Sitzung vom 27. April 2023

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 10. Januar 2019 zur Bestellung von Inspektoren in Anwendung des Dekrets vom 23. April 2018 über die Familienleistungen

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 18. Januar 2019 zur Bestellung von Inspektoren in Anwendung des Dekrets vom 23. April 2018 über die Familienleistungen.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Gemäß Artikel 67 des Dekrets vom 23. April 2018 über die Familienleistungen bestellt die Regierung aus den Beamten und Bediensteten des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft die Inspektoren, die damit befugt sind, die Anwendung dieses Dekrets sowie die Ausführungserlasse zu überwachen.

Inspektoren sind damit beauftragt, folgende Verstöße und Situationen aufzuspüren und in Form von Protokollen festzustellen:

  • Fälschung und Gebrauch gefälschter Urkunden; 
  • unrichtige oder unvollständige Erklärungen; 
  • Betrug; 
  • außergewöhnlich prekäre finanzielle Situation. 

Die Befugnisse der Inspektoren sind in dem Artikel 68 des Dekrets vom 23. April 2018 über die Familienleistungen festgehalten und verweisen auf die Befugnisse der Artikel 23 bis 42 des Sozialstrafgesetzbuches.

Die Inspektoren dürfen alle Untersuchungen, Kontrollen und Ermittlungen vornehmen und Auskünfte einholen, die sie für notwendig erachten, um einen Verstoß festzustellen. Unter anderem dürfen die Inspektoren:

  1. Hausbesuche auf Anfrage oder mit dem Einverständnis der tatsächlich dort wohnhaften Person durchführen. Die Anfrage oder das Einverständnis müssen jedoch vor dem Betreten des Wohnbereiches schriftlich vorliegen; 
  2. Hausbesuche durchführen, wenn sie über eine vom Untersuchungsrichter ausgestellte Besuchsbewilligung, die zuvor von den Inspektoren durch eine begründete Anfrage beantragt wurde, verfügen. 
  3. die Identität aller Personen vor Ort sowie anderer Personen anfragen, wenn diese Identifizierung für die Ausübung der Überwachung nützlich ist;  
  4. alle Personen über Tatsachen befragen, deren Kenntnis für die Ausübung der Überwachung nützlich ist;  
  5. sich an Ort und Stelle alle Unterlagen, die für die Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig sind, Einsicht geben zu lassen und diese zu kopieren. Des Weiteren können die Befragten aufgefordert werden, nicht vorhandene elektronische Unterlagen zu beantragen und dem Sozialinspektor zukommen zu lassen; 
  6. in Ausübung ihres Amtes den Beistand der lokalen oder föderalen Polizei beantragen; 
  7. beim Arbeitsgericht eine Unterlassungsklage einreichen. 

Zudem kann die Regierung den Inspektoren, die Eigenschaft als Gerichtspolizeioffizier zuerkennen, wenn dies für die Ausübung der Tätigkeiten nötig ist.

Vorliegender Erlass führt diese Bestimmung des Dekrets aus und bestellt mehrere Inspektoren.

Bei der Bestellung wurden mehrere Personen aus dem Fachbereich Familie und Soziales berücksichtigt, damit die Kontrollen durch eine oder, bei Bedarf, mehreren Personen durchgeführt werden können.

Aufgrund des Wechsels von Herrn Michael Fryns, der zum 1. Januar 2023 die Stelle des Direktors der Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben angetreten ist, verfügt das Referat Familienleistungen derzeit mit Herrn Roger Lux über nur einen einzigen Inspektor. Nachdem Herr Joel Arens zum 1. Februar 2023 die Leitung des Fachbereiches Familie und Soziales von Herrn Michael Fryns übernommen hat, wird vorgeschlagen, ihn zusätzlich zum Inspektor des genannten Referates als Ersatz von Herrn Michael Fryns zu bestellen. 

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten: 

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 14. April 2023 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage: 

Artikel 67 des Dekrets vom 23. April 2018 über die Familienleistungen