Sitzung vom 25. Februar 2021

Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Koordination im Hinblick auf die Überwachung und der Einhaltung von regionalen gesetzlichen Bestimmungen in Beschäftigungsfragen sowie Dekretentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Koordination im Hinblick auf die Überwachung und der Einhaltung von regionalen gesetzlichen Bestimmungen in Beschäftigungsfragen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt das Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Koordination im Hinblick auf die Überwachung und der Einhaltung von regionalen gesetzlichen Bestimmungen in Beschäftigungsfragen.

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Dekretentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Koordination im Hinblick auf die Überwachung und der Einhaltung von regionalen gesetzlichen Bestimmungen in Beschäftigungsfragen.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses und mit der Hinterlegung des Entwurfs im Parlament beauftragt.

2. Erläuterungen:

2. 1. Kontext

Durch das vorliegende Dekret soll das Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Koordination im Hinblick auf die Überwachung und der Einhaltung von regionalen gesetzlichen Bestimmungen in Beschäftigungsfragen gebilligt werden.

Die regionalen Inspektionsdienste der Flämischen Region, der Wallonischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt sowie der Inspektionsdienst der Deutschsprachigen Gemeinschaft arbeiten seit mehreren Jahren eng zusammen, beispielsweise durch die Organisation gemeinsamer Inspektionen vor Ort oder durch den Austausch von Daten, die für alle Beteiligten an der Bearbeitung von Fällen wichtig sind.

 Die Rechtsgrundlage für diese Zusammenarbeit ist in den Dekreten und Ordonnanzen der verschiedenen Regionen über die Funktionsweise und die Befugnisse der jeweiligen Inspektionsdienste festgelegt. Was die Deutschsprachige Gemeinschaft betrifft, wird dies durch Artikel 4 des Dekrets vom 5. Februar 1998 über die Überwachung und Kontrolle bezüglich der Beachtung der Gesetzgebungen im Bereich der Beschäftigungspolitik geregelt.

Darüber hinaus halten die verschiedenen Leiter der Inspektionsdienste regelmäßige interregionale Treffen ab, um den Sachstand bei einer Reihe wichtiger Fragen zu erörtern, die eine regionale Zusammenarbeit erfordern, und um die ständig wachsenden Kompetenzen der Inspektionsdienste und damit zusammenhängende Fragen zu diskutieren.

Im Rahmen der sechsten Staatsreform und infolge der zusätzlichen Kompetenzen, die den regionalen Inspektionsdiensten und dem Inspektionsdienst der Deutschsprachigen Gemeinschaft übertragen wurden, ist eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen regionalen Akteuren erforderlich.

Einerseits bearbeiten die verschiedenen Inspektionsdienste vermehrt grenzüberschreitende Fälle. Andererseits erfordert die Bekämpfung des grenzüberschreitenden Betrugs eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Inspektionsdiensten.

Um diese Zusammenarbeit im Hinblick auf die sich ändernden Umstände der sechsten Staatsreform zu optimieren, ist es wichtig, diese Zusammenarbeit in einem neuen Zusammenarbeitsabkommen festzulegen.

Die regionalen Inspektionsdienste der Flämischen Region, der Wallonischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt sowie der Inspektionsdienst der Deutschsprachigen Gemeinschaft haben sich nun auf einen Vorschlag für ein Zusammenarbeitsabkommen geeinigt.

2.2 Inhalt des Zusammenarbeitsabkommens

Durch das vorliegende Zusammenarbeitsabkommen soll die Zusammenarbeit zwischen den regionalen Inspektionsdiensten in den in Artikel 6 §1 IX des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über die institutionellen Reformen genannten Bereichen formal gestärkt werden. Insbesondere sollen sich die regionalen Inspektionsdienste gegenseitig bei der Vorbereitung oder bei der Durchführung von Inspektionsmissionen unterstützen können.

