Sitzung vom 21. Januar 2021

Dekretvorentwurf zur Abänderung des Dekrets vom 6. Dezember 2011 zur Förderung der Jugendarbeit

1. Beschlussfassung:

Der Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf zur Abänderung des Dekrets vom 6. Dezember 2011 zur Förderung der Jugendarbeit.

Die Regierung beschließt, das Gutachten des Jugendrats der Deutschsprachigen Gemeinschaft innerhalb einer Frist von 40 Tagen zu beantragen.

Die Regierung beschließt, das Gutachten der Datenschutzbehörde zu beantragen.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Am 6. Dezember 2011 hat das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft das aktuelle Dekret zur Förderung der Jugendarbeit verabschiedet. Dieses Dekret kam mit der Einführung einer wissensbasierten, verifizierbaren Jugendförderpolitik und dem damit verbundenen Strategieplan einem wahren Paradigmenwechsel gleich. Aufgrund dieser zahlreichen weitreichenden Neuerungen hatte die Regierung sich selbst dazu verpflichtet, zeitnah zu evaluieren, wie sich der neue Förderansatz auf die Jugendeinrichtungen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft auswirkt.

Der Auftakt zu diesem Evaluationsprozess ist im März 2017 anlässlich eines Arbeitsfrühstücks mit den Jugendeinrichtungen erfolgt. Der Prozess hat mehrere Etappen durchlaufen:

  • Oktober 2017: Online-Umfrage im Jugendbereich
  • Mai 2018: Open-Space-Konferenz für den Jugendsektor
  • September 2018: Identifizierung der Themenschwerpunkte auf Grundlage der Onlineumfrage und des Berichts der Open-Space-Konferenz
  • Januar-April 2019: Klausurtagungen mit Vertretern des Sektors, der Regierung und des Ministeriums

Der Evaluationsprozess hat gezeigt, dass:

  • sich viele Reformpunkte aus dem Jahr 2011 bewährt haben:
    • Die Hauptpfeiler des aktuellen Jugenddekrets, d.h. das Prinzip der wissensbasierten Jugendarbeit, die Einführung eines Jugendberichts, die Verankerung von Themenschwerpunkten in einem übergeordneten Strategieplan usw. wurden im Rahmen des Evaluationsprozesses nicht in Frage gestellt.
    • Viele Jugendeinrichtungen haben sich in den letzten Jahren positiv entwickelt, ihre Tätigkeiten ausgebaut und sich stark professionalisiert.
  • für eine Reihe von größeren Herausforderungen in der Jugendarbeit neue Lösungen gefunden werden müssen:
    • die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Jugendarbeit, um den Fachkräftemangel anzugehen; 
    • die Flexibilisierung des aktuellen Förderrahmens, um passgenauer auf die Bedarfe der Jugendeinrichtungen reagieren zu können, dies gilt insbesondere für die offene Jugendarbeit.
  • auch neue Themen Eingang in das Jugenddekret finden müssen:
    • Der Ausbau der mobilen Jugendarbeit als weiterer Bereich der Jugendarbeit muss weiter vorangetrieben werden.
    • Die Digitalisierung hat die Lebenswelt der jungen Menschen in erheblichem Maße beeinflusst. Hier gilt es für die Jugendarbeit neue Wege zu finden.
    • Die Strukturen der Jugendeinrichtungen haben sich teilweise verändert, z.B. wird es ab 2021 nur noch einen Träger für die Jugendinformation geben.

Der vorliegende Dekretvorentwurf übernimmt viele der inhaltlichen Anregungen aus den Klausurtagungen. Die größten inhaltlichen Anpassungen betreffen die Anpassungen zur Personalbezuschussung, um bessere Rahmenbedingungen zur Gewinnung und Bindung von Fachkräften zu schaffen, und Flexibilisierung des Förderrahmens zur Anpassung an die effektiven Bedarfe der Jugendeinrichtungen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Anpassungen im Vergleich zum aktuellen Jugenddekret beinhalten die Erhöhung gewisser Zuschüsse wie etwa für die Jugendferienlager oder die neue Baremenstruktur für die Jugendarbeiter. Eine definitive Hochrechnung ist erst möglich, wenn zum einen die definitive Berechnungsgrundlage für die Personalzuschüsse vorliegt, die im Ausführungserlass festgehalten werden wird, und zum anderen die Regierung 2022 über die Förderanträge inkl. des beantragten Stellenkontingents entschieden haben wird.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 4 Nr. 7
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 4 §1