Sitzung vom 18. März 2021

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.

Die Ministerin für Bildung, Forschung und Erziehung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

2.1. Bezuschussung der allgemeinen Dienste der Kinderbetreuung

Vorliegende Erlassabänderung nimmt Anpassungen vor, um die Finanzierbarkeit der Dienste der Kinderbetreuung, insbesondere der Kinderkrippen zu erhöhen und somit den Fortbestand bestehender Strukturen zu sichern sowie das Entstehen von neuen Kinderkrippen und neuen Trägerschaften zu fördern. Dementsprechend wurde die Bezuschussung neu überdacht, erweitert und angehoben.

2.1.1. Kinderkrippen

Artikel 11: Die Pauschale für Weiterbildungen wird (von bisher maximal 806,41€ indexiert) auf höchstens 2.000 € jährlich (indexiert) pro Kinderkrippe rückwirkend zum 1.01.2020 erhöht.

Artikel 12: Zur Abdeckung der Funktionskosten wird für alle Kinderkrippen eine Pauschale für Verwaltungskosten von 500 € jährlich (indexiert) pro Kinderkrippenplatz rückwirkend zum 1.09.2020 eingeführt.

Artikel 10 Nummer 2 und Artikel 23: Zur Aufhebung der durch Personalkosten entstehenden Defizite und zur Sicherung der Qualität und der Kontinuität der Kleinkindbetreuung wird für alle Kinderkrippen die Bezuschussung des Personals um die Funktionen Raumpflege und Koch um jeweils 0,6 Vollzeitäquivalent pro 24 Betreuungsplätze rückwirkend zum 1.09.2020 erweitert.

Die Bezuschussung des Betreuungspersonals wird rückwirkend zum 1.03.2020 erheblich erhöht um 1,5 Vollzeitäquivalent Kinderbetreuer pro 24 Betreuungsplätze. Die Berechnung der Personalkosten erfolgt im vorliegenden Abschnitt im Proporz zur Anzahl Betreuungsplätze (siehe kumulative Tabellen in Artikel 10 Nummer 2 und Artikel 23).

Artikel 10 Nummer 3: Zur Vermeidung eines durch Personalkosten entstehenden Defizits wird für Kinderkrippen, die keinem Zentrum für Kinderbetreuung angehören zusätzlich zu den in Artikel 10 Nummer 2 genannten Bezuschussungen künftig eine Bezuschussung von 0,5 Vollzeitäquivalent Verwaltungskraft/Sachbearbeitung für 18 Betreuungsplätze vorgesehen. Zudem wird die Bezuschussung des sozial-pädagogischen Fachpersonals um 0,5 Vollzeitäquivalent für 18 Betreuungsplätze erweitert. Bei beiden Arbeitsstellen steigt die Bezuschussung im Proporz zur Anzahl Betreuungsplätze (siehe kumulative Tabelle in Artikel 10 Nummer 3).

Die Bezuschussung dieser Personalkosten ist nicht für Kinderkrippen vorgesehen, die einem Zentrum für Kinderbetreuung angehören, da diese auf eine umfassende Verwaltung zurückgreifen können, dessen Bezuschussung ebenfalls deutlich aufgestockt wird (siehe Artikel 17).

2.1.2. Tagesmütterdienste

Artikel 6: Durch die zum 1.07.2017 eingeführten Überstundenregelung der konventionierten Tagesmütter sind in den Tagesmütterdiensten Kosten zur Verwaltung entstanden. Diese werden rückwirkend zum 1.01.2020 anhand einer Pauschale pro geleistete Überstunde der konventionierten Tagesmutter bezuschusst.

2.1.3. Standorte der außerschulischen Betreuung

Artikel 1 und 13: Die Pauschalen für eine Ganztags- Halbtags- oder Dritteltagsbetreuung werden indexiert, so als hätte man bei der Einführung der Pauschalen am 1.01.2015 ihre Bindung an den Index vorgesehen. Diese Indexierung tritt rückwirkend zum 1.01.2020 in Kraft. Die Indexierung kommt allen Standorten der außerschulischen Betreuung, die aktuell oder künftig die Bezuschussungskriterien erfüllen, zu gute.

