Sitzung vom 25. März 2021

Erlass der Regierung zur Ausführung des Dekrets vom 27. April 2020 über die Adoption von Kindern

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Erlass zur Ausführung des Dekrets vom 27. April 2020 über die Adoption von Kindern.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Vorliegender Erlassentwurf regelt die Adoption von Kindern in der Deutschsprachigen Gemeinschaft und führt die Bestimmungen des Dekrets vom 27. April 2020 aus.

Dazu gehören:

  • die Modalitäten einer Unterstützung der Adoptionskandidaten, die bei einem Adoptionsvermittlungsdienst einer anderen belgischen Behörde auf sprachlich bedingte Verständigungsschwierigkeiten stoßen;
  • der Inhalt des Fragebogens über den Staat oder Teilstaat, mit dem der Adoptionsvermittlungsdienst beabsichtigt, zusammenzuarbeiten;
  • die Maßnahmen zum Wohle des Kindes, dessen leibliche Eltern in Erwägung ziehen, es zur Adoption freizugeben;
  • der Inhalt der Berichte über das zu adoptierende Kind und über die Adoptionskandidaten, die den zuständigen Behörden und Diensten aus dem In- und Ausland ermöglichen sollen, die Adoptionskandidaten zu ermitteln, die den Eigenschaften und Bedürfnissen der zu adoptierenden Kinder am besten entsprechen;
  • der Inhalt des Einschreibeformulars zur Teilnahme an der Adoptionsvorbereitung sowie die Dokumente, die vorzulegen sind, damit die Adoptionskandidaten an dieser Vorbereitung teilnehmen können;
  • die Bedingungen, unter denen die ZBGA Dritte mit der Durchführung der Adoptionsvorbereitung beauftragen kann, sowie die Bedingungen, unter denen eine externe Adoptionsvorbereitung oder die Vorbereitung auf eine andere Form der Aufnahme von Kindern der Adoptionsvorbereitung der ZBGA gleichgestellt werden kann;
  • der Inhalt, die Modalitäten und die Dauer der verschiedenen Adoptionsvorbereitungen sowie die Kostenbeteiligung der Adoptionskandidaten an diesen Vorbereitungen;
  • die Modalitäten zur Durchführung und zur Finanzierung der angeordneten Sozialuntersuchungen;
  • der Inhalt der Konvention, die zwischen den Adoptionskandidaten und dem Adoptionsvermittlungsdienst oder der ZBGA abgeschlossen wird, wenn letztere die weitere Adoptionsvermittlung übernehmen, sowie die Bedingungen, unter denen die ZBGA den Adoptionskandidaten genehmigt, eine zweite Konvention abzuschließen;
  • der Inhalt des Kindervorschlags, der den Adoptionskandidaten durch den Adoptionsvermittlungsdienst übermittelt wird;
  • die Kostenbeteiligung der Adoptionskandidaten an den verschiedenen Adoptionsvermittlungen;
  • die Modalitäten und Bedingungen, unter denen die ZBGA Dienste und Personen mit der im Rahmen der Adoptionsbegleitung und der Nachbetreuung anfallenden Begleitung und Unterstützung beauftragen kann sowie die Modalitäten zur Finanzierung dieser Begleitung und Unterstützung;
  • die Modalitäten zur Konsultierung der Akten, die sich im Besitz der Adoptionsvermittlungsdienste oder der ZBGA befinden. 

Neben diesen inhaltlichen Bestimmungen umfasst der Erlassentwurf Verfahrensbestimmungen, die hauptsächlich die Anerkennung, die Aufrechterhaltung der Anerkennung, die Aussetzung und den Entzug der Anerkennung, die Beendigung der Adoptionsvermittlung sowie die Bezuschussungsbedingungen der Adoptionsvermittlungsdienste betreffen.

Der Erlassentwurf präzisiert zudem die personenbezogenen Daten, die in Ausführung von Artikel 60 des Dekrets vom Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft, den Adoptionsvermittlungsdiensten sowie bestimmten Auftragsverarbeitern verarbeitet werden können.

