Sitzung vom 23. Dezember 2020

Erlass der Regierung zur Einführung einer Prämie für Ausbildungsverträge in Ausführung von Artikel 5.5 des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Einführung einer Prämie für Ausbildungsverträge in Ausführung von Artikel 5.5 des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020.

In Anwendung von Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 wird aus Gründen der Dringlichkeit auf das Staatsratsgutachten verzichtet. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet, dass:

  • die seit dem 13. März 2020 geltenden Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19), die die Föderalregierung auf Anraten des Nationalen Sicherheitsrats ergriffen hat, weiterhin andauern;
  • diese Maßnahmen weitreichende Auswirkungen auf das gesellschaftliche Leben haben, die nach wie vor flächendeckend spürbar sind;
  • das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft beschlossen hat, im Bereich der mittelständischen Ausbildung eine einmalige Prämie an die Betriebe einzuführen, die trotz der genannten Umstände im Ausbildungsjahr 2020-2021 Ausbildungsverträge abschließen;
  • diese Prämie den betreffenden Betrieben umgehend gewährt werden soll.

Die Ministerin für Bildung, Forschung und Erziehung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Artikel 2 des Krisendekrets 2020 (III) vom 20. Juli 2020 ermächtigt die Regierung im Hinblick auf die Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise im Bereich der mittelständischen Ausbildung eine einmalige Prämie an die Betriebe einzuführen, die im Ausbildungsjahr 2020-2021 Ausbildungsverträge in Anwendung des Dekrets vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen abschließen.

Das IAWM ist in Anwendung von Artikel 16 Nummer 16 desselben Dekrets vom 16. Dezember 1991 mit der Gewährung und Verwaltung der genannten Prämie beauftragt.

Die Regierung legt die Höhe der Prämie auf 1.500 Euro fest. Die Prämie wird vom Institut für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen in zwei Tranchen ausgezahlt.

1. Nach Unterschrift des Ausbildungsvertrags und des ersten Teils des Antrags erhält der Ausbildungsbetrieb die erste Tranche in Höhe von 500 Euro.

2. Die zweite Tranche in Höhe von 1.000 Euro wird nach Ablauf der erfolgreichen Probezeit und Vorlage der Vervollständigung des zweiten Teils des Antrags angewiesen.

Der Erlass hält ebenfalls die Zeiträume fest, in denen die neuen Lehr-, Meistervolontariats- und Industrielehrverträge abgeschlossen werden müssen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Im Jahr 2020 ist in der 2. Haushaltsanpassung OB 30 PR 22 ZW 41.42 eine Erhöhung in Höhe von 340.000 Euro vorgesehen.

Im Haushalt 2021 OB 30 PR 22 ZW 41.42 wurden zusätzliche Mittel in Höhe von 20.000 Euro eingeplant.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 14. Dezember 2020, das Gutachten des Finanzinspektors und das Einverständnis des Ministerpräsidenten in seiner Funktion als Haushaltsminister liegen vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Dekret vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen
  • Krisendekret 2020 vom 6. April 2020