Sitzung vom 28. Januar 2021

Entwurf eines Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Wallonischen Region über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Impfungen gegen COVID-19

1. Beschlussfassung:

Die Regierung stimmt dem Entwurf des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Wallonischen Region über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Impfungen gegen COVID-19 zu.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die Impfung der belgischen Bevölkerung ist ein wichtiges Instrument im Kampf gegen die COVID-19-Pandemie. Bei der Umsetzung der Impfstrategie werden nacheinander verschiedene Personenkategorien zur Impfung eingeladen.

In der vorliegenden Zusammenarbeitsabkommen wird ein gemeinsames Informationssystem festgelegt, das für die Einladung, die Organisation und die Registrierung der Impfung eingerichtet werden soll.

Um die Einladung von zu impfenden Personen und die Organisation der Impfung zu unterstützen, wird in erster Linie ein gemeinsames Informationssystem benötigt, um unkoordinierte Einladungen von Personen oder doppelte Einladungen von bereits geimpften Personen zu vermeiden. Darüber hinaus muss das System die Bestimmung des geeigneten Dosierungsschemas ermöglichen, einschließlich der verschiedenen zu verabreichenden Dosen eines Impfstoffs (korrektes Intervall im Falle eines Mehrfachdosis-Impfstoffs), und sicherstellen, dass die Impfung je nach Verfügbarkeit der erforderlichen Ausrüstung und des (medizinischen) Personals ordnungsgemäß organisiert wird.

Die Registrierung von Impfungen in einem gemeinsamen Informationssystem (Vaccinnet) durch flämische, Brüsseler, wallonische und deutschsprachige Impfberechtigte ist u.a. notwendig, um ein optimales Krisenmanagement zu betreiben, die Pharmakovigilanz zu ermöglichen, die Durchimpfung der Bevölkerung zu überwachen und die Auswirkungen auf die Krankenversicherung zu erfassen.

Eine solche Registrierungspflicht erfordert angesichts der Tatsache, dass sie die Verarbeitung personenbezogener Daten beinhaltet, eine solide Rechtsgrundlage.

Die Datenbank wird in sehr enger Zusammenarbeit zwischen den Teilstaaten und dem Föderalstaat entwickelt und verwaltet.

Zusammenfassend kann man festhalten, dass dieses Abkommen im Detail vorsieht, dass für alle  Bewohner Belgiens ein Impfcode erstellt wird und das alle Impfungen in Vaccinnet registriert werden (Artikel 2), welche Daten genau verarbeitet werden (Artikel 3), zu welchen Zwecken die daten verarbeitet werden (Artikel 4), welche Befugnisse der Informationssicherheitsausschuss hat (Artikel 5), wie lange die Daten aufbewahrt werden (Artikel 6), wer die Verarbeitungsverantwortlichen sind (Artikel 7), wie Streitigkeiten bezüglich des Abkommens geregelt werden (Artikel 8), wie die Anwendung des Abkommens kontrolliert wird (Artikel 9), unter welchen Umständen die Daten in andere Datenbanken übertragen werden können (Artikel 10), dass die aktuelle föderale Rechtsgrundlage aufgehoben wird (Artikel 11) und wann das Abkommen in Kraft tritt (Artikel 12).

3. Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Zustimmung zum Entwurf des Abkommens entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft. Erst mit der Billigung des Abkommens durch ein Dekret fallen Kosten an. Daher werden diese im Rahmen des Billigungsdekrets dargelegt.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

  • Artikel 5 §1 I Nummer 8 und Artikel 92bis §1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen.
  • Artikel 4 §2 und 55bis des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.