Im Anschluss an die erste Lesung wurde das Gutachten des Staatsrats eingeholt. In seinem Gutachten Nummer 68.666/1 vom 12. Februar 2021 weist der Staatsrat darauf hin, dass einige Bestimmungen des Erlassvorentwurfs nicht mit den entsprechenden Rechtsgrundlagen im Dekret übereinstimmen.

So wird die Regierung in den Artikeln 20 §1 Absatz 4, 25 §1 Absatz 3, 27 §2 Absatz 3 und 28 Absatz 3 des Dekrets ermächtigt, das Muster einiger Unterlagen festzulegen. Der Staatsrat bemängelt jedoch (Punkt 3.4.1.), dass in den ausführenden Artikeln 12, 14, 15 und 16 des Erlassvorentwurfs keine Muster festgelegt werden, sondern der Minister ermächtigt wird, den Mindestinhalt zu bestimmen. Der Staatsrat schlägt vor, die dem Minister erteilte Ermächtigung in eine Delegation umzuwandeln. Die im Erlassvorentwurf verwendete Formulierung soll eine relativ flexible Ausgestaltung der Muster ermöglichen, um zukünftigen Entwicklungen gerecht werden zu können. Dennoch ist der Inhalt der Muster im Erlassvorentwurf klar festgelegt und stellt somit eine verständliche Rechtsgrundlage dar. Dies betrifft ebenfalls die Bemerkung 6.3 zu den Mustern der in den Artikeln 34, 37 und 39 des Erlassvorentwurfs erwähnten Berichte.

In Artikel 55 Absatz 4 und Artikel 56 Absatz 4 des Dekrets wird die Regierung ermächtigt, die Höhe der Kostenbeteiligung der Adoptionskandidaten an der Adoptionsbegleitung und an der Nachbetreuung sowie die Überweisungsmodalitäten dieser Kostenbeteiligungen festzulegen. Der Staatsrat bemängelt (Punkt 3.4.2.), dass in den ausführenden Artikeln des Erlassvorentwurfs (40 §2 und 41 §2) kein Betrag festgelegt wird und die Kostenbeteiligung auf die Adoptierenden, die Adoptierten und die leiblichen Eltern ausgeweitet wird. Zudem wird die Möglichkeit eingeführt, dass die ZBGA gewisse Kosten übernehmen kann.

Die Bestimmungen im Dekret und im Erlassvorentwurf müssen angepasst werden, da sie die aktuellen Vorgehensweisen nicht berücksichtigen und nicht eindeutig formuliert sind. Sie sollen ermöglichen, im Rahmen der Adoptionsbegleitung und der Nachbetreuung externe Dienstleister mit der Begleitung und Unterstützung der Adoptierenden, der Adoptierten und der leiblichen Eltern beauftragen zu können. Daher sollen die Artikel 55 und Artikel 56 des Dekrets im Rahmen des Programmdekrets 2021 abgeändert werden und die Artikel 40 §2 und 41 §2 des Erlassvorentwurfs angepasst werden, um sie in Einklang mit den zukünftigen dekretalen Grundlagen zu bringen. Dies betrifft ebenfalls die Bemerkung 3.4.3 des Staatrats zu dem in Artikel 41 §2 Absatz 3 des Erlassvorentwurfs erwähnten Höchstbetrag.

Weiter bemerkt der Staatsrat (Punkt 3.5.), dass die Artikel 16 und 18 Absatz 2 des Dekrets die Regierung ermächtigen, die Bedingungen für die Bezuschussung der Personal- und Funktionskosten der anerkannten Adoptionsvermittlungsdienste sowie den weiteren Inhalt des Vertrags zwischen der Regierung und dem Adoptionsvermittlungsdienst festzulegen. Artikel 11 des Erlassvorentwurfs legt fest, dass unter anderem die Zuschusshöhe, die Auszahlungsmodalitäten des Zuschusses, die annehmbaren Kosten und die nicht annehmbaren Kosten in dem in Artikel 18 des Dekrets erwähnten Vertrag zwischen der Regierung und dem Adoptionsvermittlungsdienst festgelegt werden. Der Staatsrat weist darauf hin, dass der Erlassvorentwurf um Regeln zur Festlegung der Zuschusshöhe, der Auszahlungsmodalitäten des Zuschusses, der annehmbaren Kosten und der nicht annehmbaren Kosten ergänzt werden müsste.

