Sitzung vom 4. März 2021

Dekretvorentwurf zur Abänderung des Dekretes vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf zur Abänderung eines Dekretes vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 3 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer Frist von fünf Arbeitstagen zu beantragen. Die Dringlichkeit ist wie folgt begründet:

  • Das Coronavirus (COVID-19) breitet sich nach wie vor auf dem europäischen und dem belgischen Grundgebiet aus.
  • Eine Infektion mit dem Coronavirus (COVID-19) ist für bestimmte Bevölkerungsgruppen lebensgefährlich.
  • Indessen tauchen immer weitere Varianten des Coronavirus (COVID-19) auf, die nicht zuletzt von Reisenden aus roten Zonen eingeschleppt werden;
  • Wissenschaftliche Studien zeigen, dass von diesen Varianten eine höhere Infektionsgefahr ausgeht und sie mittlerweile den Hauptanteil der Neuinfektion in Belgien darstellen.
  • Es müssen daher schnellstmöglich angemessene Maßnahmen getroffen werden, um die Ausbreitung dieser Varianten einzudämmen.
  • Diese Maßnahmen betreffen nicht unbedingt nur Rückkehrer aus Risikogebieten im Ausland, sondern auch Personen, die positiv auf eine Infektion mit dem Coronavirus (COID-19) getestet wurden sowie Kontaktpersonen.
  •  Es liegen nunmehr Impfstoffe vor, die das Gesundheitsrisiko der Gesamtbevölkerung aber insbesondere der Risikogruppen erheblich reduzieren und damit Leben schützen können.
  • Diese Impfstoffe stehen noch nicht in ausreichender Zahl für die gesamte Bevölkerung zur Verfügung.
  • Daher ist es notwendig, schnellstmöglich eine Impfstrategie für die Deutschsprachige Gemeinschaft zu verabschieden, unter anderem, um die Verteilung der Impfstoffe und die Organisation der Impfungen in die Wege zu leiten. Mit dem vorliegendem Dekret wird die dafür notwendige Rechtsgrundlage geschaffen.

Die Regierung beschließt, das Gutachten der Datenschutzbehörde in Dringlichkeit aus denselben Gründen zu beantragen.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung vorliegenden Beschlusses beauftragt

2. Erläuterungen:

Vorliegendes Dekret zielt auf eine Abänderung des Dekrets vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention ab. Einerseits soll ein Kapitel zur Impfstrategie eingefügt werden. Andererseits soll im Rahmen der COVID19-Gesundheitskrise die bestehende Test- und Quarantänepflicht neu organisiert und an die in den anderen Teilstaaten geltenden Rechtsvorschriften angeglichen werden.

A. Impfstrategie der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Im Rahmen der Bekämpfung von ansteckenden Krankheiten gehört die Impfung der Bevölkerung zum Einen zum Schutz vor einer Ausbreitung der Erkrankung und zum Anderen zum Schutz jedes Einzelnen vor möglicherweise schwerwiegenden Komplikationen in Folge der Krankheit zu den wichtigsten Maßnahmen.

Insgesamt bewegt sich die Impfpolitik in der Deutschsprachigen Gemeinschaft genauso wie in anderen Ländern Europas im Rahmen der von der WHO vorgegebenen Ziele zur Impfung als Bestandteil zum Erhalt der Gesundheit der Weltbevölkerung.

In diesem Rahmen gibt es, insbesondere für Kinder und Jugendliche, eine Vielzahl von Krankheiten, gegen die die praktizierenden Ärzte und des Zentrums für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen (hiernach „Kaleido-Ostbelgien“) ein Impfangebot vorhalten. Die Auswahl der zwölf Impfungen, gegen die Kinder ab dem Alter von 2 Monaten bis zum Alter von 18 Jahren geimpft werden, sowie die für die Impfung definierten Zeitmomente sind Bestandteil der Impfstrategie, die auf Gutachten und Empfehlungen des belgischen föderalen Hohen Gesundheitsrates fußen.

Die ausgewählten Impfstoffe werden von den für Präventionspolitik zuständigen Teilstaaten, so auch die Deutschsprachige Gemeinschaft angekauft und den Ärzten und Kaleido-Ostbelgien zwecks Impfung der Zielgruppen zur Verfügung gestellt. Die Impfungen erfolgen entsprechend den von den Dienstleistern formulierten Aufforderungen an die Erziehungsberechtigten.

