Sitzung vom 17. Mai 2023

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 19. Oktober 2017 zur Ausführung des Dekrets vom 23. Januar 2017 zur Förderung des Tourismus in Bezug auf die allgemeinen und spezifischen Betriebsbedingungen für touristische Unterkunftsbetriebe sowie deren Einstufung

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 19. Oktober 2017 zur Ausführung des Dekrets vom 23. Januar 2017 zur Förderung des Tourismus in Bezug auf die allgemeinen und spezifischen Betriebsbedingungen für touristische Unterkunftsbetriebe sowie deren Einstufung.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tages-Frist zu beantragen. 

Der Minister für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Das Dekret zur Förderung des Tourismus vom 23. Januar 2017 legt in Art. 11 die Betriebsbedingungen für touristische Unterkünfte fest. Der Erlass vom 19. Oktober 2017 zur Ausführung des Dekretes legt die Prozedur zur Registrierung fest sowie die Mindestanforderungen, die Unterkünfte in den unterschiedlichen Kategorien erfüllen müssen. 

Die Überarbeitung des aktuellen Erlasses ist erforderlich, da

a) sich die Mindestanforderungen für Hotels geändert haben. Die Änderung erfolgt im Rahmen des neuen Kriterienkataloges der Hotelstars Union, auf deren Anwendung sich alle belgischen Teilstaaten geeinigt haben.  

b) die Kriterien für Campingplätze deutlicher formuliert sein müssen, damit die dortigen Unterkünfte ihren mobilen Charakter behalten und bestehende Grünflächen erhalten bleiben; 

c) erste Erfahrungen mit der Anwendung des Erlasses zeigen, dass an einigen Stellen der Text genauer den tatsächlichen Prozess abbilden sollte. So wird die Inspektion wieder deutlicher als fester Bestandteil der Registrierungsprozedur formuliert. 

Art. 3 bis 11– Mindestanforderungen: In den Art. 3 bis 7, Mindestkriterien, wird überall die Grundvoraussetzung „sauber und gut unterhalten“ hinzugefügt. Dies gilt gemäß Dekret als Mindestvoraussetzung, dient hier in der Wiederholung aber dazu, eine bessere Lesbarkeit zu garantieren. 

In den Art. 4 bis 11 wurde der erforderliche Aushang vereinheitlicht: Die Gästeinformation muss nun einheitlich Notrufnummern, Preise und Kontaktangaben des Vermieters enthalten. Die Preisangabe ist eine Vorgabe des FÖD Wirtschaft.

In Art. 3. Mindestanforderungen in der Kategorie Hotel, wurden die Mindestkriterien gemäß dem neuen Hotelstars-Union-Katalog angepasst. Es gelten in der Deutschsprachigen Gemeinschaft alle Kriterien als Mindestkriterien, die im Hotelstars-Katalog am „M“ (Mindestkriterium) bzw. als Mindestkriterium für einen Stern festgelegt worden sind.

In Artikel 7 wurden die Mindestanforderungen in der Kategorie Camping angepasst. Ziel ist vor allem, den naturnahmen Charakter der Campingplätze zu erhalten, indem eine „Verhüttelung“ verhindert wird. So wurde präzisiert, dass auf einem Stellplatz einzig mobile Unterkunft, ein Vorzelt, ein Gartenhaus sowie eine Terrasse zulässig sind.

Nur auf den Stellplätzen, die für Dauercamper ausgewiesen sind, sind mobile Unterkünfte zulässig, die nicht jederzeit ortsveränderlich sind. Sie müssen jedoch zwingend ihren mobilen Charakter behalten. D.h. untergeordnete Bauteile haben keine feste Verbindung zum Boden und müssen ohne besonderen technischen Aufwand entfernt werden können. Das sind handelsübliche Vorzelte, Vordächer, Treppen und Terrassen.

Die mobile Unterkunft darf nicht mit einer Terrasse, Veranda oder festen Installation (Zaun, Gartenhaus) ausgestattet werden, wenn diese die Mobilität verhindert. Lediglich abnehmbare Terrasse und Vorzelte, die diese Fähigkeit, sich in Bewegung zu setzen, nicht beeinträchtigen, sind zulässig. 

Eine Terrasse ist zulässig mit Überdachung. Mit zusätzlichen Seitenwänden rundum gelten Terrassen aber dann als Vorzelt.

In Art. 8 Sicherheitsbescheinigung wurden folgende Änderungen vorgesehen:

Die Antragsformulare für kleinere Einheiten und für die größeren Einheiten ab 11 Personen werden vereinheitlicht. Es wird weiterhin nicht mehr eine Kopie des Vertrages zur Feuerversicherung gefragt, sondern nurmehr eine Bescheinigung der Versicherungsagentur. 

Die Kontrolle der Gasinstallationen erfolgt aufgrund neuer gesetzlicher Vorgaben des FÖD Inneres nun alle 5 Jahre, anstelle von jährlichen Kontrollen. 

3. Finanzielle Auswirkungen:

Eine Verabschiedung des vorliegenden Vorentwurfes hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

4. Gutachten: 

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 21. April 2023 liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 9. Mai 2023 liegt vor. 
  • Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 11. Mai 2023 liegt vor.  

5. Rechtsgrundlage: 

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 6 §1 VI Absatz 1 Nummern 6 und 9 
  • Dekret vom 31. März 2014 über die Ausübung der Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich des Tourismus durch die Deutschsprachige Gemeinschaft 
  • Dekret vom 23. Januar 2017 zur Förderung des Tourismus, Artikel 11, Art. 16 bis 19