Sitzung vom 27. April 2023

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 14. März 2013 über das Eignungsfeststellungsverfahren im Rahmen des Bezeichnungsverfahrens zum Schulinspektor und Schulentwicklungsberater

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter Lesung den Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 14. März 2013 über das Eignungsfeststellungsverfahren im Rahmen des Bezeichnungsverfahrens zum Schulinspektor und Schulentwicklungsberater.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tage-Frist zu beantragen.

Die Ministerin für Bildung, Forschung und Erziehung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Durch Artikel 19 §1 des Dekrets vom 25. Juni 2012 über die Schulinspektion, die Schulentwicklungsberatung und die Schulberatung für Inklusion und Integration setzt die Regierung eine unabhängige Kommission ein, die mit der Durchführung des Bezeichnungsverfahrens für das Amt des Leiters, des Schulinspektors, des Schulentwicklungsberaters und des Referenten betraut ist.

Artikel 19 §3 desselben Dekrets sieht ein von der Regierung festgelegtes Eignungsfeststellungsverfahren vor, dem die zugelassenen Bewerber sich unterziehen müssen.

Aufgrund der Einführung des Amtes des Referenten für Inklusion und Integration ist es notwendig, den Erlass der Regierung vom 14. März 2013 über das Eignungsfeststellungsverfahren im Rahmen des Bezeichnungsverfahrens zum Schulinspektor und Schulentwicklungsberater dementsprechend anzupassen bzw. auf das Amt des Referenten für Inklusion und Integration auszuweiten, damit die Modalitäten rund um das Eignungsfeststellungsverfahren auch auf dieses Amt Anwendung finden.

Darüber hinaus werden die für das Amt des Referenten für Inklusion und Integration gültigen Mindestanforderungen in Anhang 4 des Erlasses der Regierung vom 14. März 2013 über das Eignungsfeststellungsverfahren im Rahmen des Bezeichnungsverfahrens zum Schulinspektor und Schulentwicklungsberater festgelegt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom  
8. Februar 2023 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 25. Juni 2012 über die Schulinspektion, die Schulentwicklungsberatung und die Schulberatung für Inklusion und Integration