Sitzung vom 25. Februar 2021

Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die Ausführung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 2. Februar 2018 in Bezug auf die Koordinierung der Politik in Sachen Arbeitserlaubnis mit der Politik in Sachen Aufenthaltsgenehmigung und in Sachen Normen für die Beschäftigung und den Aufenthalt ausländischer Arbeitnehmer

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt das Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die Ausführung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 2. Februar 2018 in Bezug auf die Koordinierung der Politik in Sachen Arbeitserlaubnis mit der Politik in Sachen Aufenthaltsgenehmigung und in Sachen Normen für die Beschäftigung und den Aufenthalt ausländischer Arbeitnehmer.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Das Ziel des vorliegenden Ausführungszusammenarbeitsabkommens ist es, eine elektronische Plattform im Rahmen des Verfahrens zur Erlangung einer kombinierten Erlaubnis (Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige) zu schaffen und die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden festzulegen. Dadurch soll die Antragsprozedur erleichtert werden und der administrative Aufwand der Bearbeitung der Anträge verringert werden. Ein wichtiger Aspekt ist der gesicherte Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der Datenschutzgrundverordnung.

Das Zusammenarbeitsabkommen vom 2. Februar 2018 in Bezug auf die Koordinierung der Politik in Sachen Arbeitserlaubnis mit der Politik in Sachen Aufenthaltsgenehmigung und in Sachen Normen für die Beschäftigung und den Aufenthalt ausländischer Arbeitnehmer, das die Grundpfeiler des Verfahrens der kombinierten Erlaubnis aufgrund der Richtlinie 2011/98/EU darstellt und ins belgische Recht umgesetzt hat, sieht in Artikel 40 vor, dass die Parteien sich verpflichten, eine gemeinsame elektronische Plattform zu schaffen, anhand derer die Daten und Dokumente elektronisch gesammelt und zwischen den für die Bearbeitung der Anträge auf eine kombinierte Erlaubnis zuständigen Diensten ausgetauscht werden können.

Die technischen Modalitäten zum Informationsaustausch und zur Datenverarbeitung werden in einem Vereinbarungsprotokoll zwischen den betroffenen Verwaltungen festgehalten.

Die elektronische Plattform ermöglicht es, digital einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel zu Arbeitszwecken für mehr als 90 Tage einzureichen, der in Form einer kombinierten Erlaubnis (Arbeit und Aufenthalt) ausgehändigt wird.

Dazu werden Dokumente und nützliche Informationen, die für die Begutachtung des Antrags durch die zuständigen Behörden notwendig sind, gesammelt und gespeichert.

Die Kategorien der Drittstaatsangehörigen, auf die das vorliegende Abkommen Anwendung findet, werden explizit aufgelistet. Es handelt sich um Drittstaatsangehörige, die aus Arbeitszwecken für mehr als 90 Tage nach Belgien kommen.

Diese generellen Bestimmungen sind im ersten Kapitel festgehalten.

In den folgenden Kapiteln 2 bis 4 geht es um Datenschutzbestimmungen, die im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung sind. Es geht um die Bestimmung der Datenverarbeitungsverantwortlichen, der Rechtmäßigkeit und des Zwecks der Datenverarbeitung sowie um die Kategorien der zu verarbeitenden Daten.

Das Ausländeramt ist verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten in Bezug auf den Aufenthalt und die Teilstaaten sind verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten in Bezug auf die Arbeitserlaubnis.

Sowohl das Ausländeramt als auch die Teilstaaten sind gemeinsam für die Bearbeitungsvorgänge im Rahmen der elektronischen Plattform verantwortlich.

Das Landesamt für soziale Sicherheit (LSS) ist verantwortlich für die technische Entwicklung, den Betrieb und die Wartung der elektronischen Plattform.

Kapitel 5 erläutert die praktischen Modalitäten der Antragstellung. Auf dem Internetportal „Working in Belgium“ werden die Antragsteller die Möglichkeit haben, einen Antrag auf Arbeitserlaubnis für mehr als 90 Tage elektronisch einzureichen.

In der Deutschsprachigen Gemeinschaft sind die Anträge zurzeit zwar schon auf elektronischem Weg möglich, allerdings findet noch kein direkter Datenaustausch mit dem Föderalstaat und den anderen Regionen statt. Jedes Dossier wird dem Ausländeramt nach Begutachtung separat per E-Mail übermittelt, damit anschließend über den Aufenthalt entschieden werden kann.

In Kapitel 6 werden die Adressaten der Beschlüsse identifiziert.

