Sitzung vom 4. Mai 2023

Dekretvorentwurf über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tage-Frist sowie das Gutachten der Datenschutzbehörde zu beantragen.

Die Regierung beschließt, das Gutachten der Datenschutzbehörde zu beantragen.

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Dieses Dekret dient der Konsolidierung und Neufassung der Bestimmungen des Dekrets vom 5. Mai 2014 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung. Das Dekret vom 5. Mai 2014 diente der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, die bereits mehrmals abgeändert worden ist. Für die entsprechenden Hintergründe wird auf die einschlägigen Parlamentsdokumente verwiesen. (Parlamentsdokumente, PDG, 2013-2014, Nr. 215/1

Über die Konsolidierung hinaus werden Abänderungen zur teilweisen Umsetzung der Richtlinien (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen und (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung vorgenommen.

Die grundsätzliche Zuständigkeit der Deutschsprachigen Gemeinschaft ergibt sich aus Artikel 170 §2 der Verfassung, der wie folgt lautet: 

§2 - Eine Steuer zugunsten der Gemeinschaft oder der Region darf nur durch ein Dekret oder durch eine in Artikel 134 erwähnte Regel eingeführt werden. 

Hinsichtlich der in Absatz 1 erwähnten Besteuerungen bestimmt das Gesetz die Ausnahmen, deren Notwendigkeit erwiesen ist.

Die Tatsache, dass die Deutschsprachige Gemeinschaft derzeit keine Steuern im deutschen Sprachgebiet erhebt, ist in diesem Zusammenhang nicht ausschlaggebend. Dies wird im Übrigen durch ein Rechtsgutachten der ULg vom 25. November 2022 zur verpflichteten Umsetzung von EU-Richtlinien im Steuerbereich durch die Deutschsprachige Gemeinschaft bestätigt.

Allerdings fallen große Teile der Umsetzung der Ursprungsrichtlinie sowie der abändernden Richtlinien nicht in den Kompetenzbereich der Deutschsprachigen Gemeinschaft. So bleibt der Föderalstaat für die Regelung von Finanzinstituten zuständig und somit für die in der Richtlinie vorgesehenen Melde- und Sorgfaltspflichten für Informationen über Finanzkonten. (Artikel 6 §1 VI. Absatz 5 Nummer 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen)

Bei der Ausarbeitung des Dekretentwurfs hat ein Abgleich mit den Umsetzungsmaßnahmen der oben genannten Richtlinien durch die Flämische Gemeinschaft bzw. durch die Französische Gemeinschaft stattgefunden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der Dekretvorentwurf hat eine theoretische Auswirkung auf die Steuerhoheit der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

4. Gutachten: 

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor. 
  • Das Gutachten des Finanzinspektors liegt vor. 

5. Rechtsgrundlage: 

  • Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, so wie zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung abgeändert 
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 5 §1