Sitzung vom 18. März 2021

Festlegung des Zuschussbetrages an verschiedene Einrichtungen des nicht-kommerziellen Sektors für die Konsumschecks im Rahmen der Corona-Hilfe

1. Beschlussfassung:

Die Regierung entscheidet über die folgenden Anfragen auf Gewährung eines Zuschusses für die Ausgaben von Konsumschecks an die Mitarbeiter der jeweiligen Einrichtungen und verabschiedet den entsprechenden Erlass:

 

Antragsteller

Zuschussbetrag

Familienhilfe VoG

39.900,00 EUR

Golden Morgen

19.521,19 EUR

Haus Katharina

3.000,00 EUR

Kathleos

40.899,00 EUR

Marienheim

58.022,55 EUR

Palliativpflegeverband

2.400,00 EUR

SAFPA

5.250,00 EUR

SOS-Hilfe

9.300,00 EUR

St. Franziskus

24.823,50 EUR

ÖSHZ Eupen - St. Joseph

69.909,92 EUR

Vivias - Hof Bütgenbach

54.900,00 EUR

Vivias - St. Elisabeth

39.600,00 EUR

Vivias - Psychiatr. Pflegewohnheim

9.000,00 EUR

TOTAL

376.526,16 EUR

 

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Am 10. Dezember 2020 hat das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft das Programmdekret 2020 verabschiedet und dadurch ebenfalls die rechtliche Grundlage zur Bezuschussung der durch die verschiedenen Einrichtungen an Ihr Personal ausgegebenen Konsumschecks geschaffen.

Die verschiedenen Einrichtungen haben demnach einen Anspruch auf diesen Zuschuss, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind.

  1. Die erworbenen Konsumschecks entsprechen den in Artikel 19quinquies §2 beziehungsweise §3 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer aufgeführten Bedingungen.
  2. Die verschiedenen Einrichtungen haben die Konsumschecks erworben für Personal, für das sie zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 den Lohn ausgezahlt haben.

Die vorgesehene Bezuschussung unterliegt dabei folgenden Modalitäten:

  1. 150 Euro für jedes Personalmitglied, für das ein Konsumscheck erworben wurde, wenn das Personalmitglied zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 höchstens halbzeitig eingestellt war;
  2. 300 Euro für alle anderen Personalmitglieder, für die ein Konsumscheck erworben wurde.

Zur Berechnung des Zuschusses haben die Einrichtungen folgende Unterlagen eingereicht:

  • Rechnung für die Konsumschecks nebst Zahlungsnachweis;
  • Anzahl der Personalmitglieder, die im Zeitraum 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 durch die Einrichtung entlohnt wurden, aufgeschlüsselt nach Arbeitszeitregime.

Zur Ermittlung des Zuschussbetrages wurden demzufolge alle Ausgaben, die vollständig durch einen Rechnungsbeleg nebst Zahlungsnachweis sowie durch die entsprechenden Personalangaben belegt wurden, berücksichtigt.

Für Zeitarbeitskräfte wurde den Einrichtungen die Kosten des Konsumschecks anteilig zum Beschäftigungsgrad in Rechnung gestellt, die entsprechenden Ausgaben wurden vollständig in den Zuschussbetrag integriert.

Ausgeschlossen von der Bezuschussung wurden die mit der Ausgabe der Konsumschecks verbundenen Verwaltungskosten,

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Gesamthöhe des Zuschusses beläuft sich auf 376.526,16 EUR.

Dieser Betrag wird auf die jeweiligen Kredite des Haushaltes 2021 wie folgt aufgeteilt:

 

Antragsteller

Zuschussbetrag

Zuweisung

Familienhilfe VoG

39.900,00 EUR

50.17

33.00

Golden Morgen

19.521,19 EUR

50.17

32.00

Haus Katharina

3.000,00 EUR

50.17

32.00

Kathleos

40.899,00 EUR

50.17

33.00

Marienheim

58.022,55 EUR

50.17

33.00

Palliativpflegeverband

2.400,00 EUR

50.17

33.00

SAFPA

5.250,00 EUR

50.17

33.00

SOS-Hilfe

9.300,00 EUR

50.15

33.01

St. Franziskus

24.823,50 EUR

50.17

33.00

ÖSHZ Eupen - St. Joseph

69.909,92 EUR

50.17

43.52

Vivias - Hof Bütgenbach

54.900,00 EUR

50.17

43.53

Vivias - St. Elisabeth

39.600,00 EUR

50.17

43.53

Vivias - Psychiatr. Pflegewohnheim

9.000,00 EUR

50.16

45.53

TOTAL

376.526,16 EUR

   

 

4. Gutachten:

Das Gutachten der Finanzinspektion liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Dekret vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft;
  • Dekret vom 10. Dezember 2020 zur Festlegung des allgemeinen Haushaltsplanes der Deutschsprachigen Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 2021;
  • Erlass der Regierung vom 15. Juni 2011 zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der deutschsprachigen Gemeinschaft.
  • Programmdekret 2020 vom 10. Dezember 2020