Sitzung vom 18. März 2021

Corona-Hilfsfonds 2021: Gewährung von zinslosen Darlehen Corona-Hilfsfonds 2021: Gewährung von zinslosen Darlehen Corona-Hilfsfonds 2021: Gewährung von zinslosen Darlehen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung entscheidet über die folgende Anfrage auf Gewährung von zinslosen Darlehen über den Corona-Hilfsfonds und verabschiedet den entsprechenden Erlass:

Antragsteller

Sektor

Entscheidung

Alternative VoG

Beschäftigung

Gewährung eines Darlehens i.H.v. 135.000 EUR

Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

2.1. Allgemeine Beschreibung

Zur Abfederung der Auswirkungen der Coronavirus-Epidemie und der damit verbundenen Einschränkungen für die bezuschussten Einrichtungen und Organisationen hat die Regierung beschlossen:

  • zugesagte Zuschüsse 2021 aufrecht zu erhalten;
  • im Falle von Einnahmeneinbußen oder Mehrausgaben im Zusammenhang mit der Krise, Darlehen zu Lasten des Corona-Hilfsfonds 2021 zu gewähren.

2.2. Erörterung des Bedarfs an Umlaufkapital

Das Darlehen aus dem Corona-Hilfsfonds dient dazu, Liquiditätsengpässe zu überbrücken sowie Mehrkosten und Mindereinnahmen infolge der Corona-Krise finanziell abzufedern. Ein solcher Engpass liegt vor, wenn die fortlaufenden Einnahmen voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den folgenden Monaten zu zahlen.

Die Einrichtung hat in ihrem Antrag beziffert, welche Einnahmen ihr aufgrund der Corona-Krise entgangen ist und welche Ausgaben für Veranstaltungen, Dienstleistungen, Projekte, Workshops etc., die abgesagt werden mussten, entstanden sind. Diese Kosten sind mit Datum, Zeit- und Erlös- bzw. Honorarangabe dokumentiert. Auf Grundlage dieser Angaben ist die Höhe des zinslosen Darlehens, nach Rücksprache mit dem sachzuständigen Fachbereich, festgelegt worden.

2.3. Auszahlungsmodalitäten

Die Auszahlung des Darlehens erfolgt innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Übermittlung des vorliegenden Vertrags an das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

2.4. Tilgungsplan

Die Rückzahlung der zur Verfügung gestellten Mittel erfolgt in einer einmaligen Rate in Höhe des Gesamtbetrags auf das Konto des Finanzierungs- und Beteiligungsfonds der Deutschsprachigen Gemeinschaft Nr. BE78 0912 4000 3186 innerhalb eines Jahres.

Die Einrichtung kann zu jedem Zeitpunkt vorzeitige Tilgungen vornehmen.

2.5. Begründung der Beschlussempfehlung

Alternative VoG – Gewährung eines Darlehens i.H.v. 135.000 EUR

  • Die Alternative VoG beantragt ein Darlehen in Höhe von 135.000 Euro.

Obschon das Personal teilweise, Corona bedingt, in zeitweiliger Arbeitslosigkeit ist und trotz entsprechender BVA-Zuschüsse bleiben weiterhin Personalkosten, die die VoG mit den aktuellen Einnahmen nicht decken kann. Die Alternative VoG geht aufgrund von fehlenden Einnahmen im Jahr 2021 von einem monatlichen Defizit von 15.000 Euro aus (9*15.000 €= 135.000 €). Es handelt sich hier um Schätzungen. Auch ist die Vereinigung dabei, einen E-shop vorzubereiten. Dieser soll dazu dienen, die bisherigen Angebote, sprich die diversen Nähprodukte zu vermarkten und zu verkaufen. Dieser verursacht ebenfalls zusätzlich Kosten (Gestaltung und Ankauf Material für die Produktion der Nähprodukte).

Der Antrag wurde nach Einschätzung der Fachbereiche Beschäftigung und Finanzen positiv begutachtet. Die Beantragung eines Darlehens in Höhe von 135.000 EUR ist gerechtfertigt und nachvollziehbar.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Das rückzahlbare Darlehen geht zu Lasten des Finanzierungs– und Beteiligungsfonds.

Die Zusage betrifft variable Kredite, die im OB 70 – PR 25 – ZW 81.00 des Haushaltes des Jahres 2021 eingetragen sind.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Finanzinspektion liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Dekret vom 17. Januar 1994 zur Einrichtung von zusätzlichen Haushaltsfonds der Deutschsprachigen Gemeinschaft;
  • Dekret vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft;
  • Dekret vom 10. Dezember 2020 zur Festlegung des allgemeinen Haushaltsplanes der Deutschsprachigen Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 2021;
  • Erlass der Regierung vom 15. Juni 2011 zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der deutschsprachigen Gemeinschaft.
  • Rundschreiben der Regierung vom 14. Januar 2021 zu den finanziellen Corona-Hilfen der Deutschsprachigen Gemeinschaft