Sitzung vom 4. März 2021

Vorentwurf eines Dekrets zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission über die Übermittlung notwendiger Daten an die föderierten Teilgebiete, die lokalen Behörden oder die Polizeidienste zur Durchsetzung der verpflichteten Quarantäne oder Untersuchung von Reisenden aus dem Ausland, die bei der Ankunft in Belgien einer verpflichteten Quarantäne oder Untersuchung unterliegen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt den Entwurf des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission über die Übermittlung notwendiger Daten an die föderierten Teilgebiete, die lokalen Behörden oder die Polizeidienste zur Durchsetzung der verpflichteten Quarantäne oder Untersuchung von Reisenden aus dem Ausland, die bei der Ankunft in Belgien einer verpflichteten Quarantäne oder Untersuchung unterliegen.

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Dekrets zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission über die Übermittlung notwendiger Daten an die föderierten Teilgebiete, die lokalen Behörden oder die Polizeidienste zur Durchsetzung der verpflichteten Quarantäne oder Untersuchung von Reisenden aus dem Ausland, die bei der Ankunft in Belgien einer verpflichteten Quarantäne oder Untersuchung unterliegen.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 3 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer Frist von fünf Arbeitstagen zu beantragen, ggf. im Rahmen einer gemeinschaftlichen Beantragung dieses Gutachtens mit den anderen am Zusammenarbeitsabkommen beteiligten Parteien. Die Dringlichkeit ist wie folgt begründet:

  • Die molekulare Beobachtung von SARS-COV-2, die Gegenstand eines wöchentlichen epidemiologischen Berichts von Sciensano ist, zeigt, dass Varianten dieser Krankheit häufig über Reisende aus dem Ausland nach Belgien gelangen.  Durch die Verhängung einer verpflichteten Quarantäne oder einer verpflichteten Untersuchung bei der Ankunft in Belgien und deren strikte Durchsetzung soll die Ausbreitung verlangsamt werden, während man auf die Impfung der Bevölkerung wartet.
  • Um die Anwendung dieser Maßnahmen besser durchsetzen zu können, ist eine Übermittlung der Daten an die Teilstaaten, die lokalen Behörden und die Polizeidienste unerlässlich. Ein solcher Datenaustausch erfordert jedoch eine tragfähige Rechtsgrundlage, die erst durch dieses Abkommen geschaffen wird. Um die Präventivmaßnahmen so schnell wie möglich auf der Grundlage einer rechtssicheren Rechtsgrundlage umsetzen und überwachen zu können, ist die schnellstmögliche Verabschiedung dieses Abkommens von größter Bedeutung.
  • Der Entwurf der Kooperationsvereinbarung sieht zwei Szenarien vor:
    • um die Überwachung und Anwendung der verpflichteten Quarantäne bei der Ankunft von Personen aus Gebieten im Ausland, für die eine Quarantäne oder ein Screening-Test bei der Ankunft in Belgien verpflichtend ist, in Belgien zu ermöglichen, werden PLF-Daten an die Teilstaaten übermittelt. Die Teilstaaten können dann die Daten an die lokalen Behörden übermitteln, entweder gemäß den Vorschriften der Teilstaaten oder im Falle eines Verdachts, dass die Quarantäne nicht eingehalten wird. Gegebenenfalls nehmen sie dann Kontakt mit den betroffenen Personen auf, um zu prüfen, ob sie die Quarantäne einhalten und ob sie gesund sind.  Die Übermittlung von PLF-Daten an die Polizeidienste durch die Teilstaaten oder durch die lokalen Behörden ist entweder gemäß den Rechtsvorschriften der Teilstaaten möglich oder wenn die Teilstaaten oder die lokalen Behörden vermuten, dass die Quarantäne nicht eingehalten wird.
    • Um die Einhaltung der Testpflicht bei Personen durchzusetzen, die aus Gebieten im Ausland, für die eine Quarantäne oder ein Test bei der Ankunft in Belgien vorgeschrieben ist, in Belgien ankommen, ist eine tägliche Integration in die Nationale Allgemeine Datenbank geplant, mit den erforderlichen Daten aus den PLF, ergänzt um Reisende, die aus Gebieten im Ausland zurückkehren, für die eine Quarantäne oder ein Test bei der Ankunft in Belgien vorgeschrieben ist.
  • Das Zusammenarbeitsabkommen regelt also Angelegenheiten, die in die materielle Zuständigkeit der Teilstaaten und in die sachliche Zuständigkeit des Föderalstaats fallen.
  • Das Zusammenarbeitsabkommen ermöglicht es dem Föderalstaat und den Teilstaaten, ihre exklusiven Zuständigkeiten gemeinsam auszuüben.
  • Der vorliegende Entwurf des Zusammenarbeitsabkommens zielt daher darauf ab, die Durchsetzung der Quarantäne oder die Durchführung von Tests bei Reisenden zu ermöglichen, die aus Gebieten im Ausland kommen und sich bei ihrer Ankunft in Belgien einer Quarantäne oder einem Test unterziehen müssen.
  • In Anbetracht der Frist, innerhalb der das Zusammenarbeitsabkommen veröffentlicht werden muss, und des aktuellen gesundheitlichen Kontextes bitten wir um eine dringende Begutachtung innerhalb von fünf Arbeitstagen.