2.2. Zukunftsfähiges Zentrum für Kinderbetreuung

Das RZKB ist ein wichtiger Partner zur Umsetzung des Masterplans 2025 für die Kinderbetreuung in der Deutschsprachigen Gemeinschaft und des REK III Zukunftsprojektes „Eltern entlasten, Eltern stärken“.

Um die Finanzlage des Zentrums für Kinderbetreuung abzusichern und um es als zukunftsfähigen Dienst der Kinderbetreuung auszurüsten, welcher mittlerweile rund 200 Mitarbeiter zählt, wird die Bezuschussung folgender Posten vorgesehen:

Artikel 18: Eine Pauschale für Weiterbildungen des gesamten Personals eines Zentrums für Kinderbetreuung in Höhe von höchstens 15.000€ pro Jahr (indexiert) rückwirkend zum 1.01.2020.

Artikel 19: Eine Pauschale zum Ankauf von Informationstechnikdienstleistungen in Höhe von höchstens 30.000€ pro Jahr (indexiert) rückwirkend zum 1.09.2020.

Artikel 20: Die Möglichkeit zur Bezuschussung eines Unternehmensberaters für einen begrenzten Zeitraum rückwirkend zum 1.01.2021.

Artikel 21: Die Möglichkeit zur Übernahme eines Defizites rückwirkend zum 1.01.2020. Diese Bestimmung dient auch als Rechtsgrundlage für die im Jahr 2020 erfolgte Übernahme des Defizites des Regionalzentrums für Kleinkindbetreuung (RZKB) des Jahres 2019, welche zwingend zur Finanzierung dieses Zentrums notwendig war.

Artikel 17: Die Personalbezuschussung von:

  • 1 Vollzeitäquivalent Projekt- und Expansionsmanager rückwirkend zum 19.06.2020;
  • 1 Vollzeitäquivalent Dienstleitung der Kleinkindbetreuung rückwirkend zum 1.09.2020;
  • 1 Vollzeitäquivalent Dienstleitung der Standorte der außerschulischen Betreuung rückwirkend zum 1.09.2020;
  • 0,5 Vollzeitäquivalent pädagogische Fachkraft rückwirkend zum 1.09.2020;
  • 1 Vollzeitäquivalent Buchhalter rückwirkend zum 1.09.2020;
  • 1 Vollzeitäquivalent Hilfsbuchhalter rückwirkend zum 1.09.2020;
  • 0,5 Vollzeitäquivalent Mitarbeiter für Informationstechnik rückwirkend zum 1.09.2020;
  • 0,75 Vollzeitäquivalent Sachbearbeiter für einen Gefahrenverhütungsberater rückwirkend zum 1.09.2020;
  • 1 Vollzeitäquivalent Sachbearbeiter für das Onlineportal rückwirkend zum 1.09.2020;
  • 1 Vollzeitäquivalent Sachbearbeiter für Betreuungsplanungen für die Standorte der außerschulischen Betreuung rückwirkend zum 1.09.2020;
  • 0,25 Vollzeitäquivalent Sachbearbeiter pro Kinderkrippe rückwirkend zum 1.09.2020;
  • 1 Vollzeitäquivalent Hausmeister für die Standorte der außerschulischen Betreuung und das Zentrum für Kinderbetreuung rückwirkend zum 1.09.2020 (Diese Stelle kann bei Bedarf auch auf Raumpflegeaufgaben beinhalten);
  • 0,5 Vollzeitäquivalent Mitarbeiter Logistik rückwirkend zum 1.01.2021;
  • 1 Vollzeitäquivalent Mitarbeiter Kundenservice, Kommunikation und Beschwerdemanagement rückwirkend zum 1.01.2021.

Vorliegender Erlass sieht vor, dass weitere Voraussetzungen zur Bezuschussung dieser Arbeitsstellen in Form von Funktionsbeschreibungen sowie nähere Diplombeschreibungen in einem Geschäftsführungsvertag zwischen der Regierung und den Zentren detaillierter definiert werden können.

Zudem legt er, in Analogie zu den schon bestehenden Personalbestimmungen in anderen Kapiteln des Erlasses vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung, eine Ausnahmeregelung zu den Diplomvoraussetzungen fest.

2.3. Verschiedene Maßnahmen

2.3.1. Alle Dienste der Kinderbetreuung

In Artikel 2 ist eine technische Umformulierung zur Erneuerung der Brandschutzgutachten vorgesehen, damit die bestehende Regelung durch die Dienste der Kinderbetreuung umsetzbar ist.

