Sitzung vom 27. April 2023

Stellungnahme der Deutschsprachigen Gemeinschaft zum Bericht des Naturparks Hohes Venn-Eifel zur eigenen Zwischenevaluierung des Verwaltungsplans 2016-2026 („auto-évaluation à mi-parcours de son plan de gestion 2016-2026“)

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung genehmigt die Stellungnahme der Deutschsprachigen Gemeinschaft zum Bericht des Naturparks Hohes Venn-Eifel zur eigenen Zwischenevaluierung des Verwaltungsplans 2016-2026.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Der Naturpark Hohes Venn-Eifel (NPHVE) erstreckt sich mit seinen rund 74.000 ha über 12 Gemeinden, darunter 7 französischsprachige und 5 deutschsprachige Gemeinden: Raeren, Eupen, Baelen, Jalhay, Stavelot, Malmedy, Waimes, Bütgenbach, Büllingen, Amel, Sankt Vith und Burg-Reuland. Die Grenzen des NPHVE orientieren sich an Elementen in der Natur und Landschaft, sodass er der einzige Naturpark der Wallonie ist, in der keine Gemeinde ganzheitlich inbegriffen ist und die Mehrheit der urbanen Gebiete außerhalb des Parks liegen. Der Naturpark wird verwaltet durch die Verwaltungskommission des NPHVE. 

Auch die Deutschsprachige Gemeinschaft ist im Verwaltungsrat dieser Verwaltungskommission vertreten. Zudem pflegt die Deutschsprachige Gemeinschaft über die Raumordnung als auch über das Kulturerbe strukturelle Kontakte zum Naturpark.  

Am 15. März 2023 erhielt die Deutschsprachige Gemeinschaft den Bericht des NPHVE zur eigenen Zwischenevaluierung des Verwaltungsplans 2016-2026 mit der Bitte, eine Stellungnahme innerhalb von 60 Tagen zukommen zu lassen.  

Die Stellungnahme beinhaltet die Rückmeldungen der beiden zuständigen Fachbereiche, hebt die Wichtigkeit des Naturparks für die Deutschsprachigen Gemeinschaft allgemein hervor und nimmt Bezug auf den Bereich Tourismusförderung. 

3. Finanzielle Auswirkungen:

Keine finanziellen Auswirkungen. 

4. Gutachten: 

Es sind keine externen Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage: 

Es gibt dazu keine spezifische Rechtsgrundlage.