Der Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Am 11. März 2020 hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) den Ausbruch des Virus SARS-CoV-2, das die Krankheit COVID-19 verursacht, zur Pandemie erklärt.

Belgien ist von dieser Pandemie ebenfalls nicht verschont geblieben. Vor dem Hintergrund der COVID-19-Gesundheitskrise und um die weitere Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (nachstehend "Coronavirus") und seiner immer zahlreicheren Varianten zu verhindern, wurde der Konzertierungsausschuss, dem Vertreter des Föderalstaats und der Teilstaaten angehören, damit beauftragt, konzertierte Maßnahmen zur Begrenzung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus und seiner Varianten zu ergreifen.

Die molekulare Überwachung von SARS-COV-2, über die im wöchentlichen epidemiologischen Bericht von Sciensano berichtet wird, zeigt, dass Varianten häufig über Reisende aus dem Ausland nach Belgien gelangen. Diese Varianten sind oft ansteckender als die Varianten, die bereits in Belgien zirkulieren. Durch die Verhängung und strikte Durchsetzung einer verpflichteten Quarantäne oder Tests bei der Ankunft in Belgien soll die Ausbreitung bis zur Impfung der Bevölkerung verlangsamt werden.

Gemäß Artikel 21 der Ministeriellen Erlasses zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID- sind Reisende, die aus dem Ausland nach Belgien kommen, verpflichtet, ein Passenger Locator Form (PLF) auszufüllen.

In Anwendung von Artikel 10.3 des Dekrets der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention müssen sich Personen, die aus einer so genannten roten Zone zurückkehren, einer Selbstquarantäne und einem Test unterziehen.

Um diese Maßnahmen besser durchsetzen zu können, ist ein Datenaustausch zwischen den Teilstaaten, den lokalen Behörden und Polizeidiensten notwendig.

Ziel des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens ist es, eine bessere Einhaltung der verpflichteten Quarantäne und der Untersuchung nach der Ankunft (oder der Rückkehr) in Belgien durch verstärkte Bemühungen hinsichtlich der Durchsetzung zu erreichen.

Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die Daten gemeinsam genutzt werden. Um dies jedoch so begrenzt und verhältnismäßig wie möglich zu tun, sind zwei unterschiedliche Szenarien vorgesehen: eines im Hinblick auf die Durchsetzung der verpflichteten Quarantäne, das andere im Hinblick auf die Durchsetzung der verpflichteten Untersuchung.

Zur Überwachung und Durchsetzung der verpflichteten Quarantäne bei der Ankunft in Belgien von ausländischen Zonen, in denen eine Quarantäne oder eine Untersuchung bei der Ankunft in Belgien verpflichtend ist, wird eine begrenzte Anzahl von PLF-Daten an die Teilstaaten übermittelt. Die Teilstaaten können die Daten weiter an die lokalen Behörden übermitteln, entweder in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Teilstaaten oder bei Verdacht auf Nichteinhaltung der Quarantäne. Bei Bedarf können sie dann mit den betroffenen Personen Kontakt aufnehmen, um zu prüfen, ob sie sich an die Quarantäne halten und ob es ihnen gut geht.

Die Weitergabe der PLF-Daten an die Polizeidienste durch die Teilstaaten oder die lokalen Behörden ist entweder gemäß den Rechtsvorschriften der Teilstaaten möglich oder wenn die Teilstaaten oder die lokalen Behörden den Verdacht haben, dass die Quarantäne nicht eingehalten wurde.

Zur Durchsetzung der Testpflicht bei der Ankunft in Belgien aus ausländischen Zonen, in denen eine Quarantäne oder eine Untersuchung bei der Ankunft in Belgien vorgeschrieben ist, ist eine tägliche Integration der erforderlichen Daten aus den PLF, die von Reisenden ausgefüllt werden, die aus ausländischen Zonen ankommen, in denen eine Quarantäne oder eine Untersuchung bei der Ankunft in Belgien vorgeschrieben ist, in die allgemeine nationale Datenbank vorgesehen.

Diese Daten können nur zur Überwachung und Durchsetzung der vorgeschriebenen Quarantäne oder Untersuchung verwendet werden.

Zusammenfassend kann man festhalten, dass für Personen, die aus Risikogebieten im Ausland nach Belgien zurückkehren, Daten aus dem Passenger Locator Form und der Covid-19 Test Prescription Code verarbeitet werden. Diese Elemente werden definiert (Artikel 1). Außerdem wird festgelegt, was die Ziele des Abkommens sind (Artikel 2), wie oft und warum Daten aus den PLF übermittelt werden (Artikel 3), wie der Covid-19 Test Prescription Code verarbeitet wird (Artikel 4), wie lange die Daten aufbewahrt werden (Artikel 5), welchen Bestimmungen die Daten nach Einspeisung in die Allgemeine Nationale Datenbank unterliegen (Artikel 6), dass eine PLF-Datenbank geschaffen wird (Artikel 7), wie Streitigkeiten bezüglich des Abkommens geregelt werden (Artikel 8), wie die Anwendung des Abkommens kontrolliert wird (Artikel 9) und wann das Abkommen in Kraft tritt (Artikel 10).

Durch vorliegenden Beschluss soll dieses Abkommen per Dekret gebilligt werden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten des Finanzinspektors liegt vor.
  • Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Artikel 5 §1 I Nummer 8 und Artikel 92bis §1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen.
  • Artikel 4 §2 und 55bis des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.