2.3.2. Kinderkrippen

Artikel 8: Die vorliegende Erlassanpassung sieht eine künftige Erweiterung der Anzahl Betreuungsplätze, die in den Tabellen zum Personalschlüssel der Kinderkrippen festgelegt sind vor, um größere Kinderkrippenstrukturen anerkennen und bezuschussen zu können.

Artikel 9: Zudem werden, rückwirkend zum 1.01.2020, die Abwesenheiten kranker Kinder bei der Berechnung der Mindestauslastung von 70% in den Kinderkrippen berücksichtigt, insofern die Abwesenheiten durch ein ärztliches Attest belegt werden.

2.3.3. Tagesmütterdienst

Artikel 3, 4 und 5: Die Anzahl der Betreuungstage bei den konventionierten Tagesmüttern sinkt seit dem Jahr 2016 kontinuierlich, unter anderem aufgrund der Einhaltung der in dem Erlass vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung festgelegten Höchstanzahl der Kinder, die gleichzeitig betreut werden dürfen.

Eine Beibehaltung der bisherigen Regelung hätte demnach ab dem 1.09.2019 die Kürzung der Bezuschussung von 0,5 Vollzeitäquivalent zur Folge gehabt. Das RZKB stellte eine Anfrage zur Abänderung der Berechnung des Personalschlüssels für das sozial-pädagogische Fachpersonal um künftig die Anzahl der konventionierten Tagesmütter (anstatt wie bisher die Anzahl der Betreuungstage) als Grundlage zu definieren. Zur Gewährleistung der Qualität dieser Form der Kinderbetreuung ist es notwendig, dass die konventionierten Tagesmütter sowohl regelmäßig als auch bei Bedarf durch das sozial-pädagogische Fachpersonal begleitet, beraten und beaufsichtigt werden. Um diese Aufgaben weiterhin fachgerecht durchführen zu können und da sie mehr in Zusammenhang mit der Anzahl Tagesmütter als den geleisteten Betreuungstagen stehen, ist eine Bindung des Personalschlüssels an die Anzahl Tagesmütter erforderlich.

Die kumulative Tabelle zum Personalschlüssel wird demnach rückwirkend zum 1.09.2019 entsprechend angepasst. Die Anzahl des sozial-pädagogischen Fachpersonals wird jährlich aufgrund der Höchstanzahl konventionierter Tagesmütter festgelegt.

Die konventionierten Tagesmütter, die zurzeit inaktiv sind (z.B. wegen Krankheit), die ihre Tätigkeit jedoch noch nicht definitiv eingestellt haben und demnach noch zugelassen sind, werden zur Berechnung mitgezählt. Die Inaktivität einer konventionierten Tagesmutter ist maximal während sechs Jahren möglich, da die jeweiligen, erneuerbaren Zulassungen für höchstens sechs Jahre erteilt werden können.

Artikel 7 und 15: Die Pauschale, die die konventionierten Tagesmütter bei dem Besuch von Weiterbildungen erhalten, wird erweitert.

Artikel 14: Zudem wird vorgesehen, dass die konventionierten Tagesmütter diese Pauschale auch erhalten, wenn sie an externen Weiterbildungen teilnehmen (die nicht durch das RZKB organsiert werden), insofern der Tagesmütterdienst sie für gut befindet.

Die in Artikel 7, 14 und 15 festgelegten Bestimmungen werden auch in dem Erlass vom 22. Mai 2014 über die selbstständigen Tagesmütter/-väter vorgesehen.

2.3.4. Zentrum für Kinderbetreuung

Artikel 16: In den Zentren für Kinderbetreuung wird die Verpflichtung, über eine vollzeitbeschäftigte Assistenz in der Verwaltung zu verfügen aufgehoben. Auch die Besetzung der in Artikel 17 aufgeführten Arbeitsstellen ist nicht verpflichtend.

Somit kommt das RZKB nicht mit der Regelgebung in Konflikt, wenn es eine der Verwaltungsstellen zeitweise nicht oder nur teilweise besetzten kann, oder wenn sich der Personalbedarf/die Personalstruktur verändert.