Die beauftragten Impfberechtigten leisten, unterstützt durch angepasste Informationsunterlagen der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die erforderliche Information zur Impfung und den Impfstoff.

Dieses Vorgehen ist auch nicht anders für die aktuelle Impfung der Bevölkerung gegen die COVID19- Erkrankung. Um die Durchführung der Impfung, gerade in dem Maßstab und dem vorgegebenen Zeitfenster, wie es für die nachhaltige Bekämpfung der COVID19-Erkrankung erforderlich zeigt, zu planen, bedarf es eines Strategieplans. Dieser Strategieplan umfasst Aspekte der Beschaffung, der Zielgruppendefinierung, der Organisation und der Verabreichung der Impfung und letztendlich der Registrierung der Impfung und des genutzten Impfstoffes. Durch die Abänderung des Dekretes zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention wird auch der rechtliche Rahmen für diese Impfstrategie verdeutlicht.

Allgemein beinhaltet eine Impfstrategie auch eine ständige Auswertung des Anteils der geimpften Bevölkerung sowie anschließend die Anpassung der Angebote inklusive Information, um das Erreichen der vorgegebenen Zielquoten zur Impfung der Bevölkerung zu sichern. Ziel der COVID19- Impfstrategie ist die Impfung eines größtmöglichen Anteils der Bevölkerung, um ein weiteres Zirkulieren des Virus zu hemmen. Des Weiteren stehen spezifische Zielgruppen, insbesondere Senioren und Personen mit Risikoerkrankungen im Fokus der Strategie.

Dass hierbei strenge Vorgaben zur Wahrung der persönlichen Daten der Personen gelten müssen, ist ebenfalls mit vorliegendem Dekretentwurf abgesichert.

B. Test- und Quarantänepflicht

Darüber hinaus sollen im Rahmen der COVID19-Gesundheitskrise die bestehenden Bestimmungen hinsichtlich der Test- und Quarantänepflicht für Infizierte, Reiserückkehrer aus Risikogebieten im Ausland und Kontaktpersonen angepasst werden, um sie mit den in den anderen Teilstaaten gültigen Rechtsvorschriften in Einklang zu bringen.

Bis heute ist jedes Mal ein formeller Beschluss des Arzt-Hygieneinspektors notwendig, wenn:

1. sich eine mit dem Coronavirus (COVID-19) infizierte Person in Quarantäne begeben soll;

2. sich ein Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet im Ausland einem Test unterziehen und in Quarantäne begeben soll;

3. sich eine Kontaktperson einem Test unterziehen und in Quarantäne begeben soll.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass diese Vorgehensweise mit großem praktischen Aufwand verbunden ist und möglicherweise nicht für jede oben genannte Person die erforderliche Maßnahme ausgesprochen werden konnte, was sich wiederum negativ auf die Volksgesundheit auswirken kann. Aus dem Grund soll für die oben genannten Person kein formeller Beschluss des Arzt-Hygieneinspektors mehr erforderlich sein, sondern eine allgemeine Verpflichtung vorgesehen werden.

Zur Durchsetzung dieser Test- und Quarantänepflicht ist muss eine Kontrolle durch den Arzt-Hygieneinspektor aber aufgrund der großen Anzahl der hiervon betroffenen Personen auch durch die Polizei ermöglicht werden. Für die Kontrolle durch die Polizei ist ein Datenaustausch erforderlich, der ebenfalls durch vorliegenden Dekretvorentwurf geregelt wird.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die mit dem Ankauf der Impfstoffe einhergehenden Kosten sind grundsätzlich im OB 50, Programm 16 Zuweisung 12.11 abgebildet. Es handelt sich hierbei jährlich um circa 210.000 Euro.

Darüber hinaus wird jedoch die Impfleistung an sich durch Kaleido oder die niedergelassenen Ärzte auch entweder über den Unterrichtshaushalt oder über das Budget des Landesinstitutes für Kranken- und Invalidenversicherung abgebildet

Die mit der Umsetzung der Impfstrategie zu COVID -19 anfallenden Kosten werden über den Organisationsbereich 20 abgewickelt. Der für Gesundheit zuständige Fachbereich geht aktuell von rund 4 Mio. Euro Kosten aus.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors liegt vor.
  • Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Artikel 5 §1 I Nr. 1, 2, 5 und 8 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen.
  • Artikel 4 §2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.