Sitzung vom 8. April 2021

Erlass der Regierung zur Vergabe von Corona-Zuschüssen für Vereinsinfrastrukturen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Erlass der Regierung zur Vergabe von Corona-Zuschüssen für Vereinsinfrastrukturen.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Aufgrund des Krisendekrets vom 6. April 2020, insbesondere Artikel 5.11 und aufgrund des Erlasses der Regierung vom 23. Dezember 2020 über den Corona-Zuschuss für Vereinsinfrastrukturen in Ausführung von Artikel 5.11 des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020 konnte im Januar 2021 ein Antrag auf einen Zuschuss für Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht mit eigener Vereinsinfrastruktur eingereicht werden.

Hintergrund ist, dass aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie die Sport- und Kulturvereine erhebliche finanzielle Einbußen erlitten haben. Der Zuschuss soll dazu dienen, ein Wegbrechen der Vereinsinfrastrukturen - weil kaum noch Einnahmen erwirtschaftet wurden - zu verhindern.

Insgesamt wurden 92 Anträge eingereicht. Davon sind 33 Anträge förderfähig und 59 Anträge nicht förderfähig. Den Antragstellern, deren Antrag förderfähig ist, wurde 10/12 des im Antrag ausgewiesenen Verlustes für das Jahr 2020 mit einer Höchstsumme von 10.000 € gewährt

  • Grundlage ist Artikel 3 des Erlasses 2460/Ex/IX/B/III der Regierung über den Corona-Zuschuss für Vereinsinfrastrukturen in Ausführung von Artikel 5.11 des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020.

Die Gründe warum Anträge als nicht förderfähig eingestuft und folglich nicht stattgegeben wurden, sind folgende:

  1. Es lag in den im Antrag aufgelisteten Ein- und Ausgaben für das Jahr 2020 in der Summe kein tatsächliches Defizit vor.
  • Grundlage ist Artikel 3 des Erlasses 2460/Ex/IX/B/III der Regierung über den Corona-Zuschuss für Vereinsinfrastrukturen in Ausführung von Artikel 5.11 des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020.
  1. Es wurde nicht ausreichend nachgewiesen, dass ein Erbpacht-, Erbbau- oder Mietvertrag vorliegt.
    • Grundlage ist Artikel 5.11 Absatz 2 des Krisendekrets vom 6. April 2020.
      „Antragsberechtigt sind Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht:
      1. die eine Infrastruktur verwalten, die von Vereinen genutzt wird und;
      2. die Eigentümer der betroffenen Infrastruktur sind oder im Besitz eines Erbpacht-, Erbbau- oder Mietvertrags sind, mit einer Laufzeit bei Antragstellung von mindestens drei Jahren. Wenn eine Gemeinde Eigentümerin der zu bezuschussenden Immobilie ist, kann der Erbpacht-, Erbbau- oder Mietvertrag durch ein Nutzungsrecht ersetzt werden.“
  2. Das Nutzungsrecht der Immobilie wurde nicht von einer Gemeinde ausgestellt.
  • Grundlage ist Artikel 5 Absatz 2 des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020.

„Wenn eine Gemeinde Eigentümerin der zu bezuschussenden Immobilie ist, kann der Erbpacht-, Erbbau- oder Mietvertrag durch ein Nutzungsrecht ersetzt werden.“

  1. Beim Antragsteller handelt es sich nicht um eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht.
    • Grundlage ist Artikel 5.11 Absatz 2 des Krisendekrets vom 6. April 2020.

„Antragsberechtigt sind Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht:

1. die eine Infrastruktur verwalten, die von Vereinen genutzt wird und;

2. die Eigentümer der betroffenen Infrastruktur sind oder im Besitz eines Erbpacht-, Erbbau- oder Mietvertrags sind, mit einer Laufzeit bei Antragstellung von mindestens drei Jahren. Wenn eine Gemeinde Eigentümerin der zu bezuschussenden Immobilie ist, kann der Erbpacht-, Erbbau- oder Mietvertrag durch ein Nutzungsrecht ersetzt werden.“

  1. Der Antragsteller erhält bereits einen Zuschuss für Funktions- und Personalkosten
  • Grundlage ist Artikel 5.11 des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020.

„Vereinigungen, die auf Grundlage eines der folgenden Dekrete einen Zuschuss für Funktions- und Personalkosten erhalten, sind nicht antragsberechtigt:

1. gemäß dem Dekret vom 16. Dezember 2003 über die Förderung von kreativen Ateliers geförderte kreative Ateliers;

2. gemäß dem Sportdekret vom 19. April 2004 geförderte Sportorganisationen;

3. gemäß dem Dekret vom 27. Juni 2005 über die audiovisuellen Mediendienste und die Kinovorstellungen geförderte Kinoanbieter;

4. gemäß dem Dekret vom 7. Mai 2007 über die Förderung der Museen sowie der Veröffentlichungen im Bereich des Kulturerbes anerkannte Museen;

5. gemäß dem Dekret vom 17. November 2008 zur Förderung der Einrichtungen der Erwachsenenbildung geförderte Einrichtungen der Erwachsenenbildung;

6. gemäß dem Dekret vom 6. Dezember 2011 zur Förderung der Jugendarbeit geförderte Jugendeinrichtungen;“

7. gemäß dem Dekret vom 18. November 2013 zur Förderung von Kultur in der Deutschsprachigen Gemeinschaft geförderte Kulturträger.

  1. Der Zuschuss ist kleiner als 124 EUR und nicht zugunsten einer natürlichen Person.
  • Grundlage ist Artikel 103 Absatz 1 des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

„In Abweichung aller anders lautenden Vorschriften besteht kein Anrecht auf die Auszahlung von Subventionen und Zuschüssen aller Art, deren jährlicher Betrag 124 EUR nicht überschreitet, mit Ausnahme der Zuschüsse und Beihilfen an natürliche Personen.“

  1. Einem Antrag wurde nicht stattgegeben, aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Vereinigung nicht um eine Vereinigung im Bereich der kulturellen Angelegenheiten handelt, sondern um eine kultische Vereinigung.
  • Grundlage ist, dass die in Artikel 5.11 des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020 erwähnte Prämie ausschließlich im Rahmen der kulturellen Angelegenheiten gemäß Artikel 130 §1 Nr. 1 der Verfassung zu gewähren ist. Eine Glaubensgemeinschaft fällt nicht hierunter.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der Gesamtbetrag der Zuschüsse beläuft sich auf 165.049,54 EUR. Er erfolgt über den Organisationsbereich 40, Programm 01, Zuweisung 33.22, Haushaltsjahr 2021.

4. Gutachten:

  • Ein formales juristisches Gutachten ist nicht notwendig, da es sich hier - laut Mitteilung des Fachbereichsleiter des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei - um einen Einzelerlass handelt, der nicht im Staatsblatt veröffentlicht wird.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 2. April 2021 liegt vor.
  • Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 6. April 2021 liegt vor.

5. Rechtsgrundlagen:

  • Krisendekrets vom 6. April 2020, insbesondere Artikel 5.11;
  • Dekrets vom 17. Januar 1994 zur Einrichtung von zusätzlichen Haushaltsfonds der Deutschsprachigen Gemeinschaft;
  • Dekrets vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft;
  • Dekrets vom 10. Dezember 2020 zur Festlegung des allgemeinen Haushaltsplanes der Deutschsprachigen Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 2021;
  • Erlasses der Regierung vom 15. Juni 2011 zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft;
  • Erlasses der Regierung vom 23. Dezember 2020 über den Corona-Zuschuss für Vereinsinfrastrukturen in Ausführung von Artikel 5.11 des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020;