Darüber hinaus bietet das Abkommen eine Grundlage für die korrekte Anwendung und bessere Durchsetzung der Rechtsvorschriften durch einen besseren Informationsaustausch und die Möglichkeit, die unter identischen Umständen erhaltenen Informationen zu nutzen, wie beispielsweise Informationen, die die regionalen Inspektionsdienste in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich gesammelt haben.

Schließlich sieht das Zusammenarbeitsabkommen vor, dass die regionalen Inspektionsdienste gemeinsame Schulungen planen und organisieren können.

Was die Organisation dieser Schulungen angeht, können die Parteien die praktischen Modalitäten in einem Ausführungszusammenarbeitsabkommen festlegen.

Im Sinne der Datenschutzgrundverordnung sind die jeweiligen Inspektionsdienste verantwortlich für die Verarbeitung der Daten.

Rechtsstreite zwischen den Parteien in Bezug auf die Auslegung oder die Ausführung des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens werden gemäß Artikel 92bis §§5 und 6 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen einem Zusammenarbeitsgericht vorgelegt. Die Zusammensetzung sowie das Verfahren werden in Artikel 14 des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens näher beschrieben.

Abschließend ist zu bemerken, dass dieses Zusammenarbeitsabkommen eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Inspektionsdiensten bei der Überwachung und Kontrolle regionaler Kompetenzen wie Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer, Zielgruppenpolitik, Diskriminierung usw. ermöglichen wird.

3. Finanzielle Auswirkungen :

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten der Datenschutzbehörde Nr. 98/2020 vom 2. Oktober 2020 liegt vor.
    Die Datenschutzbehörde verweist auf das Gutachten Nr. 49/2019, das durch die Wallonische Region beantragt wurde und stellt fest, dass den Bemerkungen durch anschließende Anpassungen Rechnung getragen wurde.
    Sie fügt hinzu, dass der Absatz bezüglich der Datenverantwortlichen präzisiert werden solle. Diese Anpassung wurde ebenfalls vorgenommen.
  • Das Gutachten des Staatsrats Nr. 68.085/4 vom 26. Oktober 2020 liegt vor.

    Es wird empfohlen, dass das Zusammenarbeitsabkommen, den Tag angibt, an dem es abgeschlossen wurde. In dem Titel des anzunehmenden Dekrets ist folglich auch dieses Datum zu erwähnen.
    Sobald das Zusammenarbeitsabkommen durch die jeweiligen Regierungsmitglieder unterschrieben wurde, wird das Datum eingefügt.

    Der Staatsrat weist darauf hin, dass Ausführungszusammenarbeitsabkommen auf die Umsetzung derjenigen Elemente beschränkt bleiben müssen, deren Inhalt bereits angemessen im Zusammenarbeitsabkommen geregelt ist, insbesondere für Datenschutzbestimmungen. Das Abkommen wurde in dem Sinne angepasst, sodass ein Ausführungsabkommen möglich ist, um die praktischen Modalitäten bzgl. der Organisation von Schulungen festzulegen.

    Der Staatsrat empfiehlt, dass gemäß dem Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen die Art und Weise der Ernennung der Mitglieder des Kooperationsgerichts, mit Ausnahme des Präsidenten, und die Zahlung der Betriebskosten dieses Gerichts bestimmt werden. Das Zusammenarbeitsabkommen wurde entsprechend angepasst.

    Abschließend merkt der Staatsrat an, dass dem Dekretentwurf eine Übersetzung des Zusammenarbeitsabkommens in deutscher Sprache beizufügen ist, damit die Mitglieder des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft bestens informiert sind. Dieser Bemerkung wird ebenfalls Rechnung getragen.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 6 §1 IX und 92bis §1 und §3 Buchstabe c)
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 55bis
  • Dekret des Wallonischen Regionalrates vom 6. Mai 1999 zur Ausübung der Befugnisse der Wallonischen Region in den Angelegenheiten Beschäftigung und Ausgrabungen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft
  • Dekret des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 10. Mai 1999 zur Ausübung der Befugnisse der Wallonischen Region in den Angelegenheiten Beschäftigung und Ausgrabungen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft