Literaturförderung: Unterstützung für literarische Werke

Über einer gelben Schreibmaschine hängt eine gelbe Glühbirne.

Die Deutschsprachige Gemeinschaft kann Schriftsteller bei der Veröffentlichung von literarischen Werken unterstützen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um Romane, Gedichtbände oder eine andere Form der Literatur handelt. Periodika können allerdings nicht über die Literaturförderung finanziert werden.

Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?

  • Die Veröffentlichung muss entweder aufgrund des Inhalts oder aufgrund des Wohnsitzes des Autors einen Bezug zur Deutschsprachigen Gemeinschaft haben.
  • Die geplante Veröffentlichung muss inhaltliche, sprachliche, methodische und förmliche Qualitätsmerkmale aufweisen.
  • Es können nur Veröffentlichung gefördert werden, die von einem Verlag veröffentlicht werden. Veröffentlichungen, die im Self-Publishing erscheinen, können nicht berücksichtigt werden.
  • Das Werk muss eine regionale oder gegebenenfalls grenzüberschreitende Tragweite haben. Eine ausreichende Publikumsausrichtung sollte nachgewiesen werden.

Wann ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag ist bis zum 31. März oder zum 31. Oktober VOR der geplanten Veröffentlichung einzureichen. Bereits veröffentlichte Werke können nicht bezuschusst werden. Im Jahr 2022 können Anträge das ganze Jahr über eingereicht werden.

Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?

Das einzureichende Formular finden Sie im Downloadbereich. Zudem muss eine Biographie des Autors sowie eine Zusammenfassung des geplanten Werkes eingereicht werden.

Was muss außerdem beachtet werden?

Der für Kultur zuständige Minister entscheidet über die Höhe der Förderung. Der Zuschuss wird als 100%iger Vorschuss ausbezahlt. Die folgenden Unterlagen müssen spätestens drei Monate nach Veröffentlichung eingereicht werden:

  • eine Aufstellung der bezuschussbaren Ausgaben und die dazugehörigen Belege 
  • eine Aufstellung der von anderen Organisationen oder Behörden gewährten Zuschüsse
  • ein Exemplar der Veröffentlichung mit Hinweis auf Unterstützung der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Falls diese Unterlagen nicht spätestens drei Monate nach Veröffentlichung eingereicht worden sind, muss der Vorschuss zurückgefordert werden.

Die Veröffentlichung muss spätestens 24 Monate nach der Zusage erscheinen. Auf schriftliche Anfrage kann die Regierung diese Frist einmalig um 12 Monate verlängern.