Im Falle einer positiven Entscheidung erhalten die belgischen diplomatischen Vertretungen oder die Gemeindeverwaltungen die entsprechenden Beschlüsse über die elektronische Plattform und können der betroffenen Person daraufhin ein Visum oder eine Aufenthaltsdokument ausstellen.

Im Falle einer Beschwerde werden gewisse Informationen entweder dem Rat für Ausländerstreitsachen oder dem Staatsrat übermittelt.

Die zuständigen Behörden werden außerdem über negative Entscheide informiert. Ihnen wird jedoch lediglich angezeigt, dass eine negative Entscheidung getroffen wurde.

Die Entscheidungen nebst Inhalt zur Ablehnung und Beendigung des Aufenthalts werden nur dem betroffenen ausländischen Staatsangehörigen mitgeteilt.

Kapitel 7 regelt die Zugänge, die die verschiedenen Behörden und die jeweiligen Inspektionsdienste haben.

In Kapitel 8 wird die Aufbewahrungsdauer der Daten gemäß der Datenschutzgrundverordnung festgelegt.

Kapitel 9 betrifft die Rechte der betroffenen Person in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten.

Auf Basis von Kapitel 10 wird ein Verwaltungsausschuss gegründet, der sich zusammensetzt aus Vertretern des Ausländeramts, der Regionalbehörden und des LSS.

Gegenstand von Kapitel 11 ist das Erstellen von Statistiken über die Erteilung, die Verweigerung oder den Entzug von Aufenthaltsgenehmigungen. Das Ausländeramt leitet diese an die Europäische Kommission weiter. Die zuständigen Behörden können diese Statistiken einsehen.

Abschließend wird die Verteilung der Kosten (s. finanzielle Auswirkungen) und das Inkrafttreten festgelegt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der ausgehandelte Verteilerschlüssel sieht vor, dass die Kosten zwischen dem Föderalstaat und den Regionen wie folgt aufgeteilt werden:

  • 63% für den Föderalstaat
  • 37% für die Regionen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Laut Verteilerschlüssel zwischen den Regionen beteiligt sich die Deutschsprachige Gemeinschaft mit 1% an den 37% der Kosten der Regionen.

Dieser Verteilerschlüssel gilt sowohl für die einmaligen Entstehungskosten als auch für die rekurrenten Kosten, die jährlich anfallen.

Die einmaligen Gesamtkosten betragen 1.400.000€. Davon finanziert der Föderalstaat 882.000€ (63%) und die Regionen und die Deutschsprachige Gemeinschaft 518.000€ (37%), wovon die Deutschsprachige Gemeinschaft 5.180€ übernimmt (1%).

Die rekurrenten Kosten werden auf 250.000€ jährlich geschätzt.  Für die Deutschsprachige Gemeinschaft fallen demnach jährlich ca. 925€ an.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten der Datenschutzbehörde liegt vor.
    Den Bemerkungen der Datenschutzbehörde wurde größtenteils Rechnung getragen, mit Ausnahme der Bemerkung bzgl. der einzureichenden Dokumente durch den Antragssteller. Im Abkommen wird vorgesehen, dass der Arbeitgeber u.a. die Lohnabrechnungen oder das individuelle Lohnkonto des Arbeitgebers einreicht. Die Datenschutzbehörde merkt an, dass die Lohnabrechnungen allein ausreichend sind. Allerdings sind in den verschiedenen regionalen Rechtstexten beide Möglichkeiten vermerkt bzw. in einigen Texten werden beide Dokumente verlangt. Demnach wird die ursprüngliche Formulierung beibehalten.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 18. Januar 2021 liegt vor.
  • Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 18. Februar 2021 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980, Artikel 92bis §1 Absatz 3 Buchstabe c)
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 55bis
  • Dekret des Wallonischen Regionalrates vom 6. Mai 1999 zur Ausübung der Befugnisse der Wallonischen Region in den Angelegenheiten Beschäftigung und Ausgrabungen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft
  • Dekret des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 10. Mai 1999 zur Ausübung der Befugnisse der Wallonischen Region in den Angelegenheiten Beschäftigung und Ausgrabungen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft
  • Zusammenarbeitsabkommen  zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 2. Februar 2018 in Bezug auf die Koordinierung der Politik in Sachen Arbeitserlaubnis mit der Politik in Sachen Aufenthaltsgenehmigung und in Sachen Normen für die Beschäftigung und den Aufenthalt ausländischer Arbeitnehmer