Sitzung vom 28. Januar 2021

Einfacher Beschluss der Regierung zur Ausführung des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. April 2007 zur Regelung der Veröffentlichung in deutscher Sprache der Gesetze, der Königlichen Erlasse und der Ministeriellen Erlasse föderalen Ursprungs und zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Mai 1961 über den Sprachengebrauch in Gesetzgebungsangelegenheiten, die Gestaltung, die Veröffentlichung und das Inkrafttreten von Gesetzes- und Verordnungstexten, der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten und des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft

1. Beschlussfassung:

In Ausführung des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. April 2007 zur Regelung der Veröffentlichung in deutscher Sprache der Gesetze, der Königlichen Erlasse und der Ministeriellen Erlasse gibt die Regierung eine positive Stellungnahme zur Liste der prioritär zu übersetzenden föderalen Gesetze ab.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Der vorliegende einfache Beschluss der Regierung dient zur Ausführung des Artikels 2 des oben erwähnten Gesetzes vom 21. April 2007, der sich auf die föderalen Gesetze bezieht und bestimmt, dass der Minister der Justiz alle drei Monate eine von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres vorgeschlagene und von der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu begutachtende Liste prioritär ins Deutsche zu übersetzender Gesetze erstellt.

Zur Ausführung dieses Artikels hat die Zentrale Dienststelle für Deutsche Übersetzungen eine Liste mit prioritär zu übersetzenden Gesetzestexten erstellt, für die die bis zum 31. Dezember 2020 im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Rechtstexte berücksichtigt worden sind. Diese Liste wird von der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft begutachtet und dann durch die Zentrale Dienststelle für Deutsche Übersetzungen dem Minister der Justiz zugestellt. Dieser hat letzte Entscheidungsgewalt über die Auswahl der Texte und beauftragt die Zentrale Dienststelle für Deutsche Übersetzungen mit der Übersetzung.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Gemäß Art. 8 i.V.m. Art. 5 des Erlasses der Regierung vom 20. November 2003 zur Organisation der Haushaltskontrolle (B.S. v. 16.3.2004, S. 14973) ist kein Gutachten der Finanzinspektion erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Gesetz vom 21. April 2007 zur Regelung der Veröffentlichung in deutscher Sprache der Gesetze, der Königlichen Erlasse und der Ministeriellen Erlasse föderalen Ursprungs und zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Mai 1961 über den Sprachengebrauch in Gesetzgebungsangelegenheiten, die Gestaltung, die Veröffentlichung und das Inkrafttreten von Gesetzes- und Verordnungstexten, der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten und des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.