Sitzung vom 27. April 2023

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 28. Mai 2009 über die Bescheinigungen, Nachweise, Brevets, Zeugnisse, Diplome und Zusatzdiplome zur Bestätigung der in der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten Studien

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 28. Mai 2009 über die Bescheinigungen, Nachweise, Brevets, Zeugnisse, Diplome und Zusatzdiplome zur Bestätigung der in der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten Studien.

Das Gutachten des Staatsrates wird in Anwendung von Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 bedingt durch die Dringlichkeit nicht angefragt. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet, dass neue Diplome aktueller Studiengänge an der Hochschule hinzugefügt werden; dass die aktuellen Diplommuster aufgrund der Namensänderung der Hochschule nicht mehr das korrekte Logo der Hochschuleinrichtung beinhalten; dass der Name und das Logo der Hochschuleinrichtung, die auf dem Diplom erscheinen, jedoch kohärent sein sollten, damit keine Zweifel an der Authentizität der Diplome entstehen; dass aufgrund der Änderung des Namens und des Logos der Hochschuleinrichtung, die in Artikel 3 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses angeführten Diplome bereits in 2020 Gegenstand einer Anpassung waren, jedoch noch einer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt bedürfen; dass diese Änderungen deshalb zügig und rückwirkend zum 30. Juni 2020 in Kraft treten sollten, damit die Gültigkeit der ab dem 30. Juni 2020 verliehenen Diplome unbestritten bleibt; dass den Studienabgängern des akademischen Jahres 2022-2023 zum Ende des akademischen Jahres am 30. Juni 2023 gültige Diplome verliehen werden sollten, damit sie bei der Arbeitssuche nicht benachteiligt werden; dass die hinzugefügte Vermerkung des GERS-Sprachniveaus auf den Diplomen der schulischen Weiterbildung für Arbeitsuchende Vorteile bietet, sodass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet.

Der Beschluss der Regierung EXIX/2020/18.06/624 vom 18. Juni 2020 wird zurückgezogen.

Die Ministerin für Bildung, Forschung und Erziehung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Der Erlass der Regierung vom 28. Mai 2009 über die Bescheinigungen, Nachweise, Brevets, Zeugnisse, Diplome und Zusatzdiplome zur Bestätigung der in der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten Studien legt die Muster für die im Titel des Erlasses genannten Dokumente fest.

Das Dekret vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer autonomen Hochschule hält in Artikel 3.37 Absatz 2 fest, dass die Hochschule kostenlos einen Diplomzusatz zu den auf Hochschulebene im Rahmen der Erst- oder Zusatzausbildung verliehenen Diplomen ausstellt, um die akademische und berufliche Anerkennung der erworbenen Qualifikation auf internationaler Ebene zu erleichtern. Ferner geht aus diesem Artikel hervor, dass dieser Diplomzusatz nach dem von der Regierung festgelegten Modell in deutscher, englischer und französischer Sprache verfasst wird. Das Modell wurde bislang nur in deutscher Sprache per Erlass der Regierung festgelegt. Durch die Anlagen 8 und 9 des vorliegenden Erlassvorentwurfs sollen nun auch die Modelle in englischer (HO04A) und französischer (HO04B) Sprache von der Regierung festgelegt werden.

Darüber hinaus fügen die Anlagen 1 und 2 zwei Diplome der schulischen Weiterbildung im Sekundarschulwesen hinzu. Auf diesen Diplomen SW01A und SW02A ist das erzielte Sprachniveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen enthalten: Für das Diplom der technischen Sekundarkurse der Unterstufe der schulischen Weiterbildung im Sekundarschulwesen (SW01A) wird vermerkt, dass dieses Diplom dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entspricht; auf dem Diplom der technischen Sekundarkurse der Oberstufe der schulischen Weiterbildung im Sekundarschulwesen (SW02A) wird angegeben, dass dieses Diplom dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entspricht.

Weiterhin werden folgende Diplomvorlagen für Studiengänge an der Autonomen Hochschule hinzugefügt: 

  • Bachelor in Finanz- und Verwaltungswissenschaften, Studienbereich: Buchhaltung (HO08) 
  • Bachelor in Finanz- und Verwaltungswissenschaften, Studienbereich: Bank (HO09) 
  • Bachelor in Finanz- und Verwaltungswissenschaften, Studienbereich: Versicherungen (HO10) 
  • Bachelor in Finanz- und Verwaltungswissenschaften, Studienbereich: Public and Business Administration (HO11) 

Der Beschluss der Regierung EXIX-20200618-HM-149 vom 18. Juni 2020 wird zurückgezogen. Folgende Abänderungen, die in dem oben genannten Beschluss verabschiedet wurden, werden daher in vorliegenden Erlass aufgenommen und treten rückwirkend zum 30. Juni 2020 in Kraft: 

  • Die Autonome Hochschule in der Deutschsprachigen Gemeinschaft heißt seit dem 1. Februar 2020 Autonome Hochschule Ostbelgien. Das Logo der Hochschule wurde im Zuge der Namensänderung ebenfalls überarbeitet. Da das Logo der Hochschule auf den Diplomvorlagen enthalten ist, muss dieses durch das neue Logo ersetzt werden. Betroffen sind die Studiennachweise HO01, HO02, HO03, HO04, HO05, HO06 und HO07.  
  • Das Muster EBS01 für das Brevet des ergänzenden berufsbildenden Sekundarunterrichts enthielt bislang kein Logo. Hier wurde das Logo der Hochschule eingefügt. Zudem wurde das Wort „Synthesearbeit“ durch das Wort „Diplomarbeit“ ersetzt, da dies die aktuelle gebräuchliche Bezeichnung ist. 
  • Die Europäische Richtlinie 2005/36/EG zur Anerkennung von Berufsqualifikationen legt in Artikel 31 Nummer 3 Mindestanforderungen an die Ausbildung für Krankenpfleger fest. Um den Anforderungen dieser Richtlinie Genüge zu tun und folglich weiterhin europaweit gültige Abschlüsse verleihen zu können, wurde die Studiendauer des ergänzenden berufsbildenden Sekundarunterrichts in der Studienrichtung Krankenpflege an der Autonomen Hochschule von drei auf dreieinhalb Jahre verlängert. Das Diplommuster EBS01 wurde vor diesem Hintergrund an zwei Stellen angepasst („Zulassungsbedingungen des vierten Jahres“ statt des dritten Jahres und „Klassenrat des vierten Jahres“ statt des dritten Jahres). 
  • Im Muster HO03 für den Bachelor in Gesundheits- und Krankenpflegewissenschaften wurde der Studienumfang von 180 auf 240 Kreditpunkte erhöht, da die Studiendauer vor dem Hintergrund der obengenannten EU-Richtlinie 2005/36/EG auf vier Jahre erhöht wurde.  

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten: 

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 7. April 2023 liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 13. April 2023 liegt vor. 
  • Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom  20. April 2023 liegt vor. 

5. Rechtsgrundlage: 

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 20 
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 7 
  • Dekret vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer autonomen Hochschule, Artikel 3.37 
  • Königlicher Erlass vom 1. Juli 1957 zur Festlegung der allgemeinen Regelung der Studien im technischen Sekundarunterricht, Artikel 37 
  • Erlass der Regierung vom 13. Juni 1997 zur Festlegung der Bedingungen für die Verleihung des Brevets in Krankenpflege, Artikel 3