2.3.5. Übergangsbestimmungen

Artikel 24: Aufgrund eines technischen Fehlers in dem Erlass vom 19. April 2018 zur Abänderung des Erlasses vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung trat die Bestimmung zur Einbindung der Müllprämie in die Kostenentschädigung der konventionierten Tagesmütter vier Monate zu spät in Kraft.

Die Kostenentschädigung wurde jedoch ab dem angekündigten Zeitpunkt ausgezahlt, so dass die konventionierten Tagesmütter keinen finanziellen Schaden erlitten haben.

Das Inkrafttreten dieser Bestimmung wird nun rückwirkend zum 1.01.2018 korrigiert.

Artikel 22: Die aktuelle Struktur der Berechnung der Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten ist nicht mehr zeitgemäß. Zurzeit wird eine umfangreiche Reform erarbeitet. Diese soll zum 1.09.2021 in Kraft treten. Bis dahin soll die bestehende Regelung beibehalten werden. Aufgrund dessen wird die entsprechende Übergangsbestimmung bis zum 31.08.2021 verlängert.

2.4. Inkrafttreten des Abänderungserlasses

Artikel 25: Grundsätzlich tritt vorliegender Abänderungserlass am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft. Einige Artikel bilden jedoch eine Ausnahme. Die genauen Daten des Inkrafttretens dieser Artikel wurden obenstehend, bei den entsprechenden Erläuterungen, genannt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Artikel 1, Aritkel 3 bis 8, Artikel 10 bis 15, Artikel 17 bis 21 sowie Artikel 23 und 24 des vorliegenden Erlassvorentwurfes haben folgende finanzielle Auswirkungen:

3.1. Für das Jahr 2020

Für die Bestimmungen, die rückwirkend in 2020 in Kraft treten, wurden die Finanzmittel teilweise im Ursprungshaushalt frei, da aufgrund von Personalmangel nicht alle angestrebten Projekte realisiert werden konnten und die Zahl der konventionierten Tagesmütter weiter sank. Zudem wurden in der ersten Haushaltsanpassung 2020 zusätzliche Mittel zur zukunftsfähigen Entwicklung des RZKB vorgehen.

Die genaue Höhe der Mittel, die 2020 ausgezahlt wurden, steht noch nicht fest, da die definitive Abrechnung im Frühjahr des Folgejahres, also im Jahr 2021, erfolgt.

Artikel 3 bis 7, Artikel 10 bis 12, Artikel 14, 15, 23 und 24: Für die Kinderkrippen und den Tagesmütterdienst standen im Haushalt 2020 entsprechend 220.405 € zur Verfügung (OB 50/PR23/ZW33.01).

Artikel 1 und 13: Für die Standorte der außerschulischen Betreuung standen im Haushalt 2020 entsprechend 16.800 € zur Verfügung (OB50/PR23/ZW33.02).

Artikel 17, bis 19 und Artikel 21: Zur Bezuschussung des Zentrums für Kinderbetreuung standen im Haushalt 2020 entsprechend 303.536 € zur Verfügung (OB50/PR23/ZW33.01).

3.2. Für das Jahr 2021

Für die Bestimmungen, die ab dem 1.1.2021 in Kraft treten, sind die entsprechenden Mittel im Ursprungshaushalt 2021 vorgesehen.

Artikel 3 bis 7, Artikel 10 bis 12, Artikel 14, 15, 23 und 24: Für die Kinderkrippen und den Tagesmütterdienst stehen im Haushalt 2021 entsprechend 338.562 € bereit (OB50/PR23/ZW33.01).

Artikel 1 und 13: Für die Standorte der außerschulischen Betreuung stehen im Haushalt 2021 entsprechend 38.000 € bereit (OB50/PR23/ZW33.02).

Artikel 17 bis 21: Zur Bezuschussung des Zentrums für Kinderbetreuung stehen im Haushalt 2021 entsprechend 763.147 € bereit (OB50/PR23/ZW33.01).

4. Gutachten:

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 25. Februar 2021 liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 2. März 2021 liegt vor.
  • Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 5. März 2021 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 31. März 2014 über die Kinderbetreuung, Artikel 7 Absatz 2, abgeändert durch die Dekrete vom 2. März 2015 und 10. Dezember 2020, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2 sowie Artikel 13.