Ärzte und Fachärzte

Um in Belgien als Arzt tätig sein zu dürfen, müssen Sie gemäß Artikel 3, § 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe

  1. über ein gesetzliches Diplom eines Doktors der Medizin verfügen
  2. über eine Berufserlaubnis (Visa) des FÖD Volksgesundheit verfügen
  3. in die entsprechende Ärztekammer eingetragen sein

Dies sind die drei Grundvoraussetzungen für die Ausübung der Heilkunde in Belgien. Damit dürfen Sie beispielsweise als Assistenzarzt oder Unternehmensarzt tätig sein.

Anschließend kann diese Grundausbildung ergänzt werden durch die fachärztliche Weiterbildung zum Hausarzt sowie durch 42 weitere Fachtitel, die aktuell in Belgien anerkannt sind. Dazu zählen unter anderem die Fachärzte für Anästhesiologie, Dermatologie, Gastroenterologie, Pädiatrie, Innere Medizin, Neurologie, Onkologie, Psychiatrie, Radiologie und viele mehr.

Zulassungs- und Anerkennungsformalitäten

Zulassung: Verfügen Sie über ein belgisches Diplom der Grundlagenausbildung zum Arzt, benötigen Sie keine besondere Zulassung durch die Gemeinschaften. Sie bekommen automatisch eine Berufserlaubnis (Visa) durch den FÖD Volksgesundheit, sofern Sie das Diplom erhalten haben. Sie brauchen diesbezüglich nichts zu unternehmen.

Möchten Sie eine fachärztliche Weiterbildung in Belgien beginnen, dann melden Sie sich bitte bei der Behörde der Gemeinschaft, der Universität oder Hochschule, in der Sie Ihre fachärztliche Weiterbildung absolvieren werden:

  • zur Zulassung des Praktikumplans zu Beginn der fachärztlichen Weiterbildung
  • zur Einreichung des jährlichen Praktikumberichts
  • zur Zulassung der fachärztlichen Weiterbildung nach Beendigung der fachärztlichen Weiterbildung inklusive Praktikum

Die Kontaktangaben der Gemeinschaften finden Sie unter den angegebenen Links.

Anerkennung: Verfügen Sie über ein europäisches Diplom als Arzt oder Facharzt, dürfen Sie wahlweise einen Antrag auf Anerkennung in eine der drei Gemeinschaften einreichen.

Abrechnungsmodalitäten

Ein Arzt mit einer Grundlagenausbildung darf keine Leistungen über die Krankenkassen abrechnen.

Damit Sie Ihre Tätigkeit als Facharzt im Rahmen des nationalen Sozialversicherungssystems ausüben und somit Ihre Leistungen über die Krankenkassen abrechnen können, müssen Sie sich im Nachgang Ihrer Zulassung oder Anerkennung um eine Anpassung Ihrer LIKIV-Nummer beim Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung bemühen.