Sitzung vom 7. Januar 2021

Erlass zur Festlegung der Sonderdotation der neun Öffentlichen Sozialhilfezentren in der Deutschsprachigen Gemeinschaft für das Jahr 2021

1. Beschlussfassung:

Die Regierung gewährt den neun Öffentlichen Sozialhilfezentren der Deutschsprachigen Gemeinschaft eine Sonderdotation in Höhe von 988.984,25 EUR für das Jahr 2021 und verabschiedet den entsprechenden Erlass.

Die Mittel werden wie folgt verteilt:

 

 

Gesamtanteil der Sonderdotation 2021

Amel

45.866,62 EUR

Büllingen

47.232,04 EUR

Burg-Reuland

35.165,41 EUR

Bütgenbach

49.102,57 EUR

St.Vith

103.337,33 EUR

Eupen

424.143,37 EUR

Kelmis

169.962,02 EUR

Lontzen

34.811,26 EUR

Raeren

79.363,63 EUR

Total

988.984,25 EUR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt

2. Erläuterungen:

Ungeachtet der Bestimmungen des Dekrets vom 15. Dezember 2008 über die Finanzierung der Gemeinden und Öffentlichen Sozialhilfezentren durch die Deutschsprachige Gemeinschaft erhalten die Öffentlichen Sozialhilfezentren eine einmalige zusätzliche Dotation zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19).

Die Dotation wird in Anwendung des Artikel 106 des Programmdekretes 2020 zwischen den Öffentlichen Sozialhilfezentren verteilt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Eine Gesamtsumme in Höhe von 877.984,25 EUR wird für die Sonderdotation an die neun ÖSHZ der Deutschsprachigen Gemeinschaft festgelegt.

Der Betrag geht zu Lasten des Haushaltsplans der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Haushaltsjahr 2021 OB 50, Pr. 15, Zw. 43.22.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 17. Dezember 2020 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Dekret vom 15. Dezember 2008 über die Finanzierung der Gemeinden und Öffentlichen Sozialhilfezentren durch die Deutschsprachige Gemeinschaft.
  • Dekret vom 1. Juni 2004 über die Ausübung gewisser Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich der untergeordneten Behörden durch die Deutschsprachige Gemeinschaft.
  • Programmdekret 2020, Kapitel 9, Abschnitt 1 – Erweiterung des Krisendekrets 2020, Artikel 106.