für die Abänderung der Zweckbestimmung eines gesamten Gutes oder eines Teils davon): m2 wird zu m3. Dies ist ein Übersetzungsfehler.
    • Nummer 16 (Berechnung der Vergleichssumme für bedeutende Veränderungen des Bodenreliefs): m3 wird zu m2. Dies ist ein Übersetzungsfehler.
  • Anhänge: Die Anhänge werden vereinfacht und die Anzahl wird reduziert. Dementsprechend wurden die jetzigen Anhänge 6, 8 und 9 gestrichen und in Anhang 5 integriert. Man unterscheidet jetzt nur noch zwischen: Anhang 4 – Antrag auf Städtebaugenehmigung unter Mitwirkung eines Architekten; Anhang 5 – Antrag auf Städtebaugenehmigung ohne Mitwirkung eines Architekten. Zudem wurde der Anhang bezüglich der Bäume und Hecken vereinfacht, dieser Anhang 7 wird zu Anhang 6.

In Anhang 4 wurde folgendes angepasst:

  • Anhang 4 bleibt Anhang 4: Antrag auf Städtebaugenehmigung unter Mitwirkung eines Architekten.
  • Einzelne kleine Punkte werden abgeändert wie z.B. die folgenden:
    • Feld 14 „Projekttreffen“ wird entfernt und unter Feld 4 eingefügt.
    • Feld 15 wurde Feld 14: eine Auflistung der einzureichenden Anlagen und die benötigte Anzahl sowie die Auszüge aus den Art. R.IV.26-1 und R.IV.26-3 werden hinzugefügt.
    • Feld 16 wird zu Feld 15.

In Anhang 5 wurde folgendes angepasst:

  • Anhang 5 bündelt die vorherigen Anhänge 5,6,8 und 9 für welche die Mitwirkung eines Architekten nicht nötig ist.
  • Die in den verschiedenen Anhängen gefragten Informationen werden unter verschiedenen Punkten je nach Art der Arbeiten gebündelt.
  • Feld 4: „Projekttreffen“ wird hinzugefügt.
  • Feld 13: eine Auflistung der einzureichenden Anlagen und die benötigte Anzahl sowie die Auszüge aus den Art. R.IV.26-1 und R.IV.26-3 werden hinzugefügt. Die Liste der benötigten Angaben auf den Plänen wird abgeändert.
  • Feld 15 wird zu Feld 14.

In Anhang 6 wurde folgendes angepasst:

  • Anhang 7  (Genehmigungsantrag für Handlungen zu folgenden Zwecken: Aufforstung, Abholzung, Fällen von hochstämmigen Einzelbäumen, von Hecken oder Alleen, Anbau von Weihnachtsbäumen, Fällen, das dem Wurzelwerk schadet, Änderung des Aussehens von einem oder mehreren bemerkenswerten Bäumen, Sträuchern oder Hecken, Rodung oder Änderung der Vegetation in einem Gebiet, dessen Schutz die Regierung als erforderlich betrachtet)  wird zu Anhang 6 (Genehmigungsantrag für: Aufforstung, Abholzung, Fällen von hochstämmigen Einzelbäumen, von Hecken oder Alleen, Anbau von Weihnachtsbäumen, Fällen, das dem Wurzelwerk schadet, Änderung des Aussehens von einem oder mehreren bemerkenswerten Bäumen, Sträuchern oder Hecken, Rodung oder Änderung der Vegetation in einem Gebiet, dessen Schutz die Regierung als erforderlich betrachtet).
  • Feld 1: der Projektautor entfällt.
  • Feld 2: Die Auflistung wird abgeändert.
  • Feld 3: „Begründung des Antrags“ wird hinzugefügt.
  • Feld 4: Angaben über den Projektstandort wird ausführlicher.
  • Feld 5: „Ersatzbepflanzungen“ wird hinzugefügt.
  • Feld 10 „Projekttreffen“ wird entfernt und unter Feld 6 eingefügt.
  • Feld 11 (Bodendekret) wird abgeändert.
  • Feld 11 wird zu Feld 12: eine Auflistung der einzureichenden Anlagen und die benötigte Anzahl sowie die Auszüge aus den Art. R.IV.26-1 und R.IV.26-3 werden hinzugefügt. Die Liste der benötigten Angaben auf den Plänen wird abgeändert.
  • Feld 13 wird abgeändert.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 02. April 2021 liegt vor.
  • Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 06. April 2021 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 20, abgeändert durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 7
  • Gesetzbuch über die räumliche Entwicklung (dekretaler Teil), zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 10. Dezember 2020
  • Zusammenarbeitsabkommen vom 14. November 2019 zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Ausübung der Zuständigkeiten im Bereich Raumordnung und gewisser verbundener Bereiche, gebilligt durch das Dekret vom 12. Dezember 2019