Sitzung vom 11. Mai 2023

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 19. April 1995 zur Festlegung des Anerkennungs- und Schließungsverfahrens für Krankenhäuser und Krankenhausdienste

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet in zweiter Lesung den Vorentwurf einer Abänderung eines Erlasses der Regierung vom 19. April 1995 zur Festlegung des Anerkennungs- und Schließungsverfahrens für Krankenhäuser und Krankenhausdienste.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.

Der Vize-Ministerpräsident, zuständig für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Die Anerkennungsnormen bestehen seit 1964. Seitdem sind die meisten Krankenhausdienste in den Krankenhäusern der Deutschsprachigen Gemeinschaft anerkannt. Bisher sieht der Erlass vom 19. April 1995 bei den Krankenhäusern eine Verlängerung der Anerkennung der Dienste und Funktionen alle 5 Jahre vor. Da dies mit einem beträchtlichen Verwaltungsaufwand verbunden ist, ist der Fachbereich Gesundheit und Senioren der Meinung, dass es nicht mehr zeitgemäß ist, eine Verlängerung der Anerkennung alle 5 Jahre vorzunehmen. Zudem erscheint es aufgrund der föderalen Krankenhausreform sinnvoller, das Qualitätsmanagement in den beiden Krankenhäusern und die Qualität der Versorgung voranzutreiben und sich mehr auf das Instrument der Inspektion (z.B. Schwerpunktinspektionen zu gewissen Themen, Aktionsplan nach der Inspektion mit der Zorginspectie) zu fokussieren und die Krankenhäuser bei der Umsetzung ihrer Maßnahmen aktiv zu begleiten.

Zudem findet eine Harmonisierung der Regelungen mit den anderen Teilstaaten statt. In Flandern wird aktuell schon mit unbefristeten Anerkennungen gearbeitet, in der Wallonie ist das künftig auch geplant. 

Vor diesem Hintergrund sollen nun die aktuellen Anerkennungen von Betten, Diensten und Funktionen der der Krankenhäuser Sankt Nikolaus-Hospital Eupen und der Klinik St. Josef St Vith rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 unbefristete anerkannt werden. 

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten: 

  • Der Bericht des Rechnungshofs vom 26. April 2023 liegt vor.
    Der Rechnungshof hatte keine besonderen Anmerkungen in Bezug auf den Erlassentwurf.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 3. Mai 2023 liegt vor.
  • Das Einverständnis des Haushaltsministers vom 4. Mai 2023 liegt vor. 

5. Rechtsgrundlage: 

  • Artikel 20 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen; 
  • Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft; 
  • Artikel 72 des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008 über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen;