Sitzung vom 18. März 2021

Nachtrag zur Kulturvereinbarung mit dem professionellen Kulturträger VoG Compagnie Irene K.

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Nachtrag zur Kulturvereinbarung des professionellen Kulturträgers VoG Compagnie Irene K.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Am 22. Oktober 2019 hat die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft mit den professionellen Kulturträgern Kulturvereinbarungen für den Förderzeitraum 2020-2024 abgeschlossen. Die Kulturvereinbarungen regeln sowohl die inhaltlichen Zielsetzungen und die einzuhaltenden Auflagen für den Förderzeitraum sowie die Höhe der Pauschalförderung. Gemäß Artikel 17 und Artikel 19 des Dekrets zur Förderung von Kultur vom 18. November 2013 kann einem Kulturveranstalter oder einem Kulturproduzenten eine jährliche modulare Personalpauschale für die Kulturarbeit in Höhe von 21.250 Euro pro Vollzeitäquivalent gewährt werden (indexierte modulare Personalpauschale 2021: 21.515,62 EUR). Die maximale Anzahl der Vollzeitäquivalente richtet sich dabei nach der jeweiligen Einstufungskategorie. Die Höhe der jährlichen modularen Personalpauschale wird in der Kulturvereinbarung festgelegt.

Den Kulturveranstaltern und Kulturproduzenten kann gemäß Artikel 17 §2 bzw. Artikel 19 §6 des Dekrets eine jährliche modulare Personalpauschale für die Kulturarbeit gewährt werden. Die Regierung erhält mit dem Programmdekret 2020 die Ermächtigung, festzulegen, welche Funktionen für die Kulturarbeit annehmbar sind. Gemäß Artikel 6 des Ausführungserlasses zum Kulturförderdekret vom 22. Mai 2014 sind die folgenden Funktionen in der Kulturarbeit annehmbar:

  1. Geschäftsführung;
  2. allgemeines Kulturmanagement und Projektleitung;
  3. administrative Tätigkeiten;
  4. Ausübung kultureller Tätigkeiten gemäß Artikel 1 Nummer 2 des Dekrets;
  5. Öffentlichkeitsarbeit;
  6. Marketing und Vertrieb.

Das annehmbare Personalkontingent wird in der Kulturvereinbarung festgelegt.

Gemäß Artikel 9 des Erlasses der Regierung zur Ausführung des Dekrets zur Förderung von Kultur in der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 22. Mai 2014 wurde die Auflistung der jährlich einzureichenden Unterlagen für professionelle Kulturveranstalter und Kulturproduzenten angepasst. Kulturveranstalter und Kulturproduzenten müssen ab 2021 erweiterte Unterlagen zum bei der VoG angestellten Personal sowie detaillierte Angaben zur Finanz- und Aktivitätenplanung, in der die verschiedenen Tätigkeitsbereiche einer VoG voneinander getrennt werden, auflisten. Die Anpassungen werden in den Nachträgen zu den Kulturvereinbarungen festgehalten.

Am 21. Januar 2021 hat die Regierung die Nachträge zu den Kulturvereinbarungen verabschiedet. Da der Kulturproduzent Compagnie Irene K. eine neue Präsidentin hat muss der Nachtrag nun mit Änderung des Namens von der Regierung verabschiedet werden.

Darüber hinaus wurde eine Anpassung der Funktionen des Personals der VoG Compagnie Irene K. vorgenommen, welche jedoch keine Auswirkung auf die Berechnung der Personalpauschale und somit keine finanziellen Auswirkungen hat.

Compagnie Irene K.

Das annehmbare Personalkontingent wurde im Oktober 2019 auf 4,25 Vollzeitäquivalent für die VoG Compagnie Irene K. festgelegt. In Anbetracht der Tatsache, dass die VoG Compagnie Irene K. zum 30. Juni 2020 verschiedene Anträge zur Anpassung der jährlichen, modularen Personalpauschale eingereicht hat und es sich hierbei um annehmbare Funktionen der Kulturarbeit gemäß Artikel 6 des Erlasses der Regierung zur Ausführung des Dekrets zur Förderung von Kultur in der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 22. Mai 2014 handelt, wird das annehmbare Personalkontingent auf 4,58 Vollzeitäquivalent erhöht. Der VoG wird entsprechend eine Personalpauschale für 4,58 Vollzeitäquivalente in Höhe von 98.541,54 EUR für das Jahr 2021 gewährt.

Dementsprechend ergibt sich für die VoG „Compagnie Irene K. “ folgende Pauschalförderung: 

Anzahl kulturelle Aktivitäten 2014-2018

Kategorie

Grundpauschale

Personal-pauschale gemäß annehmbarem Kontingent

Pauschalförderung 2021

39,2

3

172.125,00 EUR

98.541,54 EUR

270.666,56 EUR

 

Zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten wird die Pauschale für den Förderzeitraum jährlich um 1,25% erhöht.

2022

274.049,88 EUR

2023

277.475,51 EUR

2024

280.943,95 EUR

 

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Anpassungen des Nachtrags haben keine finanziellen Auswirkungen.

4. Gutachten:

Da die Anpassungen keine finanziellen Auswirkungen haben, wurde gemäß Art. 28 des Erlasses der Regierung zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft kein Gutachten des Finanzinspektors eingeholt.

5. Rechtsgrundlage:

  • Dekret zur Förderung von Kultur vom 18. November 2013
  • Erlass der Regierung vom 22. Mai 2014 zur Ausführung des Dekrets vom 18. November 2013 zur Förderung von Kultur in der Deutschsprachigen Gemeinschaft
  • Programmdekret 2020 vom 10. Dezember 2020