Was ändert sich ab Mai 2021?

Seit dem 1. Januar 2019 gilt die EU-Richtlinie 2011/98/EU vom 13. Dezember 2011. Darin geht es um:

  • ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten
  • ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten

Die Kombinierte Erlaubnis ermöglicht sowohl das Arbeiten als auch den Aufenthalt in Belgien. Der Drittstaatsangehörige erhält ein Aufenthaltsdokument mit dem Vermerk, dass er Zugang zum Arbeitsmarkt hat.

Die Arbeits- und Beschäftigungserlaubnis B bleibt weiterhin bestehen für:

  • eine Beschäftigung von maximal 90 Tagen
  • Grenzgänger
  • Au-Pair-Jugendliche

Wenn sich Drittstaatsangehörige aus anderen Gründen als der Arbeit bereits in Belgien aufhalten, steht auf deren Aufenthaltsdokument, ob sie Zugang zum Arbeitsmarkt haben oder nicht. Folglich benötigen diese Personen seit dem 1. Januar 2019 keine Arbeitserlaubnis C mehr.

Ab Mai 2021 - neues Antragsverfahren für die Kombinierte Erlaubnis für eine Beschäftigung von mehr als 90 Tagen

Zurzeit reichen Unternehmen mit Sitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft den Antrag für eine Arbeits- oder Beschäftigungserlaubnis beim Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft ein. Das ändert sich ab dem 31. Mai 2021 schrittweise.

Online-Anträge einreichen

Ab dem 31. Mai 2021 können Arbeitgeber oder ihre Bevollmächtigten die Kombinierte Erlaubnis für eine Beschäftigung von mehr als 90 Tagen über die digitale Plattform „Working in Belgium“ einreichen. Sie reichen den Antrag nicht mehr beim Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft ein.

Die digitale Plattform sorgt für Vereinfachung und Modernisierung: Arbeitgeber oder ihre Bevollmächtigten können die Dokumente nun rund um die Uhr einreichen.

Die Plattform zentralisiert alle Anfragen aus den verschiedenen Regionen, damit die Kunden einen besseren Überblick über ihre Anträge haben. Der Status des Antrags kann nun jederzeit über die Anwendung abgefragt werden, sodass der Kunde nicht mehr die zuständige Behörde kontaktieren muss, um ein Status-Update zu erhalten.

Nachdem die Regionen die Akten in Sachen Arbeitserlaubnis bearbeitet haben, werden sie automatisch an das Ausländeramt weitergeleitet. Dieser Dienst ist verantwortlich für die Aufenthaltserlaubnis. Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, wird die Kombinierte Erlaubnis erteilt. Der Kunde wird automatisch über seine eBox über die endgültige Entscheidung informiert.

Wie geht es weiter?

Vorerst gibt es diese digitale Plattform nur für die Kombinierte Erlaubnis befristeter Dauer. Im ersten Quartal 2022 kommen die Arbeits- und Beschäftigungserlaubnis „B“ für eine kurzfristige Beschäftigung von weniger als 90 Tagen und die unbefristete Arbeitserlaubnis hinzu. In der Zwischenzeit können diese Anträge weiterhin auf die bestehende Weise eingereicht werden.

Sie haben Fragen oder suchen zusätzliche Informationen?

Welche Bedingungen erfüllt werden müssen, um als ausländischer Arbeitnehmer in Belgien arbeiten zu dürfen bzw. um als Arbeitgeber einen ausländischen Arbeitnehmer legal beschäftigen zu dürfen, erfahren Sie in den weiterführenden Artikeln.

Für zusätzliche Informationen wenden Sie sich bitte an den zuständigen Fachbereich des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft.