Sitzung vom 4. Mai 2023

Zusammenarbeitsabkommen zum Treffpunkt Job in Kelmis

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung stimmt der Erneuerung des Zusammenarbeitsabkommens zum Treffpunkt Job in Kelmis zu. Dieses Abkommen tritt rückwirkend am 1. Januar 2023 in Kraft. 

Die Ministerin für Kultur, Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt. 

2. Erläuterungen: 

Um die Arbeitsuchenden der Gemeinde Kelmis besser begleiten zu können, hat die Regierung zusammen mit der Gemeinde, dem Arbeitsamt und dem ÖSHZ Kelmis bereits im Frühjahr 2008 eine Anlaufstelle mit dem Namen „Treffpunkt Job Kelmis“ eröffnet.  

Ziel war u.a. die räumliche Zusammenführung aller Dienstleistungen rund um die berufliche Begleitung von Arbeitsuchenden. Aufgrund von räumlichen Engpässen war dies jedoch lange nur begrenzt möglich.  

Im Jahre 2020 ist der Treffpunkt Job in das neue Gebäude des ÖSHZ Kelmis umgezogen. Seitdem arbeiten die Mitarbeiter des Dienstes für sozial-beruflichen Integration des ÖSHZ Kelmis und des Arbeitsamtes unter einem Dach. Die Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben und die Wirtschaftsförderungsgesellschaft können ihre Dienste nach Bedarf in Kelmis anbieten.  

Das vorliegende Abkommen erneuert das vorherige Abkommen, welches Ende 2022 ausgelaufen ist. Das vorliegende Abkommen tritt rückwirkend am 1. Januar 2023 in Kraft. Es ist unbefristet und kann jederzeit in gegenseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien abgeändert oder aufgehoben werden.   

Wie die vorherigen Abkommen regelt es die Zusammenarbeit der Vertragsparteien. So  legt es unter anderem das Dienstleistungsangebot, die Begleitung und Bewertung der Zusammenarbeit und Fragen des Datenschutzes fest.  

Die Gemeinde Kelmis stellt die Räumlichkeiten zur Verfügung. Die Funktionskosten werden vom Arbeitsamt getragen und im Rahmen der Dotation des Arbeitsamtes aufgefangen. 

3. Finanzielle Auswirkungen:

Das Arbeitsamt erhält im Rahmen seiner Dotation jährlich 15.000€ für die Funktionskosten des Beschäftigungshauses.

4. Gutachten: 

Das Gutachten des Finanzinspektors liegt vor.

5. Rechtsgrundlage: 

Keine.