Derzeit ist kein Adoptionsvermittlungsdienst in der Deutschsprachigen Gemeinschaft anerkannt. Außerdem ist angesichts der relativ geringen Anzahl von Adoptionskandidaten in der Deutschsprachigen Gemeinschaft nicht zu erwarten, dass in naher Zukunft ein Adoptionsvermittlungsdienst einen Antrag auf Anerkennung stellen wird. In Anbetracht dieser Feststellungen wurde auf eine umfangreiche Regelung der Bezuschussung der anerkannten Adoptionsvermittlungsdienste im Erlassvorentwurf verzichtet.

Da einige Bestimmungen des Dekrets und des Erlassvorentwurfs in den Anwendungsbereich des Europäischen Übereinkommens vom 27. November 2008 über die Adoption von Kindern fallen, empfiehlt der Staatsrat (Punkt 4.), das Dekret und den Erlassvorentwurf dem Generalsekretär des Europarats zu notifizieren. Dies soll nach Verabschiedung des Erlasses geschehen.

Der Erlassvorentwurf zielt unter anderem darauf ab, die Adoptionsregelung der Deutschsprachigen Gemeinschaft mit den Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens vom 12. Dezember 2005 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission bezüglich der Umsetzung des Gesetzes vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption, zuletzt abgeändert am 18. Februar 2020, in Übereinstimmung zu bringen.

Das in Artikel 5 Absatz 1 des Zusammenarbeitsabkommens vom 12. Dezember 2005 erwähnte ärztliche Attest, das die Adoptionskandidaten der ZBGA im Rahmen der Sozialuntersuchung über die Eignung zur Adoption übermitteln, wird auf der Grundlage eines Dokuments erstellt, das die Reflexion des Arztes lenkt. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 wird das Muster dieses Dokuments von den Gemeinschaften festgelegt. Der Staatsrat merkt an, dass hierfür weder eine Grundlage im Dekret noch eine ausführende Bestimmung im Erlassvorentwurf vorgesehen sind.

Dies soll durch die Abänderung von Artikel 35 des Dekrets über das Programmdekret 2021 behoben werden. Die Artikel 24 und 26 des Erlassvorentwurfs wurden entsprechend angepasst.

In Artikel 5 §3 Absatz 2, §4 Absatz 2 und §6 Absatz 3 des Erlassvorentwurfs wird das Verfahren eines stillschweigenden negativen Gutachtens vorgesehen. In Artikel 5 §3 Absatz 3 und §4 Absatz 3 wird die Ermangelung einer fristgerechten Entscheidung einer Verweigerung eines Antrags auf Anerkennung oder einer Abänderung der Anerkennung gleichgestellt. Artikel 18 §2 Absatz 3 bezieht sich auf eine stillschweigende Verweigerung eines Antrags auf Gleichstellung einer Adoptionsvorbereitung. In Artikel 43 §2 Absatz 6 wird die stillschweigende Verweigerung einer Einsicht in Dokumente geregelt.

Der Staatsrat rät in seiner Bemerkung 7 vom Verfahren der stillschweigenden Verweigerungsentscheidung ab, da dieses weder die Rechtssicherheit gewährleistet noch mit den Grundsätzen einer guten Verwaltung vereinbar ist. Dieser Bemerkung wurde Rechnung getragen und die betreffenden Bestimmungen wurden entsprechend abgeändert.

Ferner untersucht der Staatsrat einzelne Artikel des Erlassvorentwurfs. Den Bemerkungen 8. bis 16. wurde Rechnung getragen und die Bestimmungen entsprechend abgeändert.

In seiner abschließenden Bemerkung 17 zum Artikel 45 des Erlassvorentwurfs (Inkrafttreten) wirft der Staatsrat die Frage auf, ob keine Übergangsbestimmungen für Handlungen, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses stattfanden, vorgesehen werden müssen. Dies erscheint nicht notwendig, da seit Inkrafttreten des Dekrets bereits vorausschauend gehandelt wurde, sodass ein Rückwirkendes Inkrafttreten des Erlasses keine negativen Auswirkungen auf die Betroffenen haben wird. 

Zudem wurde auch bei der Datenschutzbehörde ein Gutachten angefragt. Die Datenschutzbehörde stellte dem Erlassvorentwurf am 5. Februar 2021 sein Gutachten Nummer 06/2021 aus. Wie der Staatsrat geht auch die Datenschutzbehörde auf die einzelnen Artikel ein und hatte diesbezüglich spezifische Bemerkungen. Es wurde allen Bemerkungen Rechnung getragen.

Des Weiteren schlägt die Datenschutzbehörde in ihren Bemerkungen 9. und 10. vor, dass die ZBGA einen Zugriff auf Daten des Nationalregisters beim Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres beantragt, um den in den Artikeln 17 und 18 des Erlassvorentwurfs festgelegten Zugang zur Adoptionsvorbereitung für die Adoptionskandidaten zu vereinfachen. Dieser Bemerkung wird Rechnung getragen und ein entsprechender Antrag wird durch die ZBGA eingereicht werden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Zur Ausführung der im Dekret vorgesehenen Bestimmungen konnten Kosten für die Deutschsprachig Gemeinschaft in einer Durchschnittshöhe von circa 5.000,00 EUR pro Jahr errechnet werden (Personal- und Funktionskosten der ZBGA ausgeschlossen). Diese sind nicht als Mehrkosten zu sehen, sondern wurden bereits im Rahmen der Umsetzung des Dekrets vom 21. Dezember 2005 zur Adoption getätigt. Alle Kosten sind rekurrent vorzusehen.

Diese Kosten entstehen im Rahmen der Unterstützung der Adoptionskandidaten, die bei einem Adoptionsvermittlungsdienst einer anderen belgischen Behörde auf sprachlich bedingte Verständigungsschwierigkeiten stoßen (Artikel 5 Absatz 2 des Dekrets, bzw. Artikel 2 des vorliegenden Erlasses). Folgende Tabelle führt die Kosten auf, die von 2016 bis 2020 im Rahmen der vorerwähnten Unterstützung angefallen sind:

 

Leistung

Kosten 2016

Kosten 2017

Kosten 2018

Kosten 2019

Kosten 2020

Übersetzung von Dokumenten

923,00 EUR

1.990,00 EUR

3.781,00 EUR

166,98 EUR

445,16 EUR

Dolmetscher

3.811,00 EUR

4.598,00 EUR

3.751,00 EUR

5.082,00 EUR

968,00 EUR

Total

4734,00 EUR

6.588,00 EUR

7.532,00 EUR

5.248,98 EUR

1.413,16 EUR

 

Gemäß Artikel 6bis §2 Nummer 2 des Dekrets vom 9. Mai 1988 über den Fonds für besondere Hilfe für Kinder und Jugendliche, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 27. April 2020, kann die Finanzierung dieser Unterstützung über den Organisationsbereich 50, Programm 12, Zuweisung 34.41 erfolgen.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten des Staatsrates Nummer 68.666/1 vom 12. Februar 2021 liegt vor;
  • Das Gutachten der Datenschutzbehörde Nummer 06/2021 vom 5. Februar 2021 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 20;
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 7;
  • Dekret vom 27. April 2020 über die Adoption von Kindern, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 11 Nummern 5 und 6, Artikel 12 §1 Absatz 2 und §4, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 §1 Absatz 1, §2 und §3 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 16, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 20 §1 Absatz 4, Artikel 23 §2, Artikel 25 §1 Absatz 3, Artikel 27 §2 Absatz 3, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 2, Artikel 31 Absätze 2 und 3, Artikel 33 §1 und §2 Absatz 1, Artikel 35 Absatz 4, Artikel 36 §1 Absatz 3 und §2, Artikel 37 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 3, Artikel 40 §1 Absatz 2 und §2, Artikel 42 Absätze 2 und 3, Artikel 43, Artikel 44 §4 Absatz 4, Artikel 45 §4 Absatz 4 und §5 Absatz 2 Nummer 2, Artikel 49 §2 Absatz 1, Artikel 50 Absätze 1 und 3, Artikel 51 Nummer 2, Artikel 53, Artikel 54 §3 Nummer 3, Artikel 55 Absätze 3 und 4, Artikel 56 Absätze 3 und 4, Artikel 60 Absatz 3, sowie Artikel 62